leicht

Diesen Fall lösen 81,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

Als M mit dem Auto, das er von V gemietet hat, eine Landstraße befährt, leuchtet plötzlich die Warnlampe auf, dass der Ölstand zu niedrig ist. Um einen Motorschaden zu verhindern, lässt M in der nahegelegenen Werkstatt des W Öl nachfüllen. W fordert wie vereinbart € 20 hierfür.

Einordnung des Falls

Pflichtengebundener Geschäftsführer III

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. W hat einen Anspruch auf Zahlung der € 20 gegen M aus § 631 Abs. 1 BGB wegen des Nachfüllens des Öls.

Ja!

Nach § 631 Abs. 1 BGB wird durch den Werkvertrag der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. M und W haben vereinbart, dass W das Öl im Mietwagen des M für € 20 auffüllen wird. Dies stellt einen Werkvertrag dar. M ist zur Entrichtung des vereinbarten Werklohns in Höhe von €20 verpflichtet.

2. Das Nachfüllen des Öls stellt für W ein objektiv fremdes Geschäft dar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein objektiv fremdes Geschäft fällt nach außen erkennbar ausschließlich in den Rechts- und Interessenkreis eines anderen. Ein auch-fremdes Geschäft gehört dagegen nach außen erkennbar sowohl in den Rechts- und Interessenkreis eines anderen, als auch in denjenigen des Geschäftsführers selbst. Das Nachfüllen des Öls ist ein Geschäft des V als Eigentümer des Mietwagens und damit für W fremd. Da sich W jedoch gegenüber M gleichzeitig vertraglich zur Durchführung des Geschäfts verpflichtet hat, ist es auch ein Geschäft des W selbst.

3. Der Fremdgeschäftsführungswille wird nach Ansicht des BGH widerlegbar vermutet.

Ja, in der Tat!

Der Fremdgeschäftsführungswille wird laut BGH bei auch fremden Geschäften genauso wie bei objektiv fremden Geschäften grundsätzlich widerlegbar vermutet. Eine gegebenenfalls hierdurch zu weitreichende Bejahung von Ansprüchen aus GoA werde durch wertende Korrekturen an anderen Stellen verhindert. Das Nachfüllen des Öls stellt ein für W auch fremdes Geschäft dar. Dieser Lösungsweg entspricht der BGH-Rechtsprechung. Nach Ansicht der Literatur wird der Fremdgeschäftsführungswille bei auch fremden Geschäften dagegen nicht widerlegbar vermutet, sondern muss positiv festgestellt werden. Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass W Fremdgeschäftsführungswillen hatte. Vielmehr handelte er wohl mit Eigengeschäftsführungswillen, weil er seine vertragliche Verpflichtung gegenüber M erfüllen wollte.

4. Folgt man der Rechtsprechung, sind die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB erfüllt.

Ja!

Nach § 677 BGB setzen Ansprüche aus echter GoA (egal, ob berechtigt oder unberechtigt) voraus, dass ein Geschäftsführer (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen ausführt, (3) ohne vom Geschäftsherrn beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Das Nachfüllen des Öls stellt ein für W auch fremdes Geschäft dar. Der Fremdgeschäftsführungswille wird nach der Rechtsprechung auch bei auch-fremden Geschäften vermutet. V hat W weder zum Nachfüllen des Öls beauftragt, noch war W gegenüber V sonst dazu berechtigt.

5. Das Nachfüllen des Öls stellt eine berechtigte GoA im Sinne des § 683 S. 1 BGB dar.

Genau, so ist das!

Eine GoA ist nach § 683 S. 1 BGB berechtigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist dabei stets vorrangig zu prüfen. Sein mutmaßlicher Wille wird erst relevant, wenn sein wirklicher Wille nicht ermittelbar ist, weil er diesen nicht geäußert hat. Der mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn ergibt sich in der Regel aus seinem objektiven Interesse. V konnte seinen Willen in Bezug auf das Nachfüllen des Öls nicht äußern, da er zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend war. Das Nachfüllen des Öls in der nahegelegenen Werkstatt des W entsprach aber Vs objektivem Interesse, da es andernfalls eventuell zu einem Motorschaden am Mietwagen gekommen wäre. Es entsprach somit auch dem mutmaßlichen Willen.

6. Ein Aufwendungsersatzanspruch des W gegen V aus GoA nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ist zwar tatbestandlich erfüllt, scheidet jedoch dennoch aus.

Ja, in der Tat!

Laut BGH werde eine zu weitreichende Bejahung von Ansprüchen aus GoA durch die Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens bei auch fremden Geschäften durch Korrekturen an anderen Stellen verhindert. Eine solche Korrektur könne unter anderem in den Fällen des pflichtgebundenen Geschäftsführers vorzunehmen sein, in denen der Geschäftsführer aufgrund eines Vertrages mit einem Dritten zur Ausführung des Geschäfts verpflichtet ist. Sofern dieser Vertrag die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regle, werde ein Aufwendungsersatzanspruch aus GoA verdrängt. Der Vertrag zwischen M und W regelt die Entgeltfrage. Daneben besteht kein Raum für einen Aufwendungsersatzanspruch aus GoA.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024