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Klassisches Klausurproblem

T stößt versehentlich und fahrlässig den betrunkenen O in das Gleisbett am S-Bahnhof Zoo. O bewegt sich nicht. T denkt, O sei lebensgefährlich verletzt und werde ohne Rettung sterben. Gleichwohl geht T weiter. O ist jedoch unverletzt und geht zum nächsten Späti, um „nachzutanken“.

Einordnung des Falls

Bei versuchter Unterlassung 8

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der versuchte Totschlag durch Unterlassen ist strafbar (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Der Versuch durch Unterlassen ist dann strafbar, wenn es sich um ein Delikt handelt, bei dem der Versuch auch durch Handlung strafbar ist. Rechtsfolge des § 13 Abs. 1 StGB ist die Gleichstellung des Unterlassens mit einer Handlung im engeren Sinne. Dabei ist wie sonst auch der Versuch eines Verbrechens stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen, da die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe 5 Jahre beträgt (§§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB).

2. T hatte „Tatentschluss“ bezüglich der objektiven Merkmale des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Es gelten die Maßstäbe, die auch sonst für den Versuch gelten, wobei der Täter die Merkmale der unechten Unterlassungstat ebenfalls in den Vorsatz aufgenommen haben muss. T hatte Vorsatz in Bezug auf die objektiven Merkmale des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB), also die Tötung eines Menschen. Die hier vorliegende Zweiteilung dient der Verständlichkeit.

3. T hatte „Tatentschluss“, den Totschlag durch Unterlassen zu begehen.

Ja!

T hat eine Rettungsmöglichkeit erkannt und diese unterlassen, wobei er billigend in Kauf nimmt, dass durch die Handlungsmöglichkeit der Tod von O ausbleiben könnte (Quasi-Kausalität). T erkannte, dass er die Gefährdung durch das fahrlässige Umstoßen verursacht hat und daher für diese verantwortlich ist. Damit hat er Vorsatz bezüglich seiner Garantenposition durch Ingerenz in Form der Parallelwertung in seiner Laiensphäre. Die Entsprechungsklausel ist bei § 212 StGB nach herrschender Meinung nicht relevant.

4. Das unmittelbare Ansetzen beim Unterlassungsdelikt gleicht dem unmittelbaren Ansetzen durch Tätigkeit.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das unmittelbare Ansetzen beim Unterlassungsdelikt weicht vom unmittelbaren Ansetzen beim Handlungsdelikt ab, da beim Handlungsdelikt am Vorgehen des Täters angeknüpft wird. Zwar lässt sich die gleiche Definition anwenden, allerdings sind die Kriterien beim Unterlassungsdelikt noch weniger greifbar, da regelmäßig nur an einen Zeitablauf angeknüpft wird und nicht an eine vom Täter vorgestellte Handlungskette.

5. T hat nach herrschender Meinung unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.

Ja, in der Tat!

Die herrschende Meinung geht daher von einem unmittelbaren Ansetzen aus, wenn die erste mögliche Rettungshandlung nicht vorgenommen wird und eine unmittelbare Gefahr für das geschützte Rechtsgut entsteht. T hat keine Hilfe gerufen, obwohl er davon ausgeht, dass O versterben könnte und sein Leben unmittelbar gefährdet ist.

6. Andere Theorien stellen auf absolute Zeitpunkte ab.

Ja!

Andere Theorien orientieren sich nicht an der Gefährdung, sondern an Zeitpunkten zwischen Vorsatz und Vollendung oder Fehlschlag. Dabei stellt eine Theorie auf die letzte Handlungsmöglichkeit ab und eine andere auf die erste Handlungsmöglichkeit. Zwar werden die Theorien beide abgelehnt, in der Praxis wird jedoch im Ergebnis häufig auf die erste Handlungsmöglichkeit abgestellt, da das Kriterium der unmittelbaren Gefährdung wertungsoffen ist. Daneben wird teilweise vertreten, dass die letzte sichere Handlungsmöglichkeit ausschlaggebend ist. Bei der Argumentation für oder gegen eine Theorie muss man sich auch an der Wertung für das unmittelbare Ansetzen durch Handlung orientieren, da das Gesetz gerade keine Sonderregelungen für das Unterlassen vorsieht.

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JO

jomolino

21.10.2021, 17:46:52

Es wäre total hilfreich, wenn ihr bei allen Fällen des Kapitels im Rahmen der letzten Antwort jeweils konkret unter die Theorien subsumieren könntet. Da die vom Namen her alle ähnlich sind, wäre das hilfreicher als immer der gleiche Text du den Theorien in der Theorie.

