Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Angriff bei Notwehr – Gehetzter Hund
Angriff bei Notwehr – Gehetzter Hund
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat seine Hündin darauf abgerichtet, Menschen anzuspringen und zu beißen. Auf Geheiß des T springt sie den O an und beißt ihm so stark in das linke Handgelenk, dass O eine tiefe Wunde davonträgt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Angriff bei Notwehr – Gehetzter Hund
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verwirklicht T den objektiven Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), wenn er die Körperverletzung "mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen hat"?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat T den Hund als "gefährliches Werkzeug" (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB) benutzt?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Machegenga
25.5.2021, 11:49:19
Die gängige Definition des anderen gefährlichen Werkzeugs spricht von “Gegenständen”. Weicht der BGH hier von der Definition ab? Oder ist daraus zu schließen, dass der BGH Tiere grds. für unter den Begriff “Gegenstand” subsumierbar hält? (Möglicherweise in Abweichung von der zivilrechtlichen Definition von Tieren gem.§90a S.1?)
Tigerwitsch
25.5.2021, 13:31:15
Tiere sind keine Sachen, vgl. § 90 a BGB. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften jedoch entsprechend anzuwenden. Der strafrechtliche Sachbegriff ist strafrechtsautonom zu bestimmen und nach dem Zweck des StGB auszulegen (RGSt 32, 179; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 242 Rn 3). Tiere sind Sachen i. S. d. StGB, da die Sacheigenschaft im StGB einen strafrechtlichen Schutz entfaltet. Dafür sprechen z. B.: § 324a StGB, § 325 ff StGB: „Tiere, Pflanzen oder andere Sachen...“ Somit lässt sich der Hund als Sache und damit auch als Werkzeug, u. U. ein gefährliches betrachten. Vorliegend wurde das Tier gerade als Mittel zur Körperverletzung eingesetzt und auf das Opfer gehetzt. Der Hund wurde instrumentalisiert und wie ein Werkzeug zum Erreichen des Ziels eingesetzt. Vgl. dazu auch BGH, U. v. 26.02.1960 - AZ.: 4 StR 582/59.
Machegenga
25.5.2021, 21:45:42
Danke, sehr hilfreich!