Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 1. Grades / Absicht (Unerwünschtes Aufbrechen einer Schmuckschatulle)

Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 1. Grades / Absicht (Unerwünschtes Aufbrechen einer Schmuckschatulle)

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

T ist bei seinem reichen Onkel zu Besuch. Im Badezimmer entdeckt er eine wertvolle Schmuckschatulle. Als Antiquitätenhändler ist ihm die Zerstörung an sich durchaus unerwünscht. Er kommt jedoch nicht anders an den Inhalt heran.

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Einordnung des Falls

Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 1. Grades / Absicht (Unerwünschtes Aufbrechen einer Schmuckschatulle)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hatte Absicht (dolus directus 1. Grades) bzgl. der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) an der Schatulle.

Genau, so ist das!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Er handelt mit Absicht, wenn es ihm gerade darauf ankommt, den Erfolg herbeizuführen (zielgerichteter Erfolgswille). Der erstrebte Erfolg muss nicht das Endziel sein. Es genügt, dass der Täter ihn als Zwischenziel erreichen will, weil er ihm auf dem Weg zum Endziel weiterhilft.T konnte sich den Inhalt nur aneignen, indem er die Schmuckschatulle zerstört (§ 303 Abs. 1 StGB). Die gefühlsmäßige Ablehnung dieser Folge ändert nichts an der Absicht, da diese notwendiges Zwischenziel und nicht bloß Nebenfolge der Tat ist.Wäre die Zerstörung bloß Nebenfolge der Tat, so läge dolus directus 2. Grades (Wissen) vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jura Craic

Jura Craic

20.11.2021, 12:11:14

In der Lösung sollte stärker der Einfluss des Zwischenziels erklärt werden. Denn wenn man die Sachbeschädigung getrennt betrachtet dann wäre es direkter

Vorsatz

. Bei der Absicht dominiert das Willenselement. Während beim direkten

Vorsatz

das Wissenselement dominiert. Wollen muss der Täter den Erfolg dann gerade nicht. Bei der Sachbeschädigung handelt T daher nicht absichtlich, denn die Zerstörung ist ihm unerwünscht. Er will diesen Erfolg also gerade nicht. Hier kommt aber nun das Zwischenziel ins Spiel. Unter den

dolus directus 1. Grades

fallen auch für das Endziel des Täters notwendige Zwischenziele (in Abgrenzung zu reinen Nebenfolgen). T kommt nicht anders an den Inhalt außer er zerstört die Schatulle. Notwendiges Zwischenziel und nicht nur reine Nebenfolge.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.11.2021, 11:22:10

Vielen Dank Jura Craic, wir haben das als Vertiefung mit aufgenommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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