Motorradwettfahrt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B bestreiten ein illegales Wettrennen mit ihren Motorrädern. Dabei fährt der deutlich schwächer motorisierte und angetrunkene B immer wieder Schlangenlinien, um ein Überholen des A zu verhindern. Bei einem erneuten Überholmanöver des A kurz vor dem Ziel verunglückt B tödlich.
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Einordnung des Falls
Motorradwettfahrt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat kausal den Tod des B herbeigeführt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat sich objektiv sorgfaltspflichtwidrig verhalten.
Genau, so ist das!
3. Der Tod des B war objektiv vorhersehbar.
Ja, in der Tat!
4. Nach Ansicht des BGH steht der Strafbarkeit des A auch nicht entgegen, dass er lediglich an der Selbstgefährdung des B durch gemeinsames gefährliches Tun mitwirkte.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Leonard John
26.11.2021, 09:51:58
Ich denke, es ist unschicklich, kommentarlos auf §
315d StGBals Sorgfaltsnorm abzustellen und gleichzeitig die BGH-Entscheidung zu zitieren, bei der es diese Norm noch nicht gab.
Lukas_Mengestu
26.11.2021, 11:17:12
Vielen Dank für den super Hinweis, Leonard! Ich kann sehr gut nachvollziehen, dass das etwas irreführend wirkt. Da unsere systematischen Kurse indes der Vermittlung der wesentlichen Kenntnisse für das Staatsexamen nach aktueller Gesetzeslage dienen, ist es aus unserer Sicht wichtiger, auch die gesetzlichen Neuerungen mit aufzunehmen, als 1:1 die Entscheidung zu kopieren. Aus Transparenz- und Klarstellungsgründen haben wir aber hier noch einen Vertiefungshinweis eingebaut. Interessant ist übrigens, dass der BGH in der Entscheidung sogar auf ein vergleichbares Verbot hingewiesen hat, dass es noch während der Weimarer Republik gegeben hatte. Dieses galt aber eben nicht mehr zum Zeitpunkt der Entscheidung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
CH1RON
2.5.2022, 12:07:37
Die letzte Frage spricht im „Klausurhinweis“ davon, es sei „dogmatisch sauberer“, das Problem - entgegen der (immerhin) vom BGH vertretenen Lösung über den subjektiven Tatbestand - in der „objektiven Zurechnung“ zu lösen. Das setzte allerdings voraus, dass man dem „Dogma“ auch folgt - denn „sauber“ ist diese Lösung gerade nur in Universitätskreisen, nicht allerdings aus Sicht der Rechtsprechung. Hier sollte mE - will man bei der Formulierung bleiben - ein Zusatz erfolgen a la „in der Klausur“, „in der Prüfungssituation“, „bis zum Ersten StEx“ etc
Lukas_Mengestu
2.5.2022, 18:35:42
Hallo CH1RON, vielen Dank für die Anmerkung. In der Tat handelt es sich bei dem Klausurhinweis in erster Linie um eine HIlfestellung für die Klausurlösung. Denn flächendeckend wird an der Universität die
objektive Zurechnungim Aufbau als gesonderter Prüfungspunkt des objektiven Tatbestandes gelehrt und vermittelt. Wir haben aber zur Klarstellung noch einen kleinen Zusatz ergänzt ;-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
CH1RON
16.5.2022, 08:45:56
„in der Klausur“, smooth! Damit kann ich sehr leben ;)