Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 1. Grades / Absicht (Unerwünschtes Aufbrechen einer Schmuckschatulle)

Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 1. Grades / Absicht (Unerwünschtes Aufbrechen einer Schmuckschatulle)

12. Februar 2025

2 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T ist bei seinem reichen Onkel zu Besuch. Im Badezimmer entdeckt er eine wertvolle Schmuckschatulle. Als Antiquitätenhändler ist ihm die Zerstörung an sich durchaus unerwünscht. Er kommt jedoch nicht anders an den Inhalt heran.

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Einordnung des Falls

Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 1. Grades / Absicht (Unerwünschtes Aufbrechen einer Schmuckschatulle)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hatte Absicht (dolus directus 1. Grades) bzgl. der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) an der Schatulle.

Genau, so ist das!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Er handelt mit Absicht, wenn es ihm gerade darauf ankommt, den Erfolg herbeizuführen (zielgerichteter Erfolgswille). Der erstrebte Erfolg muss nicht das Endziel sein. Es genügt, dass der Täter ihn als Zwischenziel erreichen will, weil er ihm auf dem Weg zum Endziel weiterhilft.T konnte sich den Inhalt nur aneignen, indem er die Schmuckschatulle zerstört (§ 303 Abs. 1 StGB). Die gefühlsmäßige Ablehnung dieser Folge ändert nichts an der Absicht, da diese notwendiges Zwischenziel und nicht bloß Nebenfolge der Tat ist.Wäre die Zerstörung bloß Nebenfolge der Tat, so läge dolus directus 2. Grades (Wissen) vor.
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