leicht

Diesen Fall lösen 85,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

Die behandelnde Ärztin T muss O eine lebensrettende Spritze verabreichen. T weigert sich jedoch. Os Kräfte schwinden bereits, aber bis zum Tod dauert es noch etwa drei Stunden. T geht in den Nebenraum. Ein Krankenpfleger verabreicht O später die Spritze.

Einordnung des Falls

Bei versuchter Unterlassung 4.2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der versuchte Totschlag durch Unterlassen ist strafbar (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB).

Ja!

Der Versuch durch Unterlassen ist dann strafbar, wenn es sich um ein Delikt handelt, bei dem der Versuch auch durch Handlung strafbar ist. Rechtsfolge des § 13 Abs. 1 StGB ist die Gleichstellung des Unterlassens mit einer Handlung im engeren Sinne. Dabei ist wie sonst auch der Versuch eines Verbrechens stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen, da die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe 5 Jahre beträgt (§§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB).

2. T hatte „Tatentschluss“ bezüglich der objektiven Merkmale des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB)

Genau, so ist das!

Es gelten die Maßstäbe, die auch sonst für den Versuch gelten, wobei der Täter die Merkmale der unechten Unterlassungstat ebenfalls in den Vorsatz aufgenommen haben muss. T hat Vorsatz in Bezug auf den Tod des O. Die hier vorliegende Zweiteilung dient der Verständlichkeit.

3. T hatte „Tatentschluss“, den Totschlag durch Unterlassen zu begehen.

Ja, in der Tat!

T hat eine Rettungsmöglichkeit erkannt und diese unterlassen, wobei sie billigend in Kauf nimmt, dass durch die Handlungsmöglichkeit der Tod von S ausbleiben könnte (Quasi-Kausalität). T wusste, dass sie als Ärztin eine besondere Verantwortungsposition innehat. Damit hat sie Vorsatz bezüglich ihrer Beschützergarantenposition in Form der Parallelwertung in ihrer Laiensphäre. Die Entsprechungsklausel ist bei § 212 StGB nach herrschender Meinung nicht relevant.

4. Das unmittelbare Ansetzen beim Unterlassungsdelikt gleicht dem unmittelbaren Ansetzen durch Tätigkeit.

Nein!

Das unmittelbare Ansetzen beim Unterlassungsdelikt weicht vom unmittelbaren Ansetzen beim Handlungsdelikt ab, da beim Handlungsdelikt am Vorgehen des Täters angeknüpft wird. Zwar lässt sich die gleiche Definition anwenden, allerdings sind die Kriterien beim Unterlassungsdelikt noch weniger greifbar, da regelmäßig nur an einen Zeitablauf angeknüpft wird und nicht an eine vom Täter vorgestellte Handlungskette.

5. T hat mit dem Verlassen des Raumes unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die herrschende Meinung geht daher von einem unmittelbaren Ansetzen aus, wenn die erste mögliche Rettungshandlung nicht vorgenommen wird und eine unmittelbare Gefahr für das geschützte Rechtsgut entsteht. T hat den ersten möglichen Zeitpunkt zum Verabreichen der Spritze und damit die erste mögliche Rettungshandlung verstreichen lassen. O wurde auch bereits schwächer. Eine unmittelbare Lebensgefährdung lag allerdings noch nicht vor, da T die Spritze auch zu einem späteren Zeitpunkt hätte verabreichen können.

Jurafuchs kostenlos testen


FER

Ferry

2.10.2023, 20:00:53

Ein Zusatz, dass hier bei der Beantwortung der Frage eine Beurteilung nach der h.M. vorzunehmen ist, wäre m.E. hilfreich.

kaan00

kaan00

9.2.2024, 16:12:10

Beim 2. lesen hat es Sinn ergeben, aber ich fände eine genaue Bezeichnung von "sie" im 2. Satz v. SV hilfreich. Vielleicht bin ich aber auch der einzige =D

LELEE

Leo Lee

10.2.2024, 12:35:53

Hallo kaan00, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat ist der zweite Satz etwa missverständlich formuliert, weshalb wir „sie“ mit „T“ ersetzt haben, damit keine weiteren Missverständnisse passieren! Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen und auf weitere Hinweise für Verbesserungswürdigkeiten :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


© Jurafuchs 2024