Beihilfe zu § 156 StGB
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Doktorandin T fällt das Schreiben ihrer Dissertation schwer. Sie fragt daher Repetitorin B, ob sie ihr helfen könnte. B schreibt daraufhin lange Passagen in Ts Dissertation und gibt ihr konstant Hinweise. T versichert dennoch eidesstattlich, sie habe die Arbeit allein verfasst.
Einordnung des Falls
Beihilfe zu § 156 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine mittelbare Täterschaft ist im Rahmen der §§ 153ff. StGB ausgeschlossen.
Ja, in der Tat!
2. In Betracht kommt eine Beihilfe zur falschen eidesstattlichen Versicherung durch B (§§ 156 Abs. 1, 27 StGB).
Ja!
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Dogu
25.2.2024, 20:01:28
Ich kann diese Argumentation des RG absolut nicht nachvollziehen. Es ist doch in keiner Weise für die Äußerung einer falschen Versicherung an sich förderlich, wenn ich nur den Gegenstand, über den die Falschaussage getroffen werden soll, verfasse. Das ist doch nicht mal ein psychisches Bestärken im Tatentschluss bezüglich der eigentlichen Tat und damit eine übermäßige Ausweitung der Hilfeleistung i.S.d. § 27 I StGB. Es liegt doch auch keine Beihilfe zum Diebstahl vor, wenn ich der Hersteller der später gestohlene Sache bin. Das wäre doch absurd.