Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Grundfall: Leistung an Erfüllung statt
Grundfall: Leistung an Erfüllung statt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A renoviert Bs Haus und verlangt nach Abnahme die vereinbarten €5000. B ist gerade nicht flüssig. Stattdessen gibt B der A ihren goldenen Siegelring (Wert: €4000). A erwidert, jetzt seien sie quitt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hatte A anfangs einen Anspruch darauf, dass B den geschuldeten Werklohn zahlt (§ 631 Abs. 1 Alt. 2 BGB)?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist durch die Übergabe des Siegelrings As Werklohnforderung durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB)?
Nein!
3. Kann der Schuldner seine Leistungspflicht auch durch eine andere als die geschuldete Leistung erfüllen, wenn der Gläubiger zustimmt?
Genau, so ist das!
4. Ist durch die Übergabe des Siegelrings und die anschließende Einigung "quitt zu sein" As Werklohnforderung durch Leistung an Erfüllung statt erloschen (§ 364 Abs. 1 BGB)?
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MLena
26.8.2022, 10:50:30
Könnte mir bitte jemand erklären, weshalb hier keine
Leistung erfüllungshalbervorliegt? Bei der Abgrenzung kommt es ja darauf an, ob die Sache verwertet werden soll (so jedenfalls Grüneberg, 364, Rn. 6). Und dann auf den Einzelfall. Hier liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass A den Ring so schön findet, dass sie ihn behalten möchte. Ich würde also davon ausgehen, dass sie ihn verwerten möchte, vor allem auch deshalb, weil er ja als Lohn für ihre Arbeit dienen soll.
MLena
26.8.2022, 10:54:01
Und noch als Nachtrag: im Grüneberg hört es sich so an, als würde es auf den Gläubigerwillen ankommen
Lukas_Mengestu
26.8.2022, 17:10:36
Hallo MLena, A (Gläubigerin) hat im vorliegenden Fall zum Ausdruck gebracht, dass sie bereits durch Entgegennahme des Ringes die Schuld als beglichen ansieht ("wir sind quitt"). Aus diesem Grund liegt hier eine
Leistung an Erfüllung stattan. Bei der
Leistung erfüllungshalberhält sich der Gläubiger ja gerade noch offen, dass er eventuell noch weitere Ansprüche gegen den Schuldner geltend macht. Nämlich immer dann, wenn der geleistete Gegenstand nicht genügt, um sich hieraus gänzlich zu befriedigen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
MLena
26.8.2022, 17:55:43
Ok, jetzt versehe ich es, danke für die schnelle Antwort!
F. Rosenberg 🦅
29.6.2023, 15:10:41
Sind hier bei SchuldR AT ausnahmslos alle Aufgaben, die mit "Klassisches Klausurproblem" versehen sind, in der Rubrik "Probleme" zu finden? Ich frage, weil ich gerne die Probleme überspringen und am Ende nur die Probleme durcharbeiten möchte. Eine kurze Aufklärung wäre super!
Christian Leupold-Wendling
12.9.2024, 11:27:15
Hi @[F. Rosenberg 🦅](206066), genau so ist das - in allen Rechtsgebieten. Lieben Gruß