Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB auch bei nachträglicher Übersicherung?
Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB auch bei nachträglicher Übersicherung?
4. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Um den Start ihrer Konditorei zu finanzieren, nimmt K bei Bank B ein Darlehen über €100.000 auf. Zur Sicherheit tritt K an B alle künftig entstehenden Forderung gegen Kunden (Nachname M-Z) ab. Umsatzzahlen mit diesen Kunden stehen noch nicht fest, belaufen sich später aber auf €500.000.
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Einordnung des Falls
Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB auch bei nachträglicher Übersicherung?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt eine anfängliche Übersicherung vor.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt eine nachträgliche Übersicherung vor.
Genau, so ist das!
3. Es wird widerleglich vermutet, dass der Sicherungsnehmer übersichert ist, wenn der Nennwert aller abgetretenen Forderungen 150% der gesicherten Forderungen übersteigt.
Ja, in der Tat!
4. Die Sicherungszession ist generell wegen nachträglicher Übersicherung sittenwidrig und damit unwirksam (§ 138 Abs.1 BGB).
Nein!
5. Die Sicherungszession ist vorliegend unwirksam, da K und B keine bestimmte Deckungsgrenze vereinbart haben.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TomBombadil
29.3.2024, 16:37:12
Hellohello, in der Definition steht, dass der Sicherungsnehmer für eine
Übersicherungeine sittenwidrige G
esinnung o. Ä. haben muss. Worauf stützt sich diese G
esinnung, wenn noch unbekannt ist, wie hoch die Forderungen sind? Er kann ja schlecht positiv wissen, dass eine
Übersicherungeintreten wird ...

Tim Gottschalk
12.2.2025, 09:51:26
Hallo @[TomBombadil](23400), genau aus diesem Grund (unter anderem) liegt eine
anfängliche Übersicherungja gerade nicht vor. Wie du richtig sagst, ist ohne Missverhältnis auch keine verwerfliche G
esinnung dahingehend denkbar. Für die
nachträgliche Übersicherungist dagegen aufgrund der Vermutungsregelung des BGH, die lediglich an objektiven Kriterien anknüpft, nicht zwangsläufig eine verwerfliche G
esinnung erforderlich. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team
Josef K.
7.5.2024, 12:43:42
Hallo, ich verstehe nicht, wie der BGH auf das Beweisproblem der ungenauen Bewertung d. erzielbaren Werts der Sicherung im Verwertungsfall aus § 237 S. 1 BGB schlauer wird. Einfach dadurch, dass dort für die Grenzen der Sicherung auf den Schätzwert abgestellt wird und 150 Prozent "ungefähr" das Doppelte von 2/3 sind und damit für jeden das Missverhältnis deutlich sein dürfte? Mit Gruß J
benjaminmeister
4.1.2025, 18:48:39
Das Missverhältnis wird nicht deshalb deutlich, weil 150 % das Doppelte von 2/3 ist, sondern weil 2/3 von 150 % genau dem Nennwert der zu sichernden Forderung entspricht. Da § 237 S. 1 einen Abschlag bis zu 33 % vorgibt, sieht der BGH einen Abschlag, der darüber hinausgeht, als nicht mehr gerechtfertigt an. Beispiel: zu sichernde Forderung - 100 nach der Wertung des § 237 S. 1 wären abzutretende Forderungen des Schuldners iHv. 100 aber nur zu 66 % zu berücksichtigen (Stichwort: Ausfallrisiko). Damit der
Zessionarauch eine 100% Deckung seiner zu sichernden Forderung nach der Wertung des § 237 S. 1 erhält (nach der nur 66 % des Schätzwertes/Nennwertes der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen in Ansatz gebracht werden) bedarf es also abzutretenden Forderungen iHv 150.

DeliktusMaximus
11.12.2024, 17:04:56
Sollten sich noch mehr Leute hier herumtreiben, die wie ich nichts mit dem immer wiederkehrenden Begriff des "fiduziarischen Charakter" anfangen können: Das meinst einfach nur "treuhänderisch" und meint eine Sicherheit, die unabhängig von der Hauptschuld ist. Im Gegensatz dazu steht die akzessorische Sicherheit, die abhängig von der Hauptschuld ist.

FW
10.2.2025, 19:42:40
Hi, ich hab den Unterschied nicht ganz verstanden. Warum wird eine Deckungsgrenze ab 110% angenommen und ein Freigabeanspruch entsteht ab 150%?