Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Versäumnisurteil
Erfolgreiche Klageumstellung nach Versäumnisurteil
Erfolgreiche Klageumstellung nach Versäumnisurteil
19. Februar 2025
5 Kommentare
4,9 ★ (4.399 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

B wird vom AG Köln am 12.7.2023 durch Versäumnisurteil zur Herausgabe einer Goldmünze an K verurteilt. Hiergegen legt er Einspruch ein und erklärt, dass er die Münze bereits veräußert hat. Daher stellt K seine Klage um auf Schadensersatz (€2.000). Das Gericht hält die Klage für begründet.
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Einordnung des Falls
Erfolgreiche Klageumstellung nach Versäumnisurteil
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Hauptsachetenor lautet: „Das Versäumnisurteil des AG Köln vom 12.7.2023 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger €2.000 zu zahlen.
Nein, das trifft nicht zu!
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2. Die Kostenentscheidung lautet: „Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.“
Ja!
3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit lautet: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.“
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dolusdave
30.11.2023, 16:48:58
Könnte man den Tenor zu 1 auch wie folgt formulieren? Das
Versäumnisurteildes Amtsgerichts Köln wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte ver
urteilt wird, an den Kläger 2.000 EUR zu zahlen.
Patrick4219
14.2.2024, 15:10:43
Genau den gleichen Tenor hatte ich gerade auch im Sinn. Ich würde auch davon ausgehen, dass er ebenfalls richtig ist, da eine Änderung des VU nichts anderes ist als die Aufrechterhaltung mit einem anderen Inhalt aber werde das später nochmal recherchieren falls sich bis dahin niemand hier gemeldet hat :)
Geithombre
25.12.2023, 11:33:29
gehört zu den Kosten neben § 91 ZPO nicht auch noch § 344 ZPO, da der Beklagte auch die weiteren Kosten trägt?
Maximilian Schmidt
10.3.2024, 14:01:18
Nein, denn es erging keine abgeänderte Entscheidung “infolge des Einspruchs”.
PhilippRhein
2.1.2025, 06:50:13
Liebes Jurafuchs-Team, ist die Tenorierung wirklich korrekt? Sie steht mE nämlich nicht im Einklang mit dem Wortlaut des 343 ZPO. Hinsichtlich des Hauptsachetenors: Anders als in der Beschreibung erklärt, greift 343 S. 1 ZPO seinem Wortlaut nach nicht, wenn die Klage für zulässig und begründet gehalten wird. Vielmehr ist entscheidend, ob die im VU ergange Entscheidung mit der nunmehr auszusprechenden Entscheidung "übereinstimmt". In allen anderen Fällen ist nach 343 S. 2 ZPO das VU (zumindest teilweise) aufzuheben. Bei einer zulässigen
Klageänderungentspricht die nunmehr zu treffende Entscheidung aber gerade nicht mehr der Entscheidung im VU. Dementsprechend wäre das VU - bei wortlautgetreuer Anwendung des 343 ZPO - aufzuheben. Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit: Folgt man den obigen Erwägungen bleibt natürlich für 709 S. 3 ZPO kein Raum. Aber auch unabhängig von der Richtigkeit des Hauptsachetenors erscheint mit die Tenorierung nach 709 S. 3 ZPO zweifelhaft. Eine Fortsetzung der Vollstreckung aus dem VU ergibt nur dann einen Sinn, wenn der Kläger auch dasselbe verlangt, was ihm im VU zugesprochen wurde. Nach einer
Klageänderungist das aber nicht mehr der Fall. Durch die komplette Austauschung des Hauptsachetenors ist im Übrigen das VU als Titel für eine Vollstreckung hinsichtlich der Münze sowieso entfallen; welchen Zweck sollte es also haben, weiterhin dieses - und nicht das auf den Einspruch ergangene End
urteil- der Vollstreckung zugrundezulegen. Für einen klärenden Hinweis wäre ich sehr dankbar!