Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Tilgungsreihenfolge: Forderungen mehrerer Gläubiger
Tilgungsreihenfolge: Forderungen mehrerer Gläubiger
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A schuldet B Geld für eine Playstation 5 (€300, gekauft am 15.8.21) und ein Rennrad (€900, gekauft am 30.10.21). B tritt die Rennradforderung an C ab. Bevor B dem A dies mitteilt, zahlt A an B einen Abschlag in Höhe von €200 ohne anzugeben worauf er leistet. C will das Geld von B haben.
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Einordnung des Falls
Tilgungsreihenfolge: Forderungen mehrerer Gläubiger
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. C könnte gegen B einen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch hinsichtlich der €200 haben (§ 816 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für die Frage, ob B Nichtberechtigter bezüglich des Geldes ist, kommt es auf die Frage an, welche Schuld durch As Zahlung getilgt wird.
Ja!
3. A hat durch die Zahlung des Abschlages erklärt, die Rennradschuld tilgen zu wollen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Da A keine Tilgungsbestimmung getroffen hat, kann unmittelbar auf die gesetzliche Tilgungsreihenfolge (§ 366 Abs. 2 BGB) zurückgegriffen werden.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Durch die Zahlung der €200 hat A die Rennradschuld getilgt (§ 366 Abs. 2 BGB) .
Nein!
6. C hat gegen B einen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch hinsichtlich der €200 (§ 816 Abs. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jana-Kristin
1.5.2022, 19:31:07
Ist hier nicht statt der älteren Schuld vorrangig der Fall der lästigeren Schuld einschlägig, weil die "Playstationschuld" höher verzinst werden müsste?
Lukas_Mengestu
2.5.2022, 10:06:38
Hallo Jana-Kristin, schöner Gedanke. Im Sachverhalt findet sich indes keine Angabe dazu, dass die Schulden verzinst werden. Für die gesetzlichen Zinsen (§ 288 BGB) bedürfte es des
Schuldnerverzuges des A (§ 286 BGB), worüber wir ebenfalls nichts wissen. Wenn wir aber mal davon ausgehen, dass beide Schulden mit zB 1% verzinst würden, so macht es im Ergebnis keinen Unterschied, auf welche der beiden Schulden A zahlt. Denn die Einsparung würde in beiden Fällen gleich hoch sein (jeweils 1% von 200 €). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
18.7.2022, 16:55:39
Wie ist der Begriff “lästig” in § 366 Abs. 2 BGB zu verstehen?
Lukas_Mengestu
8.8.2022, 16:10:57
Hallo QuiGonTim, die "Lästigkeit" ergibt sich daraus, welche Rechtsfolgen die Nichterfüllung der jeweiligen Schuld für den Schuldner nach sich zieht. Dazu gehört insbesondere ein höherer Zinssatz bzw. der Umstand, dass die Nichterfüllung der Schuld mit einer Straf
drohungbzw. Vertragsstrafe bewehrt ist. Aber auch sonstige Rechtsfolgen können hier mit reinspielen (zB Verlust des Versicherungsschutzes bei Versicherungsverhältnissen, Kündigungsrecht des Gläubigers im Mietverhältnis...., vgl. MüKoBGB/Fetzer, 9. Aufl. 2022, BGB § 366 Rn. 16). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team