Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Versuch der Anstiftung zur Falschaussage, § 159 StGB
§159 StGB: Anstiftung zum untauglichen Versuch
§159 StGB: Anstiftung zum untauglichen Versuch
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A überredet seine Freundin T, ihm bei dessen Vernehmung vor der Rechtsreferendarin R, die beide für eine Richterin halten, ein falsches Alibi zu geben.
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Einordnung des Falls
§159 StGB: Anstiftung zum untauglichen Versuch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T begeht einen untauglichen Versuch der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Obwohl T nur einen untauglichen Versuch begangen hat, hat sich A wegen Versuchs der Anstiftung zur Falschaussage (§ 159 StGB) strafbar gemacht.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Nach der "Akzessorietätslösung" ist A wegen Versuchs der Anstiftung zur Falschaussage (§ 159 StGB) strafbar.
Nein!
4. Folgt man hingegen der "Versuchslösung", ist eine Strafbarkeit des A wegen Versuchs der Anstiftung zur Falschaussage (§ 159 StGB) zu bejahen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
30.9.2021, 16:07:10
Ich weiß nicht ob ich vollkommen auf dem Schlauch stehe, aber hattet ihr nicht bei einer vorherigen Frage geantwortet dass es nach der Rechtsprechung bei einem (versuchten) eid gegenüber einer untauglichen Stelle, Z.B. dem Rechtsreferendar gerade ein untauglicher aber strafbarer Versuch vorliegt solange es noch kein Wahn Delikt ist. Hier geht ihr gar nicht drauf ein und nehmt das Gegenteil an?
Lukas_Mengestu
1.10.2021, 16:46:27
Hey nomamo, hervorragende Frage! Im Jungle der Aussagedelikte ist es manchmal wirklich nicht so leicht sich zurecht zu finden. Kann es sein, dass Du den Thread des folgenden Falles meinst: https://jurafuchs.app.link/6iEdMgac0jb? In diesem Fall ist der zentrale Unterschied zwischen den Fällen, dass die falsche uneindliche Aussage (§ 153 StGB) ein Vergehen darstellt (Mindeststrafe unter einem Jahr, § 12 Abs. 2 StGB), wohingegen der Meineid (§
154 StGB) mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr belegt ist und damit ein Verbrechen darstellt (vgl. § 12 Abs. 1 StGB). Da der Versuch eines Vergehens aber nur strafbar ist, wenn es gesetzlich angeordnet ist (vgl. § 22 Abs. 1 StGB), kommt es mit Blick auf § 153 StGB nicht darauf an, ob wir einen tauglichen / untauglichen Versuch bzw. ein
Wahndelikthaben. Mangels gesetztlicher Anordnung ist der Versuch des § 153 StGB nicht strafbar und die Täterin - hier die F - straffrei. Anders ist dies beim Meineid. Da es sich hierbei um ein Verbrechen handelt, ist der Versuch stets strafbar. Insofern wird hier die Abgrenzung relevant, ob der Eid gegenüber einer untauglichen Stelle ein strafloses
Wahndeliktdarstellt (Teile der Literatur) oder einen strafbaren, untauglichen Versuch (BGH). Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team
jomolino
1.10.2021, 17:11:13
Danke! Ja das klärt die Verwirrung :)
Sambajamba10
11.3.2024, 14:56:02
Wenn aber die falsche uneidliche Aussage (§ 153) nur ein Vergehen (§ 12 II) ist und die Anordnung der Versuchsstrafbarkeit fehlt, dann ist es meines Erachtens falsch, überhaupt von einem untauglichen Versuch für T zu sprechen. Der Begriff impliziert ja, dass der Versuch des § 153 strafbar ist, was er aber nicht ist.