Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Versuch und Rücktritt: Freiwilligkeit bei Opferreaktion

Versuch und Rücktritt: Freiwilligkeit bei Opferreaktion

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O ausrauben und schlägt diesem ins Gesicht. O bekommt Angst und täuscht einen krampfhaften Zuckerschock vor. T lässt von O ab, weil er nicht derart „dreist“ ist, einen Kranken zu durchsuchen.

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Einordnung des Falls

Versuch und Rücktritt: Freiwilligkeit bei Opferreaktion

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die Tatausführung nach der Rechtsprechung freiwillig aufgegeben.

Ja, in der Tat!

Der Täter handelt freiwillig beziehungsweise unterlässt die weitere Tatausführung freiwillig, wenn er Herr seiner Entschlüsse geblieben ist und die Ausführung der Tat noch für möglich hielt, wobei die Freiwilligkeit entfällt, wenn der Täter die Tat nur mit erheblich größerem Risiko zu Ende führen kann. Auch hierbei kommt es immer alleine auf die Vorstellung des Täters an. Der BGH hat den Fall nicht endgültig entschieden, sondern zurückverwiesen. Der Täter hat sich damals nur derart geäußert, dass er nicht dreist genug sei, einen Kranken zu durchsuchen. Der BGH konnte den genauen Inhalt nicht ermitteln. Zweifel gehen aber zu Gunsten des Täters.
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