Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Sukzessive Mittäterschaft bei Dauerdelikten

Sukzessive Mittäterschaft bei Dauerdelikten

29. März 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Sukzessive Mittäterschaft

M1 schließt O in seinem Keller ein. Später kommt M2 hinzu. Er vereitelt zusammen mit M1 einen Fluchtversuch des O, bewacht die Kellertür und hilft dabei, den Keller ausbruchsicher zu machen. Am nächsten Tag wird O befreit.

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Einordnung des Falls

Sukzessive Mittäterschaft bei Dauerdelikten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M1 hat sich wegen Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er den O in seinem Keller einsperrte.

Ja, in der Tat!

Dann müsste M1 den O „eingesperrt" haben (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB). Einsperren meint das Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen. Indem M1 den O in seinem Keller einschloss, nahm er O die Möglichkeit, diesen Raum zu verlassen. Da die Freiheitsentziehung über einen erheblichen Zeitraum andauerte, ist die Tat vollendet. M1 handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Er ist strafbar wegen § 239 Abs. 1 Var. 1 StGB. Bezüglich M2 ist fraglich, ob er wegen mittäterschaftlicher Freiheitsberaubung (§§ 239 Abs. 1 Var. 1, 25 Abs. 2 StGB) strafbar ist, obwohl er erst hinzugekommen ist, als die Tat bereits vollendet war.
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2. Sukzessive Mittäterschaft ist auch nach Vollendung unstrittig möglich, wenn es sich um ein Dauerdelikt handelt.

Ja!

Bei Dauerdelikten (wie etwa § 239 StGB) wird ein rechtswidriger Zustand geschaffen und aufrechterhalten. Daher ist es bei einer andauernden Freiheitsberaubung möglich, auch nach Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit Handlungen vorzunehmen, welche das Opfer weiterhin der Freiheit berauben. Deshalb ist eine sukzessive Mittäterschaft auch nach Vollendung unstrittig möglich, wenn es sich um ein Dauerdelikt handelt. Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen tatbestandsmäßigen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift.

3. Vorliegend sind die Voraussetzungen der sukzessiven Mittäterschaft gegeben.

Genau, so ist das!

Indem M2 an dem weiteren Festhalten des Tatopfers täterschaftlich mitwirkte, nämlich den Fluchtversuch verhinderte, die Tür bewachte und den Keller ausbruchssicher machte, ist er bezogen auf die Freiheitsberaubung in Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen in die laufende Ausführungshandlung eingetreten und hat sich mit M1 vor Beendigung der Tat zur gemeinschaftlichen weiteren Ausführung verbunden. Damit bezieht sich sein Einverständnis auf die Gesamttat, so dass ihm nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft die gesamte Tat zugerechnet werden kann. Er handelte auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. M2 ist strafbar wegen §§ 239 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

VI

Viooola

17.12.2024, 13:53:53

unabhängig von dem Fall jetzt. Wann kann man von einem erheblichen Zeitraum bei § 239 ausgehen?

'Jimmy' McGill

'Jimmy' McGill

13.1.2025, 02:51:31

Das Reichsgericht hat mal entschieden, dass jedenfalls der Zeitraum für das Gebet eines „Vaterunser“ erheblich ist (also eine knappe Minute, für alle Nichtkirchengänger)

JuraToMoon

JuraToMoon

25.1.2025, 17:58:46

Hallo zusammen, das stimmt so nicht. Die Erzählung, dass das Reichsgericht sich auf die Länge eines „Vaterunser“ zur Bestimmung des Zeitraums berief, beruht auf einem Irrtum! Das Reichsgericht ging geradezu im Gegenteil davon aus, dass der Tatbestand auch bei nur kurzzeitigem Erfolg erfüllt sei. In der JZ 12/2022, 614 wird dieser Umstand auf - wie ich finde - sehr humorvolle Weise aufgedeckt.

RTLW

RTLW

13.2.2025, 09:33:45

Hat M2 durch sein Handeln nicht schon eigenständig den Tatbestand verwirklicht? Oder geht es darum, M2 auch den Teil der Tat zuzurechnen, der vor seinem Eingreifen verwirklicht wurde?

der D

der D

16.2.2025, 16:33:21

Für die Klausur: wann ist in solchen Fällen die Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme erforderlich? Hier wird bspw. nur angesprochen, ob eine sukzessive Täterschaft in einem solchen Fall möglich sein kann und sodann die Mittäterschaft festgestellt. Müsste man in einer Klausur noch ein paar Worte zur

Tatherrschaftslehre

/ gemäßigt subjektiven Theorie verlieren?


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