+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verklagt B auf Zahlung von €700, erscheint jedoch daraufhin selbst nicht zur Verhandlung. Das AG Köln erlässt am 12.7.2023 ein Versäumnisurteil. Auf Ks zulässigen Einspruch hiergegen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet ist.
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Einordnung des Falls
Einspruch des Klägers kein Erfolg
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Hauptsachetenor lautet: „Das Versäumnisurteil des AG Köln vom 12.7.2023 wird aufrechterhalten.“
Genau, so ist das!
Ein gegen den Kläger ergangenes Versäumnisurteil beinhaltet eine Klageabweisung (§ 330 ZPO). Insoweit die Entscheidung, die auf einen hiergegen gerichteten Einspruch zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei (§ 343 S. 1 ZPO).
Gegen K erging ein seine Klage abweisendes Versäumnisurteil. Auf Ks Einspruch hin kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet ist und daher auch ohne Säumnis des K hätte abgewiesen werden müssen. Das Versäumnisurteil ist somit aufrecht zu erhalten.
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2. Die Kostenentscheidung lautet: „Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.“
Nein, das trifft nicht zu!
Die unterliegende Partei trägt grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 1 S. 1 HS 1 ZPO). Dementsprechend trägt der Säumige sowohl die Kosten für ein Versäumnisurteil, als auch diejenigen für einen erfolglos dagegen eingelegten Einspruch. Da das Versäumnisurteil in seiner Kostenentscheidung allerdings nur die bis zu seinem Erlass entstandenen Kosten berücksichtigt, muss das Urteil, das auf den Einspruch hin ergeht, auch noch die durch den Einspruch entstandenen Kosten dem Säumigen auferlegen.
K trägt bereits die Kosten für das Versäumnisurteil. Die Kostenentscheidung des auf den Einspruch hin ergehenden Urteils muss lauten: Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit lautet: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“
Ja!
Versäumnisurteile sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung (§ 708 Nr. 2 ZPO). Urteile, die auf einen Einspruch hin ergehen, sind dagegen nur dann ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, wenn sie unterhalb der Wertgrenzen des § 708 Nr. 11 ZPO liegen. Andernfalls sind sie nach § 709 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Das Versäumnisurteil bzw. die Klageabweisung wird aufrechterhalten. Dadurch sind nur die Kosten vorläufig vollstreckbar. Diese übersteigen jedoch nicht die Wertgrenze des § 708 Nr. 11 ZPO (€1.500).