Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Widerruf & Verbraucherverträge

Fernabsatzvertrag (§ 312g Abs. 1 Var. 2 BGB) – Vertragsverhandlung im Geschäft - Abschluss übers Telefon

Fernabsatzvertrag (§ 312g Abs. 1 Var. 2 BGB) – Vertragsverhandlung im Geschäft - Abschluss übers Telefon

26. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K lässt sich von V in dessen Geschäft über Gaming-Mäuse beraten. V empfiehlt die Basilisk 3000 für €200. K will sich das noch einmal überlegen. Zuhause angekommen, kann sie doch nicht widerstehen und bestellt sie. Als das Geld am Ende des Monats knapp ist, will K widerrufen

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Einordnung des Falls

Fernabsatzvertrag (§ 312g Abs. 1 Var. 2 BGB) – Vertragsverhandlung im Geschäft - Abschluss übers Telefon

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K steht ein Widerrufsrecht zu, da es sich bei dem Kaufvertrag um einen Fernabsatzvertrag handelt (§§ 312g, 312c Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Beim Fernabsatzvertrag müssen sowohl Vertragsverhandlung als auch Vertragsschluss über Fernkommunikationsmittel erfolgen. Ein Fernabsatzvertrag liegt nicht vor, wenn es zu (1)persönlichen Vorverhandlungen kam, (2) der Verbraucher dabei über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Umstände persönlich informiert wurde und (3) der Vertrag im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem persönlichen Kontakt zustande gekommen ist.K hat von V sämtliche Informationen erhalten und direkt zuhause bestellt. Somit lag keine ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

paulmachtexamen

paulmachtexamen

16.9.2024, 21:30:10

Wie wäre denn der Fall zu bewerten, wenn sich K auch noch das günstigere Model „Basilik 2000“ angeschaut hätte, aber V die K hierzu nicht wirklich beraten hätte (zB nur beiläufig erwähnt). Wäre 312c in diesem Fall anwendbar, da keine richtige Vertragsverhandlung diesbezüglich?


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