Schwarzfahrt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Autoliebhaberin A ist Eigentümerin eines seltenen Ferraris, den sie seit Jahren täglich pflegt. Als der Gefangene G gerade Freigang hat und das Auto sieht, kann er sich nicht zusammenreißen: Er hebelt die Tür auf und unternimmt eine Spritztour. Dabei fährt er den Studenten S an. Weil G pleite ist, verlangt S von A Schadensersatz.
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Einordnung des Falls
Schwarzfahrt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A war ursprünglich Halterin des Ferraris (§ 7 Abs. 1 StVG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Haltereigenschaft der A endete, als G das Auto entwendete.
Nein, das trifft nicht zu!
3. S hat bei Betrieb des Kfz einen Personenschaden erlitten.
Ja!
4. Die Haftung der A ist ausgeschlossen, weil die Entwendung des Autos höhere Gewalt darstellt (§ 7 Abs. 2 StVG).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Die Haftung der A ist ausgeschlossen, weil es sich um eine Schwarzfahrt handelt (§ 7 Abs. 3 S. 1 StVG).
Ja, in der Tat!
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