Freiwilligkeit Eingreifen Dritter 4
10. April 2025
4 Kommentare
4,7 ★ (1.938 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T möchte O mit einer Pistole töten und setzt bereit zum Versuch an. Als die Freundin F der T dies bemerkt, stellt sie sich dazwischen und sagt, dass T erst einmal an ihr vorbeikommen müsse. T erkennt, dass sie die Tat zu Ende bringen könnte, wenn sie F dabei verletzt. T lässt von der Tat ab und sagt später aus, dass ihr Herz das nicht zugelassen hat.
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Einordnung des Falls
Freiwilligkeit Eingreifen Dritter 4
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die Tatausführung nach der Rechtsprechung freiwillig aufgegeben.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fuchsfrauchen
24.1.2025, 17:25:32
Wenn der Täter nicht vor einem Kind töten will, wird die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung bejaht. Hier sehe ich eine vergleichbare Situation = "ein nicht übers Herz bringen" und irgendwie fühlt sich das nicht stringent an. Oder übersehe ich einen Unterschied?

Stefan Harbarth Ultra
6.2.2025, 20:02:42
In dem anders gelagerten Fall müsste der Täter nicht auf das Kind einwirken, um den gewünschten
Taterfolgherbeizuführen. Hier müsste der Täter jedoch ihre Freundin verletzen, um O danach töten zu können und genau das „bringt sie nicht übers Herz“