Bei versuchter Unterlassung 4.2
3. Juli 2025
10 Kommentare
4,5 ★ (17.061 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die behandelnde Ärztin T muss O eine lebensrettende Spritze verabreichen. T weigert sich jedoch. Os Kräfte schwinden bereits, aber bis zum Tod dauert es noch etwa drei Stunden. T geht in den Nebenraum. Ein Krankenpfleger verabreicht O später die Spritze.
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Einordnung des Falls
Bei versuchter Unterlassung 4.2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der versuchte Totschlag durch Unterlassen ist strafbar (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB).
Ja!
2. T hatte „Tatentschluss“ bezüglich der objektiven Merkmale des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB)
Genau, so ist das!
3. T hatte „Tatentschluss“, den Totschlag durch Unterlassen zu begehen.
Ja, in der Tat!
4. Das unmittelbare Ansetzen beim Unterlassungsdelikt gleicht dem unmittelbaren Ansetzen durch Tätigkeit.
Nein!
5. T hat mit dem Verlassen des Raumes unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ferry
2.10.2023, 20:00:53
Ein Zusatz, dass hier bei der Beantwortung der Frage eine Beurteilung nach der h.M. vorzunehmen ist, wäre m.E. hilfreich.
B.H.
7.10.2024, 10:54:07
Im Feld „Maßstab“ wird zugrundegelegt, dass sich an der Definition der h.M. zum unmittelbaren Ansetzen bedient wird.

kaan00
9.2.2024, 16:12:10
Beim 2. lesen hat es Sinn ergeben, aber ich fände eine genaue Bezeichnung von "sie" im 2. Satz v. SV hilfreich. Vielleicht bin ich aber auch der einzige =D
Leo Lee
10.2.2024, 12:35:53
Hallo kaan00, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat ist der zweite Satz etwa missverständlich formuliert, weshalb wir „sie“ mit „T“ ersetzt haben, damit keine weiteren Missverständnisse passieren! Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen und auf weitere Hinweise für Verbesserungswürdigkeiten :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

sy
15.3.2025, 20:36:19
Hallo an alle, vlt habe ich heute auch schon zu lange gelernt, aber ich habe mir den Fall jetzt zum dritten Mal angeschaut: wieso wird hier ein
versuchter Totschlag durch Unterlassengeprüft? Da in den Lösungen im Urteilsstil davon ausgegangen wird, dass diese Ärztin Vorsatz hatte bezüglich 212 kann ich beim besten Willen gerad einfach nicht sehen worin der begründet sein soll ? Er hat sich doch geweigert ? War der Vorwurf also, dass sie die spritze hätte setzen müssen ? aber er wollte es doch nicht, was verpasse ich gerade :D
Skylawker
1.4.2025, 20:05:58
T ist die Ärztin, die sich geweigert hat die Spritze zu setzen. O ist der Patient ;)
Valerie
26.4.2025, 15:14:07
Hi, ich wollte fragen aus welcher Sicht das eigentlich beurteilt wird.
QueerSocialistLawyer
19.5.2025, 15:13:24
Es kommt jetzt unter anderem schon zum 20. Mal dieselbe Erklärung bei „Das unmittelbare Ansetzen beim Unterlassungsdelikt gleicht dem unmittelbaren Ansetzen durch Tätigkeit.“ Zusammengefasst so etwas wie „es ist halt wenig greifbar und deswegen nicht dasselbe“. Durch ständiges Wiederholen sollen sich ja Formulierungen einprägen. Durch diese Erklärung erkenne ich aber keinen Mehrwert. Man könnte die Formulierung austauschen oder andere Ergänzungen oder Vertiefungen zum Thema hinzufügen, wie etwa Definitionen zum auswendig lernen. So wie es ist, ist das ein bisschen Zeitverschwendung. In einer Klausur bringt es mir ja nichts zu wissen, dass es wenig greifbar ist und auch nicht für das Verständnis Die Erklärung am Ende der Aufgabe ist dafür relativ knapp. Das könnte dann ausführlicher sein. Danke im Voraus