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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T lauert vor der Wohnungstür von O. Er möchte in die Wohnung rennen und O dabei unmittelbar erschießen. T tritt die Wohnungstür ein, schießt O in die Brust und bereut sofort seine Tat. Daraufhin ruft er einen Rettungswagen, sodass O überlebt.

Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch Grundlagen 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch des Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. Wenn ein Täter etwa denkt, dass er das Opfer ja auch nächste Woche erschießen könnte, liegt darin eine zeitliche Zäsur, sodass ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Begeht der Täter die Tat in der darauffolgenden Woche, dann liegt eine neue Tat vor. T dachte, dass der Schuss den Erfolg hätte herbeiführen können. Er ging also nicht davon aus, dass der Tod des O nicht mehr herbeizuführen war. Diese Anforderung ist nicht unumstritten, da sie sich im Gesetz nicht wiederfindet. Der BGH sieht dies jedoch trotzdem als zwingende Anforderung. Bei einem fehlgeschlagenen Versuch erfolgt der Rücktritt aber in jedem Fall nicht freiwillig, sodass durch dieses Erfordernis das Ergebnis nicht abgeändert, sondern nur gelegentlich abgekürzt wird.

2. Es lag ein beendeter Versuch vor.

Ja, in der Tat!

Ein Versuch ist dann beendet, wenn der Täter glaubt, dass er alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Täter glaubt, dass der Tatbestandserfolg eintritt, ohne dass er noch etwas tun muss. T hat O bereits in die Brust getroffen und ging davon aus, dass O dadurch sterben könnte und er dafür nichts weiter hätte tun müssen. Hier musst Du darauf achten, nicht unsauber zu arbeiten, da die Anforderungen an den Rücktritt davon abhängen, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt.

3. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Bei beendeten Versuchen ist es erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolges verhindert. Dafür muss der Täter für die Erfolgsverhinderung kausal geworden sein. T hat durch das Rufen des Krankenwagens einen Kausalverlauf in Gang gesetzt, der den Tod des O verhindert hat. Ein Verhindern setzt voraus, dass der Täter den Entschluss gefasst hat, den Erfolg zu verhindern. Ein zufälliges Verhindern reicht nicht aus, wobei dies nach h.M. nicht erst bei der Freiwilligkeit anzusprechen ist.

4. T hat die Tatvollendung freiwillig verhindert.

Genau, so ist das!

Der Täter handelt freiwillig beziehungsweise unterlässt die weitere Tatausführung freiwillig, wenn er Herr seiner Entschlüsse geblieben ist und die Ausführung der Tat noch für möglich hält, wobei die Freiwilligkeit entfällt, wenn die Tat nur mit erheblich größerem Risiko zu Ende geführt werden könnte. Auch hierbei kommt es immer alleine auf die Vorstellung des Täters an. T hätte den Tod des O eintreten lassen können. Er rettet O allerdings, weil er Reue zeigt, was ein autonomes Motiv ist.

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FABY

Faby

8.5.2023, 16:57:50

Der Maßstab für die Freiwilligkeit passt nicht ganz zur Situation des beendeten Versuchs. Es geht ja nicht um die Unterlassung weiterer Tatausführung und die weitere Ausführung der Tat muss er auch nicht für möglich halten, sondern er muss ja für möglich halten, dass der Erfolg eintritt, wenn er ihn nicht verhindert.


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