Strafrecht

BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Geldwäsche (§ 261 StGB)

Verschleiern der Herkunft (§ 261 Abs. 2 StGB)

Definition: Verschleiern der Herkunft (§ 261 Abs. 2 StGB)

21. Dezember 2024

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Was versteht man unter „Verschleiern der Herkunft“ (§ 261 Abs. 2 StGB)?

Mit dem Verschleiern der Herkunft ist jedes irreführende Verhalten gemeint, das darauf abzielt, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verbergen.

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