Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Versäumnisurteil

Erfolgreiche Klageumstellung nach Versäumnisurteil

Erfolgreiche Klageumstellung nach Versäumnisurteil

2. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B wird vom AG Köln am 12.7.2023 durch Versäumnisurteil zur Herausgabe einer Goldmünze an K verurteilt. Hiergegen legt er Einspruch ein und erklärt, dass er die Münze bereits veräußert hat. Daher stellt K seine Klage um auf Schadensersatz (€2.000). Das Gericht hält die Klage für begründet.

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Einordnung des Falls

Erfolgreiche Klageumstellung nach Versäumnisurteil

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Hauptsachetenor lautet: „Das Versäumnisurteil des AG Köln vom 12.7.2023 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger €2.000 zu zahlen.

Nein, das trifft nicht zu!

Hält das Gericht auf einen Einspruch hin die Klage für zulässig und begründet, so erhält es das Versäumnisurteil aufrecht (§ 343 S. 1 ZPO). Andernfalls hebt es das Versäumnisurteil auf (§ 343 S. 2 ZPO) und weist die Klage ab. Wird die Klage jedoch erst durch eine Klageumstellung begründet, kommt eine Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils nicht in Betracht, da es auf einem unbegründeten Klageantrag basiert. Eine Aufhebung scheidet dagegen aus, weil der Kläger nicht unterliegt. Es muss daher inhaltlich geändert werden. Da B nicht mehr Besitzer der Münze ist, wurde die Klage erst durch die Umstellung begründet. Das Versäumnisurteil muss inhaltlich geändert werden.„Das Versäumnisurteil des AG Köln vom 12.7.2023 wird geändert und wie folgt neu gefasst, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger €2.000 zu zahlen.“
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2. Die Kostenentscheidung lautet: „Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.“

Ja!

Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 1 S. 1 HS 1 ZPO). Somit trägt der Säumige sowohl die Kosten für ein Versäumnisurteil, als auch diejenigen eines erfolglosen Einspruchs. Dies gilt auch dann, wenn der Einspruch erst durch eine Klageumstellung erfolglos bzw. die Klage dadurch erst begründet wird. Da das Versäumnisurteil bereits die bis zu seinem Erlass entstandenen Kosten berücksichtigt, muss das auf den Einspruch hin ergehende Urteil nur noch die Kosten des Einspruchs dem Säumigen auferlegen. B trägt bereits die Kosten für das Versäumnisurteil. Ihm müssen nun noch die Kosten des Einspruchs auferlegt werden.

3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit lautet: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.“

Nein, das ist nicht der Fall!

Urteile, die auf einen Einspruch hin ergehen und über der Wertgrenze des § 708 Nr. 11 ZPO liegen, sind nach § 709 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Wenn das Urteil das Versäumnisurteil zumindest teilweise aufrecht erhält, ist zusätzlich auszusprechen, dass dessen Vollstreckung nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf (§ 709 S. 3 ZPO). Das Versäumnisurteil wurde nicht aufgehoben, sondern nur inhaltlich geändert. Der Wert des Ringes beträgt €2.000, was die Wertgrenze des § 708 Nr. 11 ZPO überschreitet.„Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.“
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dolusdave

Dolusdave

30.11.2023, 16:48:58

Könnte man den Tenor zu 1 auch wie folgt formulieren? Das

Versäumnisurteil

des Amtsgerichts Köln wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 2.000 EUR zu zahlen.

PAT

Patrick4219

14.2.2024, 15:10:43

Genau den gleichen Tenor hatte ich gerade auch im Sinn. Ich würde auch davon ausgehen, dass er ebenfalls richtig ist, da eine Änderung des VU nichts anderes ist als die Aufrechterhaltung mit einem anderen Inhalt aber werde das später nochmal recherchieren falls sich bis dahin niemand hier gemeldet hat :)

GEI

Geithombre

25.12.2023, 11:33:29

gehört zu den Kosten neben § 91 ZPO nicht auch noch § 344 ZPO, da der Beklagte auch die weiteren Kosten trägt?

Maximilian Schmidt

Maximilian Schmidt

10.3.2024, 14:01:18

Nein, denn es erging keine abgeänderte Entscheidung “infolge des Einspruchs”.


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