Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Widerruf & Verbraucherverträge
Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts (§ 356 Abs. 4 BGB)
Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts (§ 356 Abs. 4 BGB)
19. April 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Hausherrin H beauftragt den (mit telefonischer Auftragsannahme werbenden) Fliesenleger F per Telefon, bei ihr neue Fliesen zu verlegen. H verlangt sofortige Leistung und bestätigt, sie wisse, dass sie ihr Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliere. F verlegt die Fliesen. Nach 5 Tagen gefallen H die Fliesen nicht mehr. Sie erklärt den Widerruf.
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Einordnung des Falls
Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts (§ 356 Abs. 4 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB). Deshalb steht H grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da die Widerrufsfrist 14 Tage beträgt, ist der Widerruf zumindest innerhalb dieser Frist immer möglich.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Kann § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB auf Werkverträge angewendet werden?
Ja!
4. Da H innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist den Widerruf gegenüber F erklärt hat, ist dieser fristgerecht und wirksam erfolgt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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