Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 1. Grades / Absicht (Töten des Beschützers als Zwischenziel)


mittel

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Klassisches Klausurproblem

B will den berühmten C aus Eifersucht mit Messerstichen töten. Dies kann er aber nur, wenn er zuvor C's Beschützer, den D, tötet. D zu töten, ist ihm unlieb. Dennoch erschießt er D, bevor er C ersticht.

Einordnung des Falls

Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 1. Grades / Absicht (Töten des Beschützers als Zwischenziel)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat D mit Absicht (dolus directus 1. Grades) getötet (§ 212 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Er handelt mit Absicht, wenn es ihm gerade darauf ankommt, den Erfolg herbeizuführen (zielgerichteter Erfolgswille). Der erstrebte Erfolg muss nicht das Endziel sein. Es genügt, dass der Täter ihn als Zwischenziel erreichen will, weil er ihm auf dem Weg zum Endziel weiterhilft.B hatte bezüglich D's Tod, den er als zwingendes Zwischenziel ansah, um sein Endziel, den Tod des C zu erreichen, zielgerichteten Erfolgswillen.

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