Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Widerruf & Verbraucherverträge
Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts (§ 356 Abs. 4 BGB)
Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts (§ 356 Abs. 4 BGB)
4. April 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Hausherrin H beauftragt den (mit telefonischer Auftragsannahme werbenden) Fliesenleger F per Telefon, bei ihr neue Fliesen zu verlegen. H verlangt sofortige Leistung und bestätigt, sie wisse, dass sie ihr Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliere. F verlegt die Fliesen. Nach 5 Tagen gefallen H die Fliesen nicht mehr. Sie erklärt den Widerruf.
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Einordnung des Falls
Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts (§ 356 Abs. 4 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB). Deshalb steht H grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da die Widerrufsfrist 14 Tage beträgt, ist der Widerruf zumindest innerhalb dieser Frist immer möglich.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Kann § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB auf Werkverträge angewendet werden?
Ja!
4. Da H innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist den Widerruf gegenüber F erklärt hat, ist dieser fristgerecht und wirksam erfolgt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
enise
1.7.2022, 13:40:53
Müsste H den die Erklärung des Widerrufsverzichts nicht auf einem dauerhaften Datenträger erklären? (Hier telefonisch)

Lukas_Mengestu
4.7.2022, 18:42:49
Hallo ea., herzlich willkommen im Jurafuchs-Forum und vielen Dank für Deine Frage. Hier musst Du etwas Vorsicht bei der Subsumtion walten lassen. Bei dem zwischen H und F geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB (Fernkommunikationsmittel). Das Erfordernis, dass der Widerrufsverzicht auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wird, gilt indes entsprechend nur für den
AußergeschäftsraumvertragiSv § 312b BGB. Dies ergibt sich aus § 356 Abs. 4 Nr. 2b BGB (beruht auf Art. 7 Abs. 3 Verbraucherrechte-RL, https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:304:0064:0088:de:PDF). Der Fernabsatzvertrag kennt ein solches Formerfordernis dagegen nicht (vgl. auch Art. 8 Abs. 8 Verbraucherrechte-RL). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Reus04
3.9.2023, 13:14:21
Was ist wenn H keine Kenntnis von dem Erlöschen ihres Widerrufsrechts hat? Wäre der Widerruf dann unproblematisch möglich?
QuiGonTim
12.3.2024, 06:30:39
Ja, die positive Kenntnis von der Rechtsfolge des Erlöschens ist zwar Tatbestandsvoraussetzung. Allerdings erfordert § 356 Abs. 4 Nr. 2 lit. a) BGB die ausdrücklich Zustimmung zum Beginn der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist. Damit wird zumindest gefordert, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich innerlich mit der regelmäßigen Widerrufsfrist auseinanderzusetzen.
QuiGonTim
12.3.2024, 06:33:59
Ich hatte in diesem Fall eher den Einzelunternehmer, der, während er Fliesen verlegt, auch mal an das Telefon geht, vor Augen. Würde das für das von § 312c Abs. 1 BGB geforderte Fernabsatzsystem ausreichen? Welche Mindestanforderungen sind allgemein an das Fernabsatzsystem zu stellen?

Johannes Nebe
29.9.2024, 10:51:42
Richtig, @[QuiGonTim](133054). Dass der Fliesenleger ein gerade für den Fernabsatz organisiertes Dienstleistungssystem betreibt, geht aus dem Sachverhalt überhaupt nicht hervor.
Huhngott
9.12.2024, 08:43:56
Ich bin auch darüber gestolpert und habe mal im MüKo nachgeschlagen: "Ein Fernabsatzsystem liegt jedenfalls vor, wenn der Unternehmer mit dem Angebot telefonischer Bestellung und Zusendung der Waren wirbt. Dafür ist ein besonderer organisatorischer Aufwand nicht erforderlich." (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312c Rn. 25, beck-online) Der BGH nimmt ein Fernabsatzsystem unter sehr einfachen Bedingungen an: (4) Der deutsche Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Existenz eines organisierten Vertriebssystems verlangt, dass der Unternehmer mit – nicht notwendig aufwendiger – personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen. Dabei sind an die Annahme eines solchen Vertriebs- oder Dienstleistungssystems insgesamt keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Begr. zum RegE eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, BT-Drs. 17/12637, 50). Nur Geschäfte, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, sollen aus dem Anwendungsbereich ausscheiden (vgl. Begr. zum RegE eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drs. 14/2658, 30). Der sachliche Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts soll demnach beispielsweise nicht schon dann eröffnet sein, wenn der Inhaber eines Geschäfts ausnahmsweise eine telefonische Bestellung entgegennimmt und die Ware dem Kunden nicht in seinem Ladenlokal übergibt, sondern mit der Post versendet. Die Grenze zum organisierten Fernabsatzsystem soll jedoch dann überschritten sein, wenn der Inhaber eines Geschäfts Waren nicht nur gelegentlich versendet, sondern systematisch auch mit dem Angebot telefonischer Bestellung und Zusendung der Waren wirbt (vgl. Begr. zum RegE eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drs. 14/2658, 31). Damit soll der Betreiber eines stationären Ladenlokals, der seine Leistungen ausschließlich vor Ort erbringt, nicht davon abgehalten werden, ausnahmsweise auch eine telefonische Bestellung entgegenzunehmen (vgl. Schulte-Nölke in HK-BGB, § 312 b Rn. 6; Neises, NZM 2000, 889 [891]; Mankowski, ZMR 2002, 317 [323]). (NJW-RR 2017, 368, beck-online) Vielleicht hilft euch das auch weiter!

Sebastian Schmitt
10.1.2025, 19:08:39
Hallo @[QuiGonTim](133054), hallo @[Johannes Nebe](174311), vielen Dank für den Hinweis. @[Huhngott](182926) hat netterweise schon die Recherchearbeit übernommen und einige relevante Passagen gepostet. Wie man daran erkennt, sind die Anforderungen für ein entsprechendes Absatzsystem in der Tat nicht gerade hoch. Unsere Sachverhaltsdarstellung ist hier wie immer bewusst knapp gehalten und über ein entsprechendes Fernabsatzsystem haben wir keine näheren Informationen. Das Gesetz vermutet in § 312c I BGB aE allerdings ohnehin, dass ein solches System vorliegt ("es sei denn"); die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es nicht vorliegt, liegt also beim Unternehmer. In einer Prüfungsaufgabe würdet Ihr dahingehend natürlich nähere Hinweise finden. IdR wird dieser Hinweis wohl in die Richtung gehen, dass ein solches System vorliegt, denn sonst wäre jedenfalls die Prüfung des Widerrufs an dieser Stelle ja grds schon vorbei... Wir haben jetzt zur Klarstellung einen kurzen Zusatz dazu in die Aufgabe aufgenommen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team