Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Grundfall: Leistung an Erfüllung statt
Grundfall: Leistung an Erfüllung statt
4. Juli 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A renoviert Bs Haus und verlangt nach Abnahme die vereinbarten €5000. B ist gerade nicht flüssig. Stattdessen gibt B der A ihren goldenen Siegelring (Wert: €4000). A erwidert, jetzt seien sie quitt.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Leistung an Erfüllung statt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hatte A anfangs einen Anspruch darauf, dass B den geschuldeten Werklohn zahlt (§ 631 Abs. 1 Alt. 2 BGB)?
Ja, in der Tat!
2. Ist durch die Übergabe des Siegelrings As Werklohnforderung durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB)?
Nein!
3. Kann der Schuldner seine Leistungspflicht auch durch eine andere als die geschuldete Leistung erfüllen, wenn der Gläubiger zustimmt?
Genau, so ist das!
4. Ist durch die Übergabe des Siegelrings und die anschließende Einigung "quitt zu sein" As Werklohnforderung durch Leistung an Erfüllung statt erloschen (§ 364 Abs. 1 BGB)?
Ja, in der Tat!
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