Verschleiern der Herkunft (§ 261 Abs. 2 StGB)
Was versteht man unter „Verschleiern der Herkunft“ (§ 261 Abs. 2 StGB)?
Mit dem Verschleiern der Herkunft ist jedes irreführende Verhalten gemeint, das darauf abzielt, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verbergen.