Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Versäumnisurteil
Einspruch des Klägers zur Hälfte Erfolg
Einspruch des Klägers zur Hälfte Erfolg
19. Februar 2025
8 Kommentare
4,9 ★ (3.647 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K verklagt B auf Zahlung von €2.000, erscheint dann aber selbst nicht zur Verhandlung. Das AG Köln erlässt am 12.7.2023 ein Versäumnisurteil gegen K. Auf Ks zulässigen Einspruch kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klage zwar zulässig, jedoch nur in Höhe von €1.000 begründet ist.
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Einordnung des Falls
Einspruch des Klägers zur Hälfte Erfolg
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Hauptsachetenor lautet: „Der Beklagte wird zur Zahlung von €1.000 an den Kläger verurteilt, insoweit wird das Versäumnisurteil des AG Köln vom 12.7.2023 aufgehoben. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.“
Genau, so ist das!
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2. Die Kostenentscheidung lautet: „Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Klägers im Termin vom 12.7.2023 entstanden sind. Diese trägt der Kläger.“
Ja, in der Tat!
3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit lautet: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.“
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Stefanie
3.10.2023, 13:52:34
Müsste bei Frage 1 nicht auch noch tenoriert werden, dass die Klage im Übrigen abzuweisen ist?

Nora Mommsen
3.10.2023, 15:07:11
Hallo Stefanie, grundsätzlich gut gesehen, dass hier nur ein Teil zugesprochen wurde. Allerdings enthält das
Versäumnisurteileine Klageabweisung. Sofern also tenoriert wird, dass das
Urteilim Übrigen aufrecht erhalten wird, enthält dies bereits die Klageabweisung im Übrigen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Geithombre
13.11.2023, 15:22:49
Gehört bei der letzten Frage zur vV nicht auch noch eine kurze Erklärung dazu, warum der § 709 S. 3 ZPO hier keine Anwendung findet? Der steht jetzt noch unaufgelöst in der Aufgabenstellung ;)
Nickolaus S.
30.1.2024, 10:51:17
Der Tenor müsste hier doch lauten: Das VU des .. vom .. wird in Höhe von 1.000 Euro aufrechterhalten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Oder etwa nicht? LG
Timurso
30.1.2024, 14:00:09
Nein, vorliegend war der K (Kläger) säumig. Im VU wurde die Klage daher nach
331 ZPOabgewiesen und kann nicht in Höhe von 1000 Euro aufrechterhalten werden.

alfredodicaprio
19.12.2024, 19:13:52
Wie wäre die vorläufige Vollstreckbarkeit hier zu tenorieren? Wäre folgender Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit korrekt: Das
Urteilist
vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungs
schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubigerzuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Danke!

daniel_lagemann
13.1.2025, 12:24:15
So hätte ich es auch tenoriert. :)
trizzlmaker
4.2.2025, 17:03:34
Ich glaube es müsste heißen: Das
Urteilist
vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungs
schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubigerzuvor Sicherheit iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags geleistet hat.