Tödliche Notlandung in der Wüste (Risikoverringerung und Schaffung neuer Gefahr)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A, B und C müssen beim Segelfliegen in der Wüste notlanden. A möchte C loswerden. Er gibt ein sofort tödliches Gift in C's Trinkflasche. B möchte C ebenfalls loswerden und bohrt C's Flasche an, so dass sie ausläuft. C verdurstet daraufhin.

Einordnung des Falls

Tödliche Notlandung in der Wüste (Risikoverringerung und Schaffung neuer Gefahr)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat den Tod des C durch die Vergiftung des Wassers kausal verursacht.

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Nein!

Rspr. und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio-sine-qua-non-Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.B hat mit dem Anbohren der Flasche eine völlig neue Kausalkette in Gang gesetzt und damit die von T gesetzte Kausalkette abgebrochen. Die Vergiftungshandlung des A kann hinweggedacht werden, ohne dass der Tod durch Verdursten entfiele. A hat den Tod des C somit nicht kausal verursacht.

2. Der Tod des C ist B objektiv zuzurechnen.

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Genau, so ist das!

Risikoverringerung liegt vor, wenn jemand einen bereits angelegten Kausalverlauf im Umfang der drohenden Schäden für den Betroffenen auf die Weise reduziert, dass er diese in ihrer nachteiligen Wirkung abschwächt, ohne zugleich eine eigenständige, anders gelagerte Gefahr zu setzen. In diesem Fall hat der Täter keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen.Indem B die Flasche angebohrt hat, hat er zwar die Gefahr des vergifteten Wassers entschärft und insofern keine Lebensverkürzung, sondern eine Lebensverlängerung des C bewirkt. Er hat aber zugleich eine ganz neue rechtlich missbilligte Gefahr (das Verdursten) für C geschaffen, die sich auch im konkreten Todeserfolg bei C realisiert hat.

3. B hat den Tod des C kausal verursacht.

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Ja, in der Tat!

Rspr. und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio-sine-qua-non-Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.Hätte B nicht die Flasche des C angebohrt, wäre die Flasche nicht ausgelaufen und C nicht verdurstet.

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S.

s.t.

15.8.2021, 13:27:31

Hier fliege ich ja bei der Kausalität der Strafbarkeit von A raus.. müsste ich die Handlung des B nicht dann noch in dem Rücktrittshandlung des Versuchs thematisieren ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

19.11.2021, 10:27:25

Hallo s.t., B hat hier einen vollendeten Totschlag (bzw. aufgrund der heimtückischen begangen wohl sogar Mord) begangen. Für eine Rücktrittsprüfung ist hier kein Raum. Bei A dagegen hätte man in der Tat weiterprüfen müssen, inwieweit er sich wegen Versuches strafbar gemacht hat. Sein Versuch ist durch die Beschädigung der Flasche durch B fehlgeschlagen. Auch hier wäre insoweit kein Raum für einen Rücktritt. Da wir uns in der Einheit primär mit der objektiven Zurechnung befassen, wurde hier nicht mehr weitergeprüft. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BL

blu

23.11.2021, 22:55:42

C hat ja einen eigenständige Neue Gefahr begründet.. spricht man in dem Fall von einer Risikoersetzung?

lennart20

lennart20

21.4.2023, 10:50:15

Hier könnte bei der Frage nach der Kausalität die überholende/fortwirkende Kausalität angemerkt werden. Somit würde man das Ergebnis weiter präzisieren. Vielen Dank

lennart20

lennart20

22.4.2023, 17:58:07

Ich meine überholende/abgebrochene

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.4.2023, 12:53:07

Danke Lennart, wir haben das in der Subsumtion noch präzisiert :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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