Grundfall: Leistung an Erfüllung statt

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A renoviert Bs Haus und verlangt nach Abnahme die vereinbarten €5000. B ist gerade nicht flüssig. Stattdessen gibt B der A ihren goldenen Siegelring (Wert: €4000). A erwidert, jetzt seien sie quitt.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Leistung an Erfüllung statt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hatte A anfangs einen Anspruch darauf, dass B den geschuldeten Werklohn zahlt (§ 631 Abs. 1 Alt. 2 BGB)?

Ja, in der Tat!

Durch einen Werkvertrag wird der Besteller zur Zahlung des versprochenen Werklohns verpflichtet (§ 631 Abs. 1 Alt. 2 BGB) . A und B haben einen Werkvertrag geschlossen. B ist nach der Abnahme verpflichtet, den geschuldeten Werklohn zu zahlen.
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2. Ist durch die Übergabe des Siegelrings As Werklohnforderung durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB)?

Nein!

Der Anspruch des Gläubigers erlischt, wenn die geschuldete Leistung an ihn bewirkt wird (§ 362 Abs. 1 BGB). Dies ist der Fall, wenn der richtige Schuldner dem richtigen Gläubiger die richtige Leistung am richtigen Ort zur richtigen Zeit erbracht hat. Soweit ein Erfolg geschuldet ist, ist die Leistung erst bewirkt, wenn der Leistungserfolg eingetreten ist.Die geschuldete Leistung ist die Zahlung von €5000. B hat kein Geld und konnte diese Leistung nicht bewirken.

3. Kann der Schuldner seine Leistungspflicht auch durch eine andere als die geschuldete Leistung erfüllen, wenn der Gläubiger zustimmt?

Genau, so ist das!

Bewirkt der Schuldner eine andere als die geschuldete Leistung, ist die Einordnung dieser Handlung durch Auslegung der Parteivereinbarung zu ermitteln. Maßgeblich ist, ob a) der Gläubiger zur Verwertung des Leistungsgegenstandes verpflichtet ist und b) wer das Verwertungsrisiko tragen soll. Bei der (1) Leistung sicherheitshalber verwahrt der Gläubiger den Gegenstand bloß als Pfand. Bei der (2) Leistung erfüllungshalber ist der Gläubiger zur Verwertung des Leistungsgegenstandes verpflichtet. Der Schuldner trägt aber weiter das Verwertungsrisiko. Bei der (3) Leistung an Erfüllung statt trägt dieses dagegen der Gläubiger, da bereits mit Annahme des Gegenstands die ursprünglich geschuldete Leistung erlischt.

4. Ist durch die Übergabe des Siegelrings und die anschließende Einigung "quitt zu sein" As Werklohnforderung durch Leistung an Erfüllung statt erloschen (§ 364 Abs. 1 BGB)?

Ja, in der Tat!

Eine Leistung an Erfüllung statt liegt vor, wenn die Parteien sich einig sind, dass durch Annahme der Leistung die ursprüngliche Leistungspflicht erlischt (§ 364 Abs. 1 BGB), unabhängig davon, ob der Wert des hingegebenen Gegenstands dem der geschuldeten Leistung entspricht. A und B haben sich darauf geeinigt, dass sie durch Übergabe des Ringes „quitt“ seien und damit keine weiteren Ansprüche des A mehr bestehen. As Anspruch ist somit durch „Leistung an Erfüllung“ statt erloschen.
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