Physische Beihilfe

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B erfährt, dass T in O's Lager Waren stehlen möchte. Er sorgt am Tattag dafür, dass die Tür zum Lager nicht abgeschlossen ist. T freut sich über die einfache Möglichkeit, in das Lager einzusteigen. Dass B dafür verantwortlich ist, weiß er nicht. Er entwendet einige Werkzeuge.

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Einordnung des Falls

Physische Beihilfe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem B dafür gesorgt hat, dass die Tür zum Lager nicht abgeschlossen ist, hat er zum Diebstahl des T „Hilfe geleistet“ (§§ 242 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Der von T begangene Diebstahl ist eine vorsätzliche, rechtswidrig begangene Haupttat. Hilfeleisten meint jeden Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder verstärkt. Darunter fallen Unterstützungshandlungen, die sich auf das äußere Tatgeschehen beziehen (physische Beihilfe). Sie können bereits im Vorbereitungsstadium der Tat geleistet werden, müssen dann jedoch bis zur Haupttat fortwirken. Der Haupttäter muss davon keine Kenntnis haben. Indem B dafür gesorgt hat, dass die Tür zum Lager offen ist, hat er die Begehung der Tat durch T erleichtert.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CLAUD

Claudia

1.11.2021, 13:17:47

Wichtig zur Beihilfe: Das Problem der neutralen Beihilfe (zB Haushaltführung des mit einem Straftäter Verheirateten; Bäcker, der Backwaren an Straftäter verkauft) Nach TdL liegt keine Beihilfe vor, da kein tatbestandsspezifisches Risiko für das betroffene Rechtsgut geschaffen oder erhöht wird. Es fehlt dann schon an einer für die Beihilfe anknüpfungsfähigen Handlung. Anderer TdL sieht ebenfalls keine Beihilfe, da das als solche in Betracht kommende Verhalten (Haushalt managen, kochen, Brötchenverkauf) für den letztlich eingetretenen tatbestandsmäßigen Erfolg nicht kausal wurde. Nach Rspr und TdL wird im obj TB weder Kausalität noch obj Zurechnung im obj TB. Vielmehr erfolgt eine Einschränkung im subj TB: sofern das Verhalten äußerlich keine spezifische Beziehung zur Tat aufweist (sondern sie nur allg. gefördert hat), muss der Gehilfe mit dolus directus gehandelt haben. Beachte: Eine Einschränkung ist erforderlich, da sonst neutrales Verhalten offensichtlich widersprüchlich würde: die Haushaltsführung ist bspw auch eine Pflicht nach 1360 S. 2 BGB - die Erfüllung dieser Pflicht kann nicht zugleich strafbar sein.


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