Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Versäumnisurteil
Erfolgreiche Klageumstellung nach Versäumnisurteil
Erfolgreiche Klageumstellung nach Versäumnisurteil
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B wird vom AG Köln am 12.7.2023 durch Versäumnisurteil zur Herausgabe einer Goldmünze an K verurteilt. Hiergegen legt er Einspruch ein und erklärt, dass er die Münze bereits veräußert hat. Daher stellt K seine Klage um auf Schadensersatz (€2.000). Das Gericht hält die Klage für begründet.
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Einordnung des Falls
Erfolgreiche Klageumstellung nach Versäumnisurteil
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Hauptsachetenor lautet: „Das Versäumnisurteil des AG Köln vom 12.7.2023 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger €2.000 zu zahlen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Kostenentscheidung lautet: „Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.“
Ja!
3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit lautet: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.“
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dolusdave
30.11.2023, 16:48:58
Könnte man den Tenor zu 1 auch wie folgt formulieren? Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 2.000 EUR zu zahlen.
Patrick4219
14.2.2024, 15:10:43
Genau den gleichen Tenor hatte ich gerade auch im Sinn. Ich würde auch davon ausgehen, dass er ebenfalls richtig ist, da eine Änderung des VU nichts anderes ist als die Aufrechterhaltung mit einem anderen Inhalt aber werde das später nochmal recherchieren falls sich bis dahin niemand hier gemeldet hat :)
Geithombre
25.12.2023, 11:33:29
gehört zu den Kosten neben § 91 ZPO nicht auch noch § 344 ZPO, da der Beklagte auch die weiteren Kosten trägt?
Maximilian Schmidt
10.3.2024, 14:01:18
Nein, denn es erging keine abgeänderte Entscheidung “infolge des Einspruchs”.