Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Bloße Anwesenheit am Tatort reicht nicht aus

Bloße Anwesenheit am Tatort reicht nicht aus

22. November 2024

4,8(10.838 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T verprügelt die O nach einem Kneipenabend in der Fußgängerzone der Marburger Oberstadt. B hält sich ebenfalls dort auf, da er auf seinen Kumpel wartet, und schaut tatenlos zu.

Diesen Fall lösen 90,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Bloße Anwesenheit am Tatort reicht nicht aus

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B könnte sich wegen Beihilfe zur Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht haben. Eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat liegt vor.

Ja, in der Tat!

Ist ein Beteiligter an einer Straftat nicht als „lenkende Zentralgestalt“ und damit als Täter iSd § 25 StGB anzusehen, kommt eine Bestrafung als Teilnehmer (Anstiftung und Beihilfe. §§ 26, 27 StGB) in Betracht. Strafbar ist gem. §§ 26, 27 StGB aber nur derjenige, der sich an einer vorsätzlich begangenen, rechtswidrigen Haupttat beteiligt. Schuldhaft muss diese Tat indes nicht begangen worden sein (Grundsatz der limitierten Akzessorietät). Die von T vorsätzlich begangene, rechtswidrige Körperverletzung ist eine taugliche Haupttat.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. B müsste T zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat „Hilfe geleistet“ haben (§ 27 Abs. 1 StGB).

Ja!

Der Gehilfe muss zur vorsätzlich-rechtswidrigen Haupttat Hilfe geleistet haben. Hilfeleisten meint jeden Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder verstärkt. Darunter fallen Unterstützungshandlungen, die sich auf das äußere Tatgeschehen beziehen (physische Beihilfe), aber auch Ratschläge, die die Begehung der Tat erleichtern u.U. das Bestärken des Tatentschlusses (psychische Beihilfe, str.).

3. B hat dem T zu dessen Tat „Hilfe geleistet“ (§ 27 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Hilfeleisten meint jeden Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder verstärkt. Die reine Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat reicht jedoch selbst bei deren Billigung nicht aus.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen