Einspruch des Klägers zur Hälfte Erfolg

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K verklagt B auf Zahlung von €2.000, erscheint dann aber selbst nicht zur Verhandlung. Das AG Köln erlässt am 12.7.2023 ein Versäumnisurteil gegen K. Auf Ks zulässigen Einspruch kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klage zwar zulässig, jedoch nur in Höhe von €1.000 begründet ist.

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Einordnung des Falls

Einspruch des Klägers zur Hälfte Erfolg

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Hauptsachetenor lautet: „Der Beklagte wird zur Zahlung von €1.000 an den Kläger verurteilt, insoweit wird das Versäumnisurteil des AG Köln vom 12.7.2023 aufgehoben. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.“

Genau, so ist das!

Ein gegen den Kläger ergangenes Versäumnisurteil beinhaltet eine Klageabweisung (§ 330 ZPO).  Insoweit die Entscheidung, die auf einen hiergegen gerichteten Einspruch zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei (§ 343 S. 1 ZPO). Gegen K erging ein seine Klage abweisendes Versäumnisurteil. Auf Ks Einspruch hin kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klage zulässig und teilweise begründet ist. Das Versäumnisurteil ist somit nur teilweise aufrecht zu erhalten und im Übrigen aufzuheben und der Beklagte zu verurteilen.
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2. Die Kostenentscheidung lautet: „Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Klägers im Termin vom 12.7.2023 entstanden sind. Diese trägt der Kläger.“

Ja, in der Tat!

Obsiegen und unterliegen die Parteien zu gleichen Teilen, so bietet es sich an, die Kosten nach § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben. Bei einem Urteil, das auf einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil hin erfolgt, werden aufgrund des Kostentrennungstatbestands des § 344 ZPO die Säumniskosten hiervon nicht erfasst. Vielmehr sind diese gesondert aufzuführen. K und B obsiegen/unterliegen zu gleichen Teilen. Als säumige Partei hat K die Kosten der Säumnis zu tragen.

3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit lautet: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.“

Nein!

Versäumnisurteile sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung (§ 708 Nr. 2 ZPO). Urteile nach Einspruch sind dagegen nur dann ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, wenn sie unterhalb der Wertgrenzen des § 708 Nr. 11 ZPO liegen. Andernfalls sind sie nach § 709 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. B wurde zur Zahlung von €1.000 verurteilt, was die Wertgrenze des § 708 Nr. 11 Alt. 1 ZPO (€1.250) nicht übersteigt. B kann nur die Kosten der Säumnis vollstrecken, die auch die Wertgrenze des § 708 Nr. 11 ZPO Alt. 2 ZPO (€1.500) nicht erreichen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung, aber mit Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

STEFA

Stefanie

3.10.2023, 13:52:34

Müsste bei Frage 1 nicht auch noch tenoriert werden, dass die Klage im Übrigen abzuweisen ist?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.10.2023, 15:07:11

Hallo Stefanie, grundsätzlich gut gesehen, dass hier nur ein Teil zugesprochen wurde. Allerdings enthält das Versäumnisurteil eine Klageabweisung. Sofern also tenoriert wird, dass das Urteil im Übrigen aufrecht erhalten wird, enthält dies bereits die Klageabweisung im Übrigen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

GEI

Geithombre

13.11.2023, 15:22:49

Gehört bei der letzten Frage zur vV nicht auch noch eine kurze Erklärung dazu, warum der § 709 S. 3 ZPO hier keine Anwendung findet? Der steht jetzt noch unaufgelöst in der Aufgabenstellung ;)

NS

Nickolaus S.

30.1.2024, 10:51:17

Der Tenor müsste hier doch lauten: Das VU des .. vom .. wird in Höhe von 1.000 Euro aufrechterhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

. Oder etwa nicht? LG

TI

Timurso

30.1.2024, 14:00:09

Nein, vorliegend war der K (Kläger) säumig. Im VU wurde die Klage daher nach 331 ZPO abgewiesen und kann nicht in Höhe von 1000 Euro aufrechterhalten werden.


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