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Lernplan ZR Kleiner Schein (100%)

Student S bestellt BGB-Gesetzestexte bei Amazon, indem er auf den Bestell-Button klickt. Jeff Bezos wird darüber benachrichtigt und freut sich.

Einordnung des Falls

Amazon-Bestellung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Verhalten des S lässt auf das Vorliegen eines Handlungswillens schließen.

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Ja, in der Tat!

Ein Handlungswille im Rahmen des objektiven Tatbestands liegt vor, sofern das Verhalten aus Sicht eines Dritten als willensgesteuerte Handlung erscheint. Er fehlt, wenn der Erklärende erkennbar im Schlaf oder in Hypnose spricht oder bei bloßen Reflexbewegungen.Hier spricht das Verhalten des S (Mausklick) dafür, dass er bewusst und gewollt gehandelt (geklickt) hat.

2. Durch den Mausklick hat S einen Rechtsbindungswillen bekundet.

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Ja!

Ein Rechtsbindungswille im Rahmen des objektiven Tatbestands liegt vor, wenn der Erklärende sich aus Sicht eines Dritten in irgendeiner Weise rechtlich erheblich erklären will. Durch den Mausklick auf einen Bestellbutton im Internet wird ein elektronisches Signal an den Händler geschickt. Dieses wird beim Händler so umgewandelt, dass für ihn der Rechtsfolgewille des Bestellers erkennbar wird.Aus Sicht eines objektiven Betrachters kann hier unter Zugrundelegung der Gepflogenheiten im Internet-Shopping der Mausklick durch S nur als Kundgabe eines Rechtsbindungswillens aufgefasst werden.

3. Das Verhalten des S lässt auf das Vorliegen eines Geschäftswillens schließen.

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Genau, so ist das!

Ein Geschäftswille im Rahmen des objektiven Tatbestands liegt vor, wenn der Erklärende aus objektiver Sicht die Herbeiführung einer ganz bestimmten Rechtsfolge beabsichtigt. Durch den Mausklick auf einen Bestellbutton im Internet wird ein elektronisches Signal an den Händler geschickt. Dieses wird beim Händler so umgewandelt, dass für ihn der Geschäftswille des Bestellers erkennbar wird.Der Mausklick des S lässt darauf schließen, dass er einen Antrag zum Abschluss eines Kaufvertrags (§ 433 BGB) über die BGB-Gesetzestexte zum angegebenen Kaufpreis abgeben möchte.

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