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Tatbestand der Willenserklärung: 28 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 28 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Tatbestand der Willenserklärung für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Eine Frau bietet einer anderen Frau ihren Diamantring für €200 zum Kauf an.
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Nicken als Willenserklärung - Normalfall zum äußeren Tatbestand der Willenserklärung

Der äußere Tatbestand einer Willenserklärung bezieht sich auf die sichtbare, äußere Handlung einer Person, die darauf abzielt, eine rechtliche Wirkung zu erzielen. Es handelt sich um den objektiven, beobachtbaren Teil einer Willenserklärung. Im Allgemeinen wird der äußere Tatbestand durch eine ausdrückliche Erklärung (z.B. eine schriftliche oder mündliche Aussage) oder eine konkludente Handlung (eine Handlung, die eine stillschweigende Erklärung enthält) gebildet. Beispielsweise könnte das Ausfüllen und Unterschreiben eines Vertrags als äußerer Tatbestand einer Willenserklärung angesehen werden. Der äußere Tatbestand muss in der Regel in Verbindung mit dem inneren Tatbestand (dem tatsächlichen Willen der handelnden Person, eine rechtliche Wirkung zu erzielen) betrachtet werden, um die Gültigkeit einer Willenserklärung zu bestimmen.

Jemand schreibt ein Verkaufsangebot zu einem Auto
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Angebot zum Autokauf - Normalfall zum inneren Tatbestand der Willenserklärung

Der innere Tatbestand einer Willenserklärung bezieht sich auf die subjektive, innere Seite einer Willenserklärung, d.h. auf den tatsächlichen Willen der handelnden Person, eine rechtliche Wirkung zu erzielen. Man unterscheidet drei Elemente: den Handlungswillen, das Erklärungsbewusstsein und den Geschäftswillen.

Jurafuchs Illustration zum Hamburger Parkplatzfall (BGH 14.7.1956 , V ZR 223/54 , NJW 1956, 1475): F fährt durch die Schranke in ein Parkhaus. In der Einfahrt sind auf einem Plakat die Parkgebühren aufgelistet.
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Hamburger Parkplatzfall (BGH 14.7.1956 , V ZR 223/54 , NJW 1956, 1475): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

Der Hamburger Parkplatzfall ist das Musterbeispiel der sogenannten „Protestatio facto contraria non valet“ (lat.: ein Widerspruch entgegen dem (tatsächlichen) Handeln gilt nicht). Dies ist eine Regel aus dem römischen Recht, wonach ein zum Ausdruck gebrachter Vorbehalt unwirksam ist, der mit dem gleichzeitigen, eigenen Verhalten faktisch in Widerspruch steht. Ein solches Verhalten verstößt auch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Jurafuchs Illustration zur Trierer Weinversteigerung: Bei einer Auktion winkt ein Teilnehmer seinem Freund, ohne zu wissen, dass das Handheben als Gebot wahrgenommen wird
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Zivilrechtsklassiker: Trierer Weinversteigerung – Jurafuchs

Bei der „Trierer Weinversteigerung“ handelt es sich um einen fiktiven juristischen Lehrbuchfall, in dem das Problem des fehlenden Erklärungsbewusstseins bei Abgabe einer Willenserklärung behandelt wird. Der Fall geht auf Hermann Isay zurück, der den Fall in seinem Buch „Die Willenserklärung im Tatbestande des Rechtsgeschäfts“ in die Diskussion eingebracht hat: Der ortsunkundige W besucht eine Weinversteigerung in Trier und winkt seinem befreundeten F zu. Daraufhin erteilt der Auktionator W den Zuschlag für den aktuell aufgerufenen Posten Wein der E zum aufgerufenen Preis. Es stellt sich die Frage, ob zwischen W und E ein wirksamer Kaufvertrag über den Wein zustande gekommen ist. Nach der herrschenden Meinung genügt bereits das potenzielle Erklärungsbewusstsein, sodass die Willenserklärung wirksam, aber anfechtbar ist.

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Schadensersatzanspruch einer Lotto-Tippgemeinschaft bei Nichtabgabe des Scheins

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Einsteigen in ein Taxi als konkludente Willenserklärung

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Rechtsbindungswille beim Abschluss eines „Verhütungsvertrags“ („Pillenfall“)

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Unverbindliche Information über Verkauf (Erklärungsbewusstsein)

Autosammler O schickt dem A einen Brief. Der Brief enthält ein Dokument für A zum Unterschreiben. A glaubt, das Dokument beinhalte eine unverbindliche Absichtserklärung, dass A seinen eigenen Oldtimer nun verkaufen wolle. Er unterschreibt. Tatsächlich handelt es sich um einen Antrag zum Verkauf des Oldtimers für €50.000.

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Tischreservierung als vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB)

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Abgrenzung Rechtsbindung und Gefälligkeit („Fahrgemeinschaft zum Arbeitsplatz“)

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Essenseinladung unter Freunden – rechtliche Bindung beim privaten Bewirtungsverhältnis

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Rechtsbindungswille bei Freizeitvergnügen?

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Ausstellung von Tieren im Schaufenster – invitatio ad offerendum

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Willenserklärung trotz fehlenden Geschäftswillens („Reise-Buchung“)

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Angebot an Unbestimmte – Postkarten in einer Kirche (ad incertas personas)

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Äußerer Tatbestand einer Willenserklärung bei Klicken auf „Free Download“-Button

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Geburtstagsglückwünsche – potenzielles Erklärungsbewusstsein

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Schweigen als Annahme?

Buchhändler V schickt dem K unaufgefordert einen Grüneberg. Im Anschreiben heißt es: Wenn V von K innerhalb von zwei Wochen keine Antwort erhalte, gehe V davon aus, dass K durch sein Schweigen das Angebot zum Kauf des Grünebergs für €115 annehme. K schweigt.

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Mehrdeutige Kündigung – Bestimmtheit und Erklärungsbewusstsein

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Handlungswille und Rechtsbindungswille beim Online-Kauf („Amazon-Bestellung“)

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Handlungswille bei spontaner Äußerung während einer Auktion („Huhu, Walther!“)

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Konkludente Willenserklärung durch Halten eines Katalogs bei Auktion

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Handheben bei Auktion als Abgabe eines Gebots

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Kaufangebot unterschrieben im Glauben an eine Kündigung – Geschäftswille

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Unterschrift unter Zwang – Handlungswille

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Handlung im Schlaf

W unternimmt eine mehrtägige Wanderung und übernachtet in einer Jugendherberge. Am Abend unterhält er sich mit dem Zimmernachbarn Z. Bei dem Gespräch schläft W ein, ohne dass Z es bemerkt. Als Z den W fragt, ob er dessen Uhr für €50 kaufen wolle, antwortet W im Schlaf: „Ja!“

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Handlung unter Hypnose (Fehlender Handlungswille)

Psychotherapeut P ist auf Hypnose spezialisiert. Sängerin S ist verzweifelt, dass ihr kein Nummer-1-Hit gelingen will. Während P die S in einen tiefen Trancezustand versetzt, unterschreibt S eine Honorarvereinbarung, die eine von der Gebührenordnung abweichende Vