Einspruch des Klägers kein Erfolg
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verklagt B auf Zahlung von €700, erscheint jedoch daraufhin selbst nicht zur Verhandlung. Das AG Köln erlässt am 12.7.2023 ein Versäumnisurteil. Auf Ks zulässigen Einspruch hiergegen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet ist.
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Einordnung des Falls
Einspruch des Klägers kein Erfolg
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Hauptsachetenor lautet: „Das Versäumnisurteil des AG Köln vom 12.7.2023 wird aufrechterhalten.“
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Kostenentscheidung lautet: „Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.“
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit lautet: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Entenpulli
30.1.2024, 15:49:40
Verstehe ich das richtig, dass § 709 S. 3 hier nicht zur Anwendung kommt, weil die Wertgrenze nicht überschritten ist und somit § 709 als Ganzes nicht zur Anwendung kommt?
Entenpulli
30.1.2024, 15:56:30
Hat sich durch spätere Aufgaben und die zugehörigen Kommentare erledigt und für mich geklärt :) . Vlt. wäre aber einer der Hinweise aus den späteren Aufgaben schon hier hilfreich