Bei versuchter Unterlassung 9
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T stößt versehentlich und fahrlässig den betrunkenen O in das Gleisbett am Bahnhof. O bleibt dort liegen, was T auf die Trunkenheit des O zurückführt. T weiß, dass in einer Stunde der nächste Zug eintritt und unternimmt nichts. Nach einer halben Stunde besinnt er sich und holt O aus dem Gleisbett.
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Einordnung des Falls
Bei versuchter Unterlassung 9
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der versuchte Totschlag durch Unterlassen ist strafbar (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hatte „Tatentschluss“ bezüglich der objektiven Merkmale des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. T hatte „Tatentschluss“, den Totschlag durch Unterlassen zu begehen.
Ja!
4. Das unmittelbare Ansetzen beim Unterlassungsdelikt gleicht dem unmittelbaren Ansetzen durch Tätigkeit.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. T hat nach herrschender Meinung unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Andere Theorien stellen auf absolute Zeitpunkte ab.
Ja!
Fundstellen
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