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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Doktorandin T fällt das Schreiben ihrer Dissertation schwer. Sie fragt daher Repetitorin B, ob sie ihr helfen könnte. B schreibt daraufhin lange Passagen in Ts Dissertation und gibt ihr konstant Hinweise. T versichert dennoch eidesstattlich, sie habe die Arbeit allein verfasst.

Einordnung des Falls

Beihilfe zu § 156 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine mittelbare Täterschaft ist im Rahmen der §§ 153ff. StGB ausgeschlossen.

Ja, in der Tat!

Die Tatbestände der §§ 153ff. StGB sind eigenhändige Delikte, die nur der persönlich Aussagende täterschaftlich verwirklichen kann. Außenstehende können also weder Mittäter noch mittelbare Täter, sondern nur Anstifter oder Gehilfen sein. In die Lücke, die dadurch namentlich im Bereich der mittelbaren Täterschaft entsteht, stößt die Verleitung zur Falschaussage (§ 160 Abs. 1 StGB).

2. In Betracht kommt eine Beihilfe zur falschen eidesstattlichen Versicherung durch B (§§ 156 Abs. 1, 27 StGB).

Ja!

Der objektive Tatbestand der Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) setzt voraus (1) eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat und (2) ein Hilfeleisten. Hilfeleisten meint jeden Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder verstärkt. RG: Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) solle etwa in der Form möglich sein, dass man einem Doktoranden bei der Erstellung einer Dissertation in einer Weise hilft, die die spätere eidesstattliche Versicherung bei der Einreichung einer Doktorarbeit zur falschen macht. B schreibt lange Passagen in Ts Dissertation, sodass T die Arbeit nicht allein verfasst hat.

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Dogu

Dogu

25.2.2024, 20:01:28

Ich kann diese Argumentation des RG absolut nicht nachvollziehen. Es ist doch in keiner Weise für die Äußerung einer falschen Versicherung an sich förderlich, wenn ich nur den Gegenstand, über den die Falschaussage getroffen werden soll, verfasse. Das ist doch nicht mal ein psychisches Bestärken im Tatentschluss bezüglich der eigentlichen Tat und damit eine übermäßige Ausweitung der Hilfeleistung i.S.d. § 27 I StGB. Es liegt doch auch keine Beihilfe zum Diebstahl vor, wenn ich der Hersteller der später gestohlene Sache bin. Das wäre doch absurd.


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