Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Widerruf & Verbraucherverträge
Fernabsatzvertrag (§ 312g Abs. 1 Var. 2 BGB) – Vertragsverhandlung im Geschäft - Abschluss übers Telefon
Fernabsatzvertrag (§ 312g Abs. 1 Var. 2 BGB) – Vertragsverhandlung im Geschäft - Abschluss übers Telefon
8. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K lässt sich von V in dessen Geschäft über Gaming-Mäuse beraten. V empfiehlt die Basilisk 3000 für €200. K will sich das noch einmal überlegen. Zuhause angekommen, kann sie doch nicht widerstehen und bestellt sie. Als das Geld am Ende des Monats knapp ist, will K widerrufen
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Einordnung des Falls
Fernabsatzvertrag (§ 312g Abs. 1 Var. 2 BGB) – Vertragsverhandlung im Geschäft - Abschluss übers Telefon
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K steht ein Widerrufsrecht zu, da es sich bei dem Kaufvertrag um einen Fernabsatzvertrag handelt (§§ 312g, 312c Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

paulmachtexamen
16.9.2024, 21:30:10
Wie wäre denn der Fall zu bewerten, wenn sich K auch noch das günstigere Model „Basilik 2000“ angeschaut hätte, aber V die K hierzu nicht wirklich beraten hätte (zB nur beiläufig erwähnt). Wäre 312c in diesem Fall anwendbar, da keine richtige Vertragsverhandlung diesbezüglich?
benjaminmeister
22.12.2024, 21:57:51
Finde die Frage sehr interessant. Einwerfen würde ich, dass der
Schutzzweckdes § 312c ja unteranderem ist, dem Verbraucher die Prüfung der Ware zu ermöglichen, wie er es normalerweise im Ladengeschäft tun kann. Da K sich in deinem Fall schon die günstigere Maus angeschaut hätte, könnte man schon fragen, ob es unbillig ist, dem K hier ein Widerrufsrecht zu geben. Im Zweifel geht aber Verbraucherschutz vor, so dass ich § 312c bejahen würde.
Florian
19.2.2025, 10:28:13
Ich würde mit genau der Argumentation von @[benjaminmeister](216712) sagen, dass es gerade kein Fall von §312c BGB ist, weil gerade der Telos des Verbraucherschutzes durch die Prüfung im Laden nicht erfüllt ist. Der Verbraucher ist daher ang
esichts der vorherigen "Prüfung" der Ware im Laden nicht schutzbedürftig. Was sagt das Jurafuchsteam dazu?:)
Anony Mous
22.2.2025, 08:52:40
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