Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Heimtücke bei vierjährigem Kind
Heimtücke bei vierjährigem Kind
13. Juli 2025
7 Kommentare
4,6 ★ (47.476 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T und F haben ein Kind, den vierjährigen O. O ist normal entwickelt und kann als Vierjähriger Gefühle erkennen und äußern. T hat die hohen Kosten satt und entschließt sich, O zu töten. T setzt O mit Spielsachen in die Badewanne und ertränkt ihn.
Diesen Fall lösen 97,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Heimtücke bei vierjährigem Kind
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. O war "arglos", als der T ihn tötete.
Ja!
2. O war "wehrlos".
Genau, so ist das!
3. T handelte in "feindseliger Willensrichtung".
Ja, in der Tat!
4. T hatte Vorsatz bezüglich der heimtückischen Ausführung der Tötung (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB).
Ja!
5. T hat die Arglosigkeit des O bewusst ausgenutzt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Pilea
26.11.2022, 12:36:57
Wird die
Heimtückebei jungen Kindern noch irgendwie eingeschränkt? Was für ein Fall wäre denn denkbar, bei dem ein Kind zwar Argwohn/
Arglosigkeithaben kann, aber sich irgendwie verteidigen kann? Vierjährige Kinder haben gegen Erwachsene doch regelmäßig keine
Verteidigungsmöglichkeit.

Pilea
26.11.2022, 12:38:43
Ich glaube ich verstehe auch immer noch inhaltlich nicht, warum man die
Heimtückebei Babys verneint. Sind nicht gerade Personen, die keinen Argwohn bilden können, besonders wehrlos und damit "schützenswürdig'?

Nora Mommsen
26.11.2022, 18:24:29
Hallo Pilea, grundsätzlich ist es so, dass natürlich gerade Kinder schutzloser sind als andere. Aber wenn ein Opfer nicht
arglossein kann, dann kann eben auch keine
Heimtückevorliegen - unter der Einschränkung natürlich, dass kein zum Argwohn fähiger und verteidungsbereiter Dritter anwesend ist. Bloße körperliche Unterlegenheit begründet für sich allein die
Wehrlosigkeitnicht; denn physische Selbstschutzdefizite können durch andere
Verteidigungsmittel kompensiert werden. Insbesondere bei Kindern ist zu beachten, dass diese im Rahmen von Nähebeziehungen ähnlich wie Ehegatten durch psychische Apelle Einwirkung auf den Täter nehmen können. Dennoch ist hier selbstverständlich streng zu prüfen inwiefern im konkreten Fall
Verteidigungsmöglichkeiten gegeben sind. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Pilea
28.11.2022, 16:24:16

Sambajamba10
10.1.2024, 10:42:28
@[Pilea ](189001) ich verdeutliche mir es immer so: Es ist schlimmer/
verwerflicher, wenn ich jemanden hintergehe, der mir bedingungslos vertraut hat. Wenn ich jemanden hintergehe, der mir von Anfang an nie vertrauen konnte, würde sich diese Person eben nicht so wundern bzw. wäre nicht so gebrochen, wie eine Person, die das nie von mir erwartet hätte.