Pflichtengebundener Geschäftsführer IV
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In dem Haus, das M von V gemietet hat, ist ein Wasserrohr gebrochen. Das daraus entweichende Wasser droht den Keller zu überschwemmen. Da V telefonisch nicht erreichbar ist, beauftragt M den Klempner K mit der Reparatur des Rohrbruchs für € 240, welche dieser sofort ausführt.
Einordnung des Falls
Pflichtengebundener Geschäftsführer IV
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat einen Anspruch auf Zahlung der € 240 gegen V aus § 631 Abs. 1 BGB wegen des Reparierens des Rohrbruchs.
Nein!
2. Das Reparieren des Rohrbruchs stellt für K ein auch fremdes Geschäft dar.
Genau, so ist das!
3. Der Fremdgeschäftsführungswille wird nach Auffassung des BGH widerlegbar vermutet.
Ja, in der Tat!
4. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind erfüllt.
Ja!
5. Das Reparieren des Rohrbruchs stellt eine berechtigte GoA im Sinne des § 683 S. 1 BGB dar.
Genau, so ist das!
6. Nach Auffassung des BGH steht K auch gegen V ein Aufwendungsersatzanspruch aus GoA zu (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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DeliktusMaximus
7.5.2023, 02:41:47
Die GoA tritt also hinter die vertragliche Verpflichtung des § 535 BGB zurück?
InDubioProsecco
8.6.2023, 12:49:00
Das wäre auch meine Frage: Liegt hier ein tatbestandlicher Anspruch vor, dessen Durchsetzung wir ablehnen?
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CR7
31.7.2023, 16:33:40
Das frage ich mich auch! 🤔💭
Bilbo
5.9.2023, 11:10:55
Same.
Blotgrim
23.5.2024, 16:19:28
Wenn ich die Problematik richtig verstanden habe ja. Der durch den Vertrag verpflichtete kann nicht von seinem Vertragspartner UND vom GH eine Vergütung verlangen, sondern nur von seinem Vertragspartner
lexspecialia
28.8.2023, 18:04:09
Hallo miteinander. Unter welchen Prüfungspunkt lehne ich den Aufwendungsersatzanspruch nach der GoA ab, also wo genau thematisiere ich dann den BGH: das die Entgeltfrage eben schon durch Vertrag geregelt ist ?
hannabuma
13.2.2024, 16:35:05
Du kannst das am Ende der Tatbestandsprüfung als seperaten Prüfungspunkt einbauen, und dort die vom BGH vertretene Einschränkung des Tatbestands vornehmen.
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ajboby90
22.6.2024, 17:30:45
Ich verstehe überhaupt nicht, warum man hier eine Geschäftsführung durch K überhaupt thematisiert. Er ist doch nur der verpflichtete Handwerker. GoA kommt doch im Verhältnis M - V in Betracht, wegen der Beauftragung.
![sme](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__sxtgbdrfniryriwtjvcom.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
sme
23.6.2024, 09:48:15
Indem K den Rohrbruch im Haus des V repariert, führt er eine tatsächliche Handlung (Geschäftsbesorgung) aus, die zumindest auch den Rechtskreis des V berührt (V ist schließlich Eigentümer des Hauses). Eine echte berechtigte GoA im Verhältnis M - V liegt aber durch das Beauftragen des K auch vor, da hast du Recht. Genau das ist auch ein Argument dafür, dass K gegen V keine Ansprüche aus GoA haben sollte. Denn dann wäre V sowohl gegenüber M als auch gegenüber K zum Aufwendungsersatz verpflichtet. Du musst eine GoA im Verhältnis K - M allerdings trotzdem anprüfen und dann eben (nach Literaturansicht) beim Fremdgeschäftsführungswille aussteigen.
Leo Lee
23.6.2024, 14:13:23
Hallo ajboby, vielen Dank für deine sehr gute Frage! In der Tat könnte man meinen, die Frage sei im „falschen“ Kapitel, zumal der Handwerker einen Vertrag hat, aufgrund dessen er tätig wird. Beachte allerdings, dass gerade diese Konstellation die des sog. „pflichtengebundenen Geschäftsführers“ darstellt. D.h., ein Geschäftsführer, der aufgrund eines Vertrags beauftragt wird, hat zunächst einen vertraglichen Anspruch gegen den Besteller (also hier den M). Allerdings stellt sich ebenfalls die Frage, ob der Handwerker auch gegen den V, der ihn gerade NICHT beauftragt hat, ebenfalls einen Anspruch hat. Und weil hier ein Vertrag zw. K und V vorliegt, kommt eben eine GoA in Betracht. Allerdings stellt sich hier die o.g. Frage des pflichtengebundenen Geschäftsführers, der seine Leistungen bereits mit einem anderen (M) durchgeregelt hat. D.h. also: Fokus liegt hier auf die Ansprüche von K gegen V und nicht gegen M. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, F. Schäfer § 677 Rn. 47 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo