Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Widerruf & Verbraucherverträge
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag (§ 312g Abs. 1 Var. 1 BGB)
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag (§ 312g Abs. 1 Var. 1 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F fährt ohne Helm mit ihrem Rennrad von der Arbeit zurück. An einer roten Ampel spricht sie Vertreter V an und verleitet sie zum Kauf eines viel zu teuren Helms (€200). Später bereut F den Kauf und schreibt V eine Whatsapp Nachricht, dass sie den Vertrag widerrufe.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag I - unterwegs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Damit F ein Widerrufsrecht aus § 312g BGB zusteht, müsste zunächst der Anwendungsbereich der §§ 312a-h BGB eröffnet sein (§ 312 BGB). Liegen diese Voraussetzungen vor?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Handelt es sich bei dem Kaufvertrag über den Helm um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (§ 312b Abs. 1 BGB)?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Flohm
18.1.2024, 09:30:09
Ich habe eine Frage die nichts mit dem Schwerpunkt des Falles zu tun hat. F widerruft per WhatsApp. Ist das irgendwie problematisch? Gem. §355 I 2 erfolgt der Widerruf ggü. dem Unternehmer und §§355 I 5, II regelt die Frist. Gibt es sonst noch „Formvorschriften“ o.ä. die zu beachten sind ?
Leo Lee
20.1.2024, 08:36:58
Hallo Flohm, vielen Dank für diese sehr gute und auch wichtige Frage, die auch überhaupt den Schwerpunkt des Falles hinaus eine hohe Bedeutung hat! Der Widerruf ist an keine bestimmte Form gebunden, d.h. man kann ihn entweder durch E-Mail, mündlich oder eben per SMS oder Whatsapp erklären. Wichtig ist nur, dass die Erklärung ggü. dem Unternehmer stattfindet. Falls du weitere Frage hast – wenngleich sie nicht unmittelbar auf den Schweprunkt bezogen sind – freuen wir uns darauf! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Fritsche § 355 Rn. 47 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo