+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T verprügelt die O nach einem Kneipenabend in der Fußgängerzone der Marburger Oberstadt. B hält sich ebenfalls dort auf, da er auf seinen Kumpel wartet, und schaut tatenlos zu.
Einordnung des Falls
Bloße Anwesenheit am Tatort reicht nicht aus
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B könnte sich wegen Beihilfe zur Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht haben. Eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat liegt vor.
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Ja, in der Tat!
Ist ein Beteiligter an einer Straftat nicht als „lenkende Zentralgestalt“ und damit als Täter iSd § 25 StGB anzusehen, kommt eine Bestrafung als Teilnehmer (Anstiftung und Beihilfe. §§ 26, 27 StGB) in Betracht. Strafbar ist gem. §§ 26, 27 StGB aber nur derjenige, der sich an einer vorsätzlich begangenen, rechtswidrigen Haupttat beteiligt. Schuldhaft muss diese Tat indes nicht begangen worden sein (Grundsatz der limitierten Akzessorietät). Die von T vorsätzlich begangene, rechtswidrige Körperverletzung ist eine taugliche Haupttat.
2. B müsste T zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat „Hilfe geleistet“ haben (§ 27 Abs. 1 StGB).
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Ja!
Der Gehilfe muss zur vorsätzlich-rechtswidrigen Haupttat Hilfe geleistet haben. Hilfeleisten meint jeden Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder verstärkt. Darunter fallen Unterstützungshandlungen, die sich auf das äußere Tatgeschehen beziehen (physische Beihilfe), aber auch Ratschläge, die die Begehung der Tat erleichtern u.U. das Bestärken des Tatentschlusses (psychische Beihilfe, str.).
3. B hat dem T zu dessen Tat „Hilfe geleistet“ (§ 27 Abs. 1 StGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
Hilfeleisten meint jeden Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder verstärkt. Die reine Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat reicht jedoch selbst bei deren Billigung nicht aus.