Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Widerruf & Verbraucherverträge

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag (§ 312g Abs. 1 Var. 1 BGB)

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag (§ 312g Abs. 1 Var. 1 BGB)

26. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F fährt ohne Helm mit ihrem Rennrad von der Arbeit zurück. An einer roten Ampel spricht sie Vertreter V an und verleitet sie zum Kauf eines viel zu teuren Helms (€200). Später bereut F den Kauf und schreibt V eine Whatsapp Nachricht, dass sie den Vertrag widerrufe.

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Einordnung des Falls

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag (§ 312g Abs. 1 Var. 1 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Damit F ein Widerrufsrecht aus § 312g BGB zusteht, müsste zunächst der Anwendungsbereich der §§ 312a-h BGB eröffnet sein (§ 312 BGB). Liegen diese Voraussetzungen vor?

Genau, so ist das!

Gemäß § 312g Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Grundvoraussetzung der §§ 312ff. BGB ist das Vorliegen eines Verbrauchervertrags, durch den sich die Verbraucherin zur Zahlung eines Preises oder zur Zahlung mit Daten verpflichtet (§ 312 Abs. 1, Abs. 1a BGB). Zudem darf der Vertrag keinem Ausnahmetatbestand unterfallen (§ 312 Abs. 2-Abs. 7 BGB).F erwarb den Helm für den privaten Gebrauch und damit als Verbraucherin (§ 13 BGB). V schloss den Vertrag im Zuge seiner Tätigkeit als Vertreter und damit als Unternehmer (§ 14 BGB) ab. Ein Ausnahmetatbestand ist nicht ersichtlich.
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2. Handelt es sich bei dem Kaufvertrag über den Helm um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (§ 312b Abs. 1 BGB)?

Ja, in der Tat!

Der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Vertrag liegt vor, wenn er in einer der von § 312b Abs. 1 BGB genannten Situationen abgeschlossen wurde. Danach zählen hierzu in erster Linie Verträge, die bei gleichzeitiger Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum ist (§ 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB).F und V schlossen den Kaufvertrag an der Ampel. V übte dort seine Tätigkeit weder dauerhaft, noch gewöhnlich aus. Somit handelt es sich hierbei um keinen Geschäftsraum. Der in § 312b Abs. 1 definierte Begriff der „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge“ hat den Begriff der Haustürgeschäfte aus § 312 BGB a.F. ersetzt. Dadurch ist klargestellt, dass sich der Anwendungsbereich nicht auf Geschäfte an der Haustür des Verbrauchers beschränkt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FL

Flohm

18.1.2024, 09:30:09

Ich habe eine Frage die nichts mit dem Schwerpunkt des Falles zu tun hat. F widerruft per WhatsApp. Ist das irgendwie problematisch? Gem. §355 I 2 erfolgt der Widerruf ggü. dem Unternehmer und §§355 I 5, II regelt die Frist. Gibt es sonst noch „Formvorschriften“ o.ä. die zu beachten sind ?

LELEE

Leo Lee

20.1.2024, 08:36:58

Hallo Flohm, vielen Dank für diese sehr gute und auch wichtige Frage, die auch überhaupt den Schwerpunkt des Falles hinaus eine hohe Bedeutung hat! Der Widerruf ist an keine bestimmte Form gebunden, d.h. man kann ihn entweder durch E-Mail, mündlich oder eben per SMS oder Whatsapp erklären. Wichtig ist nur, dass die Erklärung ggü. dem Unternehmer s

tat

tfindet. Falls du weitere Frage hast – wenngleich sie nicht unmittelbar auf den Schweprunkt bezogen sind – freuen wir uns darauf! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Fritsche § 355 Rn. 47 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

BEN

benjaminmeister

22.12.2024, 21:26:20

Die Subsumtion "F und V schlossen den Kaufvertrag an der Ampel. V übte dort seine Tätigkeit weder dauerhaft, noch gewöhnlich aus. Somit handelt es sich hierbei um keinen Geschäftsraum." erscheint mir doch arg komisch/verkürzt. Ein Geschäftsraum liegt ja nicht schon deshalb vor, weil an irgendeinem Ort der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft oder gewöhnlich ausübt. Das wäre eine sehr komische Definition für einen „Raum". Worauf ich hinaus will: Selbst wenn V dort immer an der Ampel (ohne weitere Infrastruktur) Helme verkaufen würde, fehlt es ja schon an einem unbeweglichen oder beweglichen GewerbeRAUM, also an einer gegenständlichen Infrastruktur.


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