§ 156 StGB im Strafprozess (4)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Zeuge T gibt im Strafverfahren eine falsche eidesstattliche Versicherung ab. Seine Aussage bezog sich darauf, ob der Angeklagte schuldig ist.

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Einordnung des Falls

§ 156 StGB im Strafprozess (4)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der Versicherung an Eides Statt handelt es sich um eine Erklärung, die an die Stelle der Aussage unter Eid (§§ 154 Abs. 1, 155 StGB) tritt.

Nein!

Die Versicherung an Eides Statt ist gerade keine Erklärung, die an die Stelle der Aussage unter Eid (§§ 154 Abs. 1, 155 StGB) tritt. Vielmehr stellt sie eine selbstständige und im Verhältnis zum Eid schwächere Form der Bekräftigung eigener Angaben dar. § 156 StGB formuliert somit keine Privilegierung, sondern einen selbstständigen Tatbestand. Die Versicherung an Eides Statt kann dabei schriftlich oder mündlich erfolgen. Sie muss eine Erklärung enthalten, durch die der Täter unter Verwendung der Worte "an Eides Statt" oder gleichbedeutender Formulierungen unmittelbar die Wahrheit seiner Angaben bekräftigt. Dies wiederum muss vor einer zuständigen Behörde geschehen.
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2. Aussagen eines Zeugen/Sachverständigen im Rahmen eines Strafverfahrens können mittels eidesstattlicher Versicherung bekräftigt werden, wenn sie die Schuldfrage betreffen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Strafverfahren sind eidesstattliche Versicherungen nur in bestimmtem Umfang und lediglich bei den Strafgerichten zulässig. Polizei und Staatsanwaltschaft sind unzuständig. Aussagen von Zeugen/Sachverständigen, welche die Schuldfrage betreffen, können nicht mit einer eidesstattlichen Versicherung, sondern nur mit dem Eid bekräftigt werden. Es scheidet hier also eine Strafbarkeit wegen falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) aus, da es bereits an der Zulässigkeit der Versicherung an Eides Statt mangelt.
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