Sukzessive Mittäterschaft bei Versuch
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M2 sieht zufällig, wie M1 ihren gemeinsamen Feind O würgt. Da O wild um sich schlägt, ruft M1 dem M2 zu: „Halt ihn still!" Daraufhin packt M2 die Arme des O, so dass es dem M1 gelingt, den O zu erwürgen.
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Einordnung des Falls
Sukzessive Mittäterschaft bei Versuch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M1 hat sich wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er den O erwürgte.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es ist unstrittig möglich, einen mittäterschaftsbegründenen Tatbeitrag zu erbringen, wenn der andere sich bereits und noch im Versuchsstadium befindet.
Ja!
3. Vorliegend sind die Voraussetzungen der sukzessiven Mittäterschaft gegeben.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
16.6.2023, 08:42:50
Kurz zum Verständnis: Wenn M2 hinzukommt als Unbeteiligter und einfach zuschaut. § 13 I StGB scheidet mangels Garantenstellung aus. Was wäre denn dann noch möglich? § 323c StGB?
CR7
27.4.2024, 11:53:38
Yes, § 323c StGB ist eine gute Idee, aber ich nehme an, es wird wohl an der Zumutbarkeit bzw. Gefahr für eigene
Rechtsgüterscheitern, da anzunehmen ist, dass M1 sich dann auf M2 stürzt und diesen "aus dem Weg" schaffen möchte (wenn wir nur vom eigenen Eingreifen sprechen, natürlich könnte man ja dann die Polizei rufen). Zumindest hätte M2 dann die Polizei rufen müssen als zumutbarstes Hilfeverhalten (Schönke/Schröder/Hecker StGB § 323c Rn. 14-17)