Heimtücke bei vierjährigem Kind
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T und F haben ein Kind, den vierjährigen O. O ist normal entwickelt und kann als Vierjähriger Gefühle erkennen und äußern. T hat die hohen Kosten satt und entschließt sich, O zu töten. T setzt O mit Spielsachen in die Badewanne und ertränkt ihn.
Einordnung des Falls
Heimtücke bei vierjährigem Kind
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. O war "arglos", als der T ihn tötete.
Ja!
2. O war "wehrlos".
Genau, so ist das!
3. T handelte in "feindseliger Willensrichtung".
Ja, in der Tat!
4. T hatte Vorsatz bezüglich der heimtückischen Ausführung der Tötung (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB).
Ja!
5. T hat die Arglosigkeit des O bewusst ausgenutzt.
Genau, so ist das!
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Pilea
26.11.2022, 12:36:57
Wird die Heimtücke bei jungen Kindern noch irgendwie eingeschränkt? Was für ein Fall wäre denn denkbar, bei dem ein Kind zwar Argwohn/Arglosigkeit haben kann, aber sich irgendwie verteidigen kann? Vierjährige Kinder haben gegen Erwachsene doch regelmäßig keine Verteidigungsmöglichkeit.
![Pilea](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__rcxnpxezvlwvojfadblsd.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Pilea
26.11.2022, 12:38:43
Ich glaube ich verstehe auch immer noch inhaltlich nicht, warum man die Heimtücke bei Babys verneint. Sind nicht gerade Personen, die keinen Argwohn bilden können, besonders wehrlos und damit "schützenswürdig'?
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
26.11.2022, 18:24:29
Hallo Pilea, grundsätzlich ist es so, dass natürlich gerade Kinder schutzloser sind als andere. Aber wenn ein Opfer nicht arglos sein kann, dann kann eben auch keine Heimtücke vorliegen - unter der Einschränkung natürlich, dass kein zum Argwohn fähiger und verteidungsbereiter Dritter anwesend ist. Bloße körperliche Unterlegenheit begründet für sich allein die Wehrlosigkeit nicht; denn physische Selbstschutzdefizite können durch andere Verteidigungsmittel kompensiert werden. Insbesondere bei Kindern ist zu beachten, dass diese im Rahmen von Nähebeziehungen ähnlich wie Ehegatten durch psychische Apelle Einwirkung auf den Täter nehmen können. Dennoch ist hier selbstverständlich streng zu prüfen inwiefern im konkreten Fall Verteidigungsmöglichkeiten gegeben sind. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
![Pilea](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__rcxnpxezvlwvojfadblsd.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Pilea
28.11.2022, 16:24:16
Sehr interessant, danke! Jetzt verstehe ich besser, was das Heimtückemerkmal bezwecken will.
![Sambajamba10](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__hmaptzv8j7y4lk3y4huvbg02e.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Sambajamba10
10.1.2024, 10:42:28
@[Pilea ](189001) ich verdeutliche mir es immer so: Es ist schlimmer/verwerflicher, wenn ich jemanden hintergehe, der mir bedingungslos vertraut hat. Wenn ich jemanden hintergehe, der mir von Anfang an nie vertrauen konnte, würde sich diese Person eben nicht so wundern bzw. wäre nicht so gebrochen, wie eine Person, die das nie von mir erwartet hätte.