Freiwilligkeit Eingreifen Dritter 5

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O erschießen. Nachdem er diesen bereits getroffen hat, möchte er zum finalen Schuss ansetzen. Darauf kommen Passanten und drohen, ihn anzuzeigen. T lässt von der Tat ab, weil er sich schämt.

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Einordnung des Falls

Freiwilligkeit Eingreifen Dritter 5

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die Tatausführung nach der Rechtsprechung freiwillig aufgegeben.

Ja, in der Tat!

Der Täter handelt freiwillig beziehungsweise unterlässt die weitere Tatausführung freiwillig, wenn er Herr seiner Entschlüsse geblieben ist und die Ausführung der Tat noch für möglich hielt, wobei die Freiwilligkeit entfällt, wenn der Täter die Tat nur mit erheblich größerem Risiko zu Ende führen kann. Auch hierbei kommt es immer alleine auf die Vorstellung des Täters an. Hier geben Dritte den Ausschlag, dass T sich schämt. Dennoch ist Scham ein autonomes Motiv und schließt Freiwilligkeit daher nicht aus. Hier stellt sich allerdings die Frage, ob T nicht eigentlich von der Tat ablässt, weil er vor einer Anzeige Angst hat. Nach dem Sachverhalt ist jedoch die Scham ausschlaggebendes Kriterium. Bei mehreren Motiven kommt es auf das bestimmende Motiv an. Demnach kommt es auf das andere Motiv und deren Bewertung nicht mehr an.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TO

Toralf

25.2.2022, 07:09:43

Diese Konstellation finde ich unter Beweisgesichtspunkten fragwürdig und deshalb nicht besonders realitätsnah. So könnte der Täter stets vorgeblich ein heteronomes Motiv durch ein autonomes ersetzen, da schließlich nie vollständig nachgewiesen kann, ob nicht doch ein die Freiwilligkeit begründendes Motiv kurz vor der Aufgabe der weiteren Tatausführung innerhalb einer Zwangslage vorliegt. Sicher ist das hier objektiv formuliert und deshalb in der Subsumtion richtig. Einen Fall, der so auch vor Gericht entschieden würde, sehe ich darin aber nicht.


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