Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Tritte ins Gesicht mit festen Schuhen
Tritte ins Gesicht mit festen Schuhen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T tritt dem O mit seinem Fuß heftig ins Gesicht. Da T feste Springerstiefel trägt, erleidet O Prellungen und Blutergüsse.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Tritte ins Gesicht mit festen Schuhen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T die Körperverletzung "mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen hat", verwirklicht er den objektiven Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ts Schuh am Fuß stellt ein "anderes gefährliches Werkzeug" (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB) dar .
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lennart20
31.3.2023, 13:26:58
Wenn jemand mit seinen Straßenchuhen einem anderen einmal kräftig in die Seite tritt und dabei ein Hämatom entsteht, ist dann das Qualifikationsmerkmal mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs zu bejahen, oder wegen des Fehlens einer konkret en Gefahr zu verneinen?
se.si.sc
31.3.2023, 14:24:50
Das Qualifikationsmerkmal des gefährlichen Werkzeugs erfordert nach st Rspr, dass der Gegenstand nach seiner objektiven
Beschaffenheitund der konkreten Art seiner Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (statt aller Fischer, § 224 Rn 14). Eine konkrete Gefahr ist damit grds nicht nicht relevant, auch wenn die Rspr in der Abgrenzung nicht immer konsequent ist (zur Kritik ebenfalls Fischer aaO). Ein kräftiger Tritt mit einem Straßenschuh in die Seite dürfte nach der Rspr noch nicht genügen, um das Qualifikationsmerkmal zu bejahen, nur ein solcher in empfindlichere Bereiche (zB Gesicht, s MüKo-StGB, § 224 Rn 28). Das ist aber letztlich eine Einzelfallentscheidung, so etwas auswendig zu lernen macht keinen Sinn und in der Klausur (und auch in der Praxis) wird in solchen ambivalenten Fällen mit entsprechender Argumentation beides vertretbar sein.
lennart20
31.3.2023, 14:49:38
Top, vielen Dank!!
lennart20
1.4.2023, 11:19:56
Wenn die Person mit dem Schuh jedoch weitere Male zutreten wollte, es aber bei einem Tritt belässt, muss man wenn man das gefährliche Werkzeug im Erfolgsdelikt verneint einen Versuch prüfen?
se.si.sc
2.4.2023, 20:21:58
Ich verstehe glaube ich die Frage nur begrenzt, muss ich zugeben. Wenn wir annehmen, dass es sich bei dem Schuh nicht um ein gefährliches Werkzeug handelt, scheidet logischerweise auch eine Versuchsstrafbarkeit nach § 224 I, II StGB aus. Gleichzeitig verwirklicht schon der erste Tritt den § 223 I StGB, insoweit haben wir also ein vollendetes Delikt. Man kann dann hinsichtlich des zweiten Tritts natürlich einen Versuch zu einer weiteren Verwirklichung des § 223 I StGB prüfen. Nach deiner Schilderung scheint mir aber schon fraglich, ob er hinsichtlich des zweiten Tritts überhaupt schon unmittelbar angesetzt hat. Falls das der Fall ist, kann man noch an einen Rücktritt nach § 24 I 1 StGB denken.