+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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Klassisches Klausurproblem
In dem Haus, das M von V gemietet hat, ist ein Wasserrohr gebrochen. Das daraus entweichende Wasser droht den Keller zu überschwemmen. Da V telefonisch nicht erreichbar ist, beauftragt M den Klempner K mit der Reparatur des Rohrbruchs für €240, welche dieser sofort ausführt.
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Einordnung des Falls
Pflichtengebundener Geschäftsführer IV
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat einen Anspruch auf Zahlung der €240 gegen V aus § 631 Abs. 1 BGB wegen des Reparierens des Rohrbruchs.
Nein!
Nach § 631 Abs. 1 BGB wird durch den Werkvertrag der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
V und K haben keinen Vertrag geschlossen. Daher hat K keinen Anspruch aus § 631 Abs. 1 BGB gegen V. Jedoch hat K mit M vereinbart, dass er den Rohrbruch reparieren wird. Dies stellt einen Werkvertrag dar, der K einen Anspruch gegen M auf Entrichtung des vereinbarten Werklohns in Höhe von €240 BGB gewährt.
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2. Das Reparieren des Rohrbruchs stellt für K ein auch fremdes Geschäft dar.
Genau, so ist das!
Ein auch-fremdes Geschäft fällt nach außen erkennbar sowohl in den Rechts- und Interessenkreis eines anderen, als auch in denjenigen des Geschäftsführers selbst.
Das Reparieren des Rohrbruchs ist ein Geschäft des V als Vermieter und Eigentümer des Hauses und damit für K fremd. Da sich K jedoch gegenüber M gleichzeitig vertraglich zur Durchführung des Geschäfts verpflichtet hat, ist es auch ein Geschäft des K selbst.
3. Der Fremdgeschäftsführungswille wird nach Auffassung des BGH widerlegbar vermutet.
Ja, in der Tat!
Der Fremdgeschäftsführungswille wird laut BGH bei auch fremden Geschäften genauso wie bei objektiv fremden Geschäften grundsätzlich widerlegbar vermutet. Eine gegebenenfalls hierdurch zu weitreichende Bejahung von Ansprüchen aus GoA werde durch wertende Korrekturen an anderen Stellen verhindert.
Die Reparatur des Wasserrohrs stellt für K ein auch-fremdes Geschäft dar.
Nach Ansicht der Literatur muss dagegen der Fremdgeschäftsführungswillen stets positiv festgestellt werden. Nicht deutet darauf hin, dass K einen solchen Fremdgeschäftsführungswillen hatte. Vielmehr handelte er mit Eigengeschäftsführungswillen, weil er seine vertragliche Verpflichtung gegenüber M erfüllen wollte.
4. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind erfüllt.
Ja!
Nach § 677 BGB setzen Ansprüche aus echter GoA (egal, ob berechtigt oder unberechtigt) voraus, dass ein Geschäftsführer (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen ausführt, (3) ohne vom Geschäftsherrn beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein.
Das Reparieren des Rohrbruchs stellt ein für K auch fremdes Geschäft dar. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet. V hat K weder zum Reparieren des Rohrbruchs beauftragt, noch war K gegenüber V sonst dazu berechtigt.
5. Das Reparieren des Rohrbruchs stellt eine berechtigte GoA im Sinne des § 683 S. 1 BGB dar.
Genau, so ist das!
Eine GoA ist nach § 683 S. 1 BGB berechtigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist dabei stets vorrangig zu prüfen. Sein mutmaßlicher Wille wird erst relevant, wenn sein wirklicher Wille nicht ermittelbar ist, weil er diesen nicht geäußert hat. Der mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn ergibt sich in der Regel aus seinem objektiven Interesse.
V konnte seinen Willen in Bezug auf das Reparieren des Rohrbruchs nicht äußern, da er zu diesem Zeitpunkt nicht erreichbar war. Sein mutmaßlicher Wille ergibt sich aus seinem objektiven Interesse. Das Reparieren des Rohrbruchs durch K entsprach Vs objektivem Interesse, da andernfalls weitere Schäden am Haus durch das austretende Wasser verursacht worden wären.
6. Nach Auffassung des BGH steht K auch gegen V ein Aufwendungsersatzanspruch aus GoA zu (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Laut BGH werde eine zu weitreichende Bejahung von Ansprüchen aus GoA durch die Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens bei auch fremden Geschäften durch Korrekturen an anderen Stellen verhindert. Eine solche Korrektur kann unter anderem in den Fällen des pflichtgebundenen Geschäftsführers vorzunehmen sein, in denen der Geschäftsführer aufgrund eines Vertrages mit einem Dritten zur Ausführung des Geschäfts verpflichtet ist. Sofern dieser Vertrag "die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend reg[le]", werde ein Aufwendungsersatzanspruch aus GoA verdrängt.
Der Vertrag zwischen M und K regelt die Entgeltfrage.
Nach einem anderen Senat des BGH genüge es für eine umfassende Regelung der Entgeltfrage, dass "die Entgeltlichkeit überhaupt und im Sinne einer umfassenden Vergütungspflicht des Auftraggebers vereinbart ist" (BGH NZV 2012, 535, 537).
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