Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Sukzessive Mittäterschaft bei Dauerdelikten
Sukzessive Mittäterschaft bei Dauerdelikten
29. März 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (17.663 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M1 schließt O in seinem Keller ein. Später kommt M2 hinzu. Er vereitelt zusammen mit M1 einen Fluchtversuch des O, bewacht die Kellertür und hilft dabei, den Keller ausbruchsicher zu machen. Am nächsten Tag wird O befreit.
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Einordnung des Falls
Sukzessive Mittäterschaft bei Dauerdelikten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M1 hat sich wegen Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er den O in seinem Keller einsperrte.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sukzessive Mittäterschaft ist auch nach Vollendung unstrittig möglich, wenn es sich um ein Dauerdelikt handelt.
Ja!
3. Vorliegend sind die Voraussetzungen der sukzessiven Mittäterschaft gegeben.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Viooola
17.12.2024, 13:53:53
unabhängig von dem Fall jetzt. Wann kann man von einem erheblichen Zeitraum bei § 239 ausgehen?

'Jimmy' McGill
13.1.2025, 02:51:31
Das Reichsgericht hat mal entschieden, dass jedenfalls der Zeitraum für das Gebet eines „Vaterunser“ erheblich ist (also eine knappe Minute, für alle Nichtkirchengänger)

JuraToMoon
25.1.2025, 17:58:46
Hallo zusammen, das stimmt so nicht. Die Erzählung, dass das Reichsgericht sich auf die Länge eines „Vaterunser“ zur Bestimmung des Zeitraums berief, beruht auf einem Irrtum! Das Reichsgericht ging geradezu im Gegenteil davon aus, dass der Tatbestand auch bei nur kurzzeitigem Erfolg erfüllt sei. In der JZ 12/2022, 614 wird dieser Umstand auf - wie ich finde - sehr humorvolle Weise aufgedeckt.
RTLW
13.2.2025, 09:33:45
Hat M2 durch sein Handeln nicht schon eigenständig den Tatbestand verwirklicht? Oder geht es darum, M2 auch den Teil der Tat zuzurechnen, der vor seinem Eingreifen verwirklicht wurde?
der D
16.2.2025, 16:33:21
Für die Klausur: wann ist in solchen Fällen die Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme erforderlich? Hier wird bspw. nur angesprochen, ob eine sukzessive Täterschaft in einem solchen Fall möglich sein kann und sodann die Mittäterschaft festgestellt. Müsste man in einer Klausur noch ein paar Worte zur
Tatherrschaftslehre/ gemäßigt subjektiven Theorie verlieren?