JO

jomolino

22.10.2021, 14:32:38

Ich sehe gerade die neue Aufgabe die bei allen Fällen außer dem letzten dazugekommen ist. Perfektes Feature, danke! (Und das nicht einmal 24 Stunden später :D)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.10.2021, 19:12:20

Man ist ja Dienstleister :D Freut uns, dass Dir die Aufgaben gefallen. Vielen Dank insofern auch für den Vorschlag! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Antonia

Antonia

28.11.2021, 09:03:41

Was ist mit der Entsprechungsklausel des § 212 gemeint?

Marilena

Marilena

28.11.2021, 16:44:34

Hi Antonia, danke für Deine Frage! Die Entsprechungsklausel des § 13 Abs. 1 Hs. 2 StGB (nicht § 212) besagt, dass die Strafbarkeit eines Unterlassungsdelikts davon abhängt, dass die Nichtvornahme eines rechtserheblichen Handelns zur Erfolgsabwendung, mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein aktives Tun korrespondiert. Eine Strafbarkeit durch Unterlassen entspricht dem Tun, wenn das Unterlassen im konkreten Fall dem Unrechtsgehalt einer aktiven

Tatbestandsverwirklichung

so nahe kommt, dass es sich in den Unrechtstypus des Tatbestandes einfügt. Die Frage der „Einfügung“ beantwortet sich bei Delikten mit schlichter Erfolgsverursachung wie der Körperverletzung (§ 223 StGB), dem Totschlag (§ 212 StGB) oder de Sachbeschädigung (§ 303 StGB) regelmäßig einfach. Bei verhaltensgebundenen Delikten kann das hingegen schwieriger sein, denn der Erfolg muss auf eine bestimmte Weise herbeigeführt werden. Beispiele sind die Mordmerkmale der 2. Gruppe des § 211 StGB (etwa Heimtücke oder Grausamkeit), das Merkmal der Täuschung bei § 263 StGB und Delikte, die die spezifische Begehungsweise umschreiben, so die Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) und die Erpressung (§ 253 StGB). Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team Marilena

Helena

Helena

14.2.2022, 11:12:41

Verstehe ich das richtig, dass die unmittelbare Gefahr für das geschützte rechtsgut der herrschenden Meinung subjektiv aus der Sicht des Täters vorliegen muss, nicht aber objektiv? Weil in diesem Fall ist das rechtgut ja objektiv nicht gefährdet, weil O Unverletzt vom gleis klettern Konnte.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.2.2022, 16:50:45

Hallo Helena, in der Tat ist der Eintritt der unmittelbaren Gefahr subjektiv aus Sicht des Täters zu beurteilen (vgl. Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil § 36 RdNr. 42). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

INDUB

InDubioProsecco

1.6.2023, 16:23:05

Dann stellt ihr das in den Lösungen aber falsch dar, siehe unter anderem die Fälle, in denen "vermeintliche" Kinder aus Flüssen gerettet werden müssen. Dort schreibt ihr: "Die Gefahr tritt ein". Hier würde ich kenntlich machen, dass es sich um einen subjektiven Maßstab handelt. In diesem Fall ist das ja sogar entscheidend.

NIC

NickFischer

9.7.2023, 15:20:50

Ich finde auch, dass man die subjektive Komponente sprachlich hervorheben sollte.

DAV

david1234

28.3.2024, 20:46:28

Finde das bei den anderen Fällen dann schlecht dargestellt, bin aufgrund eurer Lektionen davon ausgegangen ist, dass die unmittelbare Gefährdung objektiv zu bestimmen ist. Anscheinend geht es anderen auch so - vllt kann man das besser darstellen.

BECCA00

Becca00

23.1.2024, 18:03:06

Mir ist nicht ganz klar wieso das unmittelbare Ansetzen hier aufgrund der subjektiven Vorstellung des Täters zu verneinen ist, in den Fällen mit den ertrinkenden Menschen es aber bejaht wurde obwohl eine Rettung in diesen Fällen nach den Vorstellungen des Täters möglich war. Bei diesen hätte der Täter nach seiner Vorstellung dann ja auch noch nicht unmittelbar angesetzt, weil er von der Möglichkeit der Rettung ausging. Kann mir das jemand erklären? :)

DAV

david1234

28.3.2024, 20:47:53

Das unmittelbare Gefährdung wird wohl subjektiv bestimmt, siehe den anderen Post.


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