+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Autoliebhaberin A ist Eigentümerin eines seltenen Ferraris, den sie seit Jahren täglich pflegt. Als der Gefangene G gerade Freigang hat und das Auto sieht, kann er sich nicht zusammenreißen: Er hebelt die Tür auf und unternimmt eine Spritztour. Dabei fährt er den Studenten S an. Weil G pleite ist, verlangt S von A Schadensersatz.
Einordnung des Falls
Schwarzfahrt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A war ursprünglich Halterin des Ferraris (§ 7 Abs. 1 StVG).
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Genau, so ist das!
Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung (nicht nur ganz vorübergehend) gebraucht und die Verfügungsgewalt darüber besitzt.
A gebraucht das Fahrzeug für ihre eigene Rechnung und besaß ursprünglich auch die Verfügungsgewalt darüber.
2. Die Haltereigenschaft der A endete, als G das Auto entwendete.
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Nein, das trifft nicht zu!
Grundsätzlich endet die Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers (§ 7 Abs. 1 StVG) erst, wenn der (bisherige) Halter zur Zeit des Schadensereignisses die tatsächliche Möglichkeit, den Einsatz des Kraftfahrzeugs zu bestimmen, auf eine nicht nur vorübergehende Zeit verloren hat und deshalb nicht mehr als Halter anzusehen ist. Derjenige, der ein Fahrzeug unterschlägt oder stiehlt, wird erst dann selbst zum Halter, wenn er tatsächlich dauerhaft das Fahrzeug besitzen und über seine Verwendung bestimmen kann.
Die kurze Spritztour genügt nicht für einen Wechsel der Haltereigenschaft von A auf G.
3. S hat bei Betrieb des Kfz einen Personenschaden erlitten.
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Ja!
Die Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) setzt voraus, dass bei Betrieb des Kfz ein Mensch getötet, dessen Körper oder Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wurde. Das Merkmal "bei Betrieb" eines Kfz setzt voraus, dass das Schadensgeschehen zurechenbar durch das Kfz (mit)geprägt worden ist, weil es in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht.
S wurde an seinem Körper verletzt. Dies beruht auf der Berührung durch das fahrende Auto.
4. Die Haftung der A ist ausgeschlossen, weil die Entwendung des Autos höhere Gewalt darstellt (§ 7 Abs. 2 StVG).
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Nein, das ist nicht der Fall!
Der Ausschlussgrund der höheren Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) erfordert ein unvorhersehbares und von außen kommendes außergewöhnliches Ereignis, das derart betriebsfremd ist, dass es kalkulatorisch nicht berücksichtigt werden kann und auch durch äußerste Sorgfalt unabwendbar ist.
Dass Autos entwendet werden, ist weder unvorhersehbar oder vollkommen außergewöhnlich noch ist es durch Vorsorgemaßnahmen unabwendbar.
5. Die Haftung der A ist ausgeschlossen, weil es sich um eine Schwarzfahrt handelt (§ 7 Abs. 3 S. 1 StVG).
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Ja, in der Tat!
Die Halterhaftung ist ausgeschlossen, wenn das Kfz ohne Wissen und Wollen des Halters benutzt wird (§ 7 Abs. 3 S. 1 StVG). Dann haftet der Schwarzfahrer anstelle des Halters verschuldensunabhängig. Hat der Halter aber die Schwarzfahrt durch eigenes Verschulden ermöglicht, dann haftet er neben dem Schwarzfahrer (§ 7 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 StVG). Ein eigenes Verschulden ist etwa gegeben, wenn der Halter das Fahrzeug nicht abschließt oder den Schlüssel stecken lässt.
G hat den Ferrari ohne Wissen und Wollen der A benutzt, sodass die Haftung der A ausgeschlossen ist.