Gehetzter Hund Fall (BGH 26.2.1960 , 4 StR 582/59 , BGHSt 14, 152): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs Illustration zum Gehetzter Hund Fall (BGH 26.2.1960 , 4 StR 582/59 , BGHSt 14, 152): Hundehalter hetzt seinen Hund auf eine Person. Dieser beißt der Person ins die linke Hand.
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T hat seine Hündin darauf abgerichtet, Menschen anzuspringen und zu beißen. Auf Geheiß des T springt sie den O an und beißt ihm so stark in das linke Handgelenk, dass O eine tiefe Wunde davonträgt.

Einordnung des Falls

Angriff bei Notwehr – Gehetzter Hund

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Verwirklicht T den objektiven Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), wenn er die Körperverletzung "mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen hat"?

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Genau, so ist das!

Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) ist eine Qualifikation zur einfachen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB). Die Strafschärfung erfolgt wegen der besonderen Gefährlichkeit der Begehungsweise und damit einhergehenden erhöhten Gefahr erheblicher Verletzungen. § 224 Abs. 1 Nr. 1-5 StGB nennt verschiedene Begehungsweisen, die auch kumulativ verwirklicht sein können. Nach h.M. sind Nr. 1 und 2 konkrete sowie Nr. 3, 4 und 5 abstrakte Gefährdungsdelikte. Qualifikationsgrund ist eine Erhöhung der Handlungsintensität, nicht eine besondere Verletzungserfolgsintensität. Nr. 2 qualifiziert solche Taten, bei denen sich eine besondere Gefährlichkeit aus der Verwendung eines (anders als in Nr. 1) von außen auf den Körper einwirkenden Tatmittels ergibt. Liegen entsprechende Anhaltspunkte vor, musst Du alle Nummern des § 224 Abs. 1 StGB prüfen.

2. Hat T den Hund als "gefährliches Werkzeug" (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB) benutzt?

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Ja, in der Tat!

Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, mittels dessen durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung zugefügt werden kann. Gefährlich ist ein Werkzeug, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (potentielle Gefährlichkeit). BGH: Es entspreche dem Zweck des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, bei der Begehungsweise "mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs" nicht zu unterscheiden, ob der Täter den Angriff mittels einer toten Sache durch Aufwendung eigener Kraft ausführe oder ob er seinen Willen einsetze und ein auf Menschen abgerichtetes Tier veranlasse, den Angriff auszuführen. Dass Tiere Lebewesen seien, stehe dem nicht entgegen, da zumindest das abgerichtete Tier zu eigener freier Willensentscheidung nicht fähig sei. Bei einem auf Menschen gehetzten Hund wie hier ist die Gefährlichkeit zu bejahen.

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MACHE

Machegenga

25.5.2021, 11:49:19

Die gängige Definition des anderen gefährlichen Werkzeugs spricht von “Gegenständen”. Weicht der BGH hier von der Definition ab? Oder ist daraus zu schließen, dass der BGH Tiere grds. für unter den Begriff “Gegenstand” subsumierbar hält? (Möglicherweise in Abweichung von der zivilrechtlichen Definition von Tieren gem.§90a S.1?)

Tigerwitsch

Tigerwitsch

25.5.2021, 13:31:15

Tiere sind keine Sachen, vgl. § 90 a BGB. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften jedoch entsprechend anzuwenden. Der strafrechtliche Sachbegriff ist strafrechtsautonom zu bestimmen und nach dem Zweck des StGB auszulegen (RGSt 32, 179; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 242 Rn 3). Tiere sind Sachen i. S. d. StGB, da die Sacheigenschaft im StGB einen strafrechtlichen Schutz entfaltet. Dafür sprechen z. B.: § 324a StGB, § 325 ff StGB: „Tiere, Pflanzen oder andere Sachen...“ Somit lässt sich der Hund als Sache und damit auch als Werkzeug, u. U. ein gefährliches betrachten. Vorliegend wurde das Tier gerade als Mittel zur Körperverletzung eingesetzt und auf das Opfer gehetzt. Der Hund wurde instrumentalisiert und wie ein Werkzeug zum Erreichen des Ziels eingesetzt. Vgl. dazu auch BGH, U. v. 26.02.1960 - AZ.: 4 StR 582/59.

MACHE

Machegenga

25.5.2021, 21:45:42

Danke, sehr hilfreich!


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