Umlenkung des Schlags auf einen Dritten (Risikoersetzung)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T holt aus, um O einen massiven Schlag gegen den Kopf zu verpassen. A lenkt diesen Schlag auf die Schulter des neben O stehenden D ab. D wird dabei leicht an der Schulter verletzt.

Einordnung des Falls

Umlenkung des Schlags auf einen Dritten (Risikoersetzung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat die Schulterverletzung des D kausal verursacht.

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Ja, in der Tat!

Rspr. und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio-sine-qua-non-Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.Hätte A den Schlag des T nicht umgelenkt, hätte der Schlag nicht die Schulter des D getroffen.

2. Der Körperverletzungserfolg ist A objektiv zuzurechnen.

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Ja!

Risikoverringerung liegt vor, wenn jemand einen bereits angelegten Kausalverlauf im Umfang der drohenden Schäden für den Betroffenen auf die Weise reduziert, dass er diese in ihrer nachteiligen Wirkung abschwächt, ohne zugleich eine eigenständige, anders gelagerte Gefahr zu setzen. In diesem Fall hat der Täter keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen.A hat mit seiner Rettungshandlung zwar den laufenden Kausalverlauf in seiner Wirkung für O abgeschwächt bzw. die davon ausgehende Gefahr für O beseitigt. Er hat aber zugleich eine neue eigenständige Gefahr für D begründet (Risikoersetzung).In Betracht kommt aber eine Rechtfertigung wegen Notstands (§ 34 StGB). Notwehr (§ 32 StGB) hingegen deckt Eingriffe in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter nicht.

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