Öffentliches Recht
Polizei- und Ordnungsrecht
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Begriff der Standardmaßnahme
Begriff der Standardmaßnahme
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S setzt sich nach einer durchzechten Nacht auf ihr Rad, um nach Hause zu fahren. Fahrradpolizist P bemerkt S, die in Schlangenlinien fährt. P fordert S auf, sich auszuweisen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Begriff der Standardmaßnahme
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In den Polizeigesetzen der Länder gibt es Vorschriften, welche der Polizei bestimmte Spezialbefugnisse für spezielle Maßnahmen verleihen. Diese speziellen polizeigesetzlichen Rechtsgrundlagen nennt man Standardermächtigungen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Alle Standardmaßnahmen sind Verwaltungsakte.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Maximilian
28.6.2023, 22:53:28
Gibt es hier Unterschiede zwischen den Ländern? Falls ja, wäre es sinnvoll, dies darzustellen.
Johanna K
21.5.2024, 13:34:55
Ist es richtig, dass jedoch überwiegend die Einordnung der Standardermächtigungen als Verwaltungsakt erfolgt? Ich meine es so gelernt zu haben. Allein schon aus besseren Rechtsschutzmöglichkeiten. Zum anderen wird idR durch die Aussage der Polizeibeamten oder Ordnungsbehördlichen Mitarbeiter ja ohnehin ein Verwaltungsakt vorliegen, oder nicht? Also die Durchsuchung als solche ist bspw. ein Realakt, jedoch handelt es sich bei der Anordnung des Beamten die Durchsuchung vorzunehmen natürlich um einen VA. Oder habe ich das falsch verstanden? Vielen Dank!
P K
22.5.2024, 19:43:48
Jedem Realakt muss, schon psychologisch gesehen, eine "Entscheidung" vorgelagert sein und so kann man aus jeglichen Handeln einen VA konstruieren, der dann immerhin noch auf
Duldungder behördlichen Maßnahme gerichtet ist. Bessere Rechtsschutzmöglichkeiten sind hiermit aber nicht verbunden, das wurde nur früher so gesehen. Bei Realakten gibt es eben die Feststellungs- und Leistungsklage. Für die Klausur ist es immer empfehlenswert, einfach unter §
35 VwVfGzu subsumieren und die Kenntnisse zur Konstruktion des
Duldungs-VA in den einschlägigen Fällen anklingen zu lassen.
Standardmaßnahmen können Verwaltungsakte sein, müssen es aber nicht. Ich würde mich immer fragen: Wird der Polizeipflichtige zu etwas verpflichtet, das über bloße
Duldunghinausgeht? Die
Duldungunmittelbaren Zwangs bspw. ist schon in den Polizeigesetzen selbst, zum anderen in §§ 113, 114 StGB angelegt, so dass durch die konstruierte Verfügung "Dulde, dass ich dich schlage" keine (weiteren) Rechtsfolgen herbeigeführt werden.
Silas
16.6.2024, 01:30:29
Der Name der P sollte F sein. Siehe Grundgesetz.
Leo Lee
17.6.2024, 12:23:41
Hallo Silas, vielen Dank für dein Feedback! Magst du uns vielleicht kurz erklären, was du genau mit dem Grundgesetzbezug hinsichtlich der Namensgebung des P meinst? Wir haben uns hier für P entschieden, weil P für „Polizist“ stehen soll. Wir freuen uns auf eine Rückmeldung von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo