Freiwilligkeit Eingreifen Dritter 5
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte O erschießen. Nachdem er diesen bereits getroffen hat, möchte er zum finalen Schuss ansetzen. Darauf kommen Passanten und drohen, ihn anzuzeigen. T lässt von der Tat ab, weil er sich schämt.
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Einordnung des Falls
Freiwilligkeit Eingreifen Dritter 5
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die Tatausführung nach der Rechtsprechung freiwillig aufgegeben.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Toralf
25.2.2022, 07:09:43
Diese Konstellation finde ich unter Beweisgesichtspunkten fragwürdig und deshalb nicht besonders realitätsnah. So könnte der Täter stets vorgeblich ein heteronomes Motiv durch ein autonomes ersetzen, da schließlich nie vollständig nachgewiesen kann, ob nicht doch ein die Freiwilligkeit begründendes Motiv kurz vor der Aufgabe der weiteren Tatausführung innerhalb einer Zwangslage vorliegt. Sicher ist das hier objektiv formuliert und deshalb in der Subsumtion richtig. Einen Fall, der so auch vor Gericht entschieden würde, sehe ich darin aber nicht.