Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Widerruf & Verbraucherverträge

Wahrung der Widerrufsfrist (rechtzeitig abgesendet, nie zugegangen)

Wahrung der Widerrufsfrist (rechtzeitig abgesendet, nie zugegangen)

26. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Modeliebhaberin M bestellt regelmäßig Kleidung bei Zalando. Die Teile ihrer letzten Bestellung will sie aber nicht behalten, da ihr nichts passt. Sie widerruft den Vertrag. Die Widerrufsfrist läuft am 14.06. ab. M verschickt die Widerrufserklärung samt Kleidung am 13.06. an Z, wo diese allerdings nie eintrifft.

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Einordnung des Falls

Wahrung der Widerrufsfrist (rechtzeitig abgesendet, nie zugegangen)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Fristwahrung beim Widerruf kommt es darauf an, dass die Widerrufserklärung innerhalb der Widerrufsfrist zugeht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 355 Abs.1 S.5 BGB genügt zur Wahrung der Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
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2. M hat den Widerruf fristgerecht und wirksam erklärt.

Nein, das trifft nicht zu!

Zwar reicht die Absendung der Widerrufserklärung zur Fristwahrung aus (§ 355 Abs.1 S.5 BGB). Allerdings wird die Widerrufserklärung erst mit Zugang beim Unternehmer wirksam (§ 130 Abs.1 BGB). Sie muss daher derart in den Machtbereich des Unternehmers gelangt sein, dass unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Bei rechtzeitiger Absendung kann dem Verbraucher zwar nicht zur Last gelegt werden, dass die Widerrufserklärung verspätet zugegangen ist (Verzögerungsrisiko) und der Unternehmer erst nach Ablauf der Widerrufsfrist Kenntnis davon erlangt hat. Allerdings trägt der Verbraucher das Risiko des Untergangs der Widerrufserklärung (Zugangsrisiko) und muss beweisen, dass er die Widerrufserklärung abgesandt hat und sie beim Unternehmer angekommen ist. Da die Widerrufserklärung der M nie bei Z angekommen ist, ist sie mangels Zugangs nicht wirksam (§ 130 Abs.1 BGB). M hat nicht wirksam den Widerruf erklärt.
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