Physische Beihilfe
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B erfährt, dass T in O's Lager Waren stehlen möchte. Er sorgt am Tattag dafür, dass die Tür zum Lager nicht abgeschlossen ist. T freut sich über die einfache Möglichkeit, in das Lager einzusteigen. Dass B dafür verantwortlich ist, weiß er nicht. Er entwendet einige Werkzeuge.
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Einordnung des Falls
Physische Beihilfe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem B dafür gesorgt hat, dass die Tür zum Lager nicht abgeschlossen ist, hat er zum Diebstahl des T „Hilfe geleistet“ (§§ 242 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Claudia
1.11.2021, 13:17:47
Wichtig zur Beihilfe: Das Problem der neutralen Beihilfe (zB Haushaltführung des mit einem Straftäter Verheirateten; Bäcker, der Backwaren an Straftäter verkauft) Nach TdL liegt keine Beihilfe vor, da kein
tatbestandsspezifisches Risiko für das betroffene Rechtsgut geschaffen oder erhöht wird. Es fehlt dann schon an einer für die Beihilfe anknüpfungsfähigen Handlung. Anderer TdL sieht ebenfalls keine Beihilfe, da das als solche in Betracht kommende Verhalten (Haushalt managen, kochen, Brötchenverkauf) für den letztlich eingetretenen
tatbestandsmäßigen Erfolg nicht kausal wurde. Nach Rspr und TdL wird im obj TB weder Kausalität noch obj Zurechnung im obj TB. Vielmehr erfolgt eine Einschränkung im subj TB: sofern das Verhalten äußerlich keine spezifische Beziehung zur
Tataufweist (sondern sie nur allg. gefördert hat), muss der Gehilfe mit dolus directus gehandelt haben. Beachte: Eine Einschränkung ist erforderlich, da sonst neutrales Verhalten offensichtlich widersprüchlich würde: die Haushaltsführung ist bspw auch eine Pflicht nach 1360 S. 2 BGB - die Erfüllung dieser Pflicht kann nicht zugleich strafbar sein.