Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Widerruf & Verbraucherverträge
Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts (§ 356 Abs. 4 BGB)
Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts (§ 356 Abs. 4 BGB)
18. Oktober 2025
15 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Hausherrin H beauftragt den (mit telefonischer Auftragsannahme werbenden) Fliesenleger F per Telefon, bei ihr neue Fliesen zu verlegen. H verlangt sofortige Leistung und bestätigt, sie wisse, dass sie ihr Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliere. F verlegt die Fliesen. Nach 5 Tagen gefallen H die Fliesen nicht mehr. Sie erklärt den Widerruf.
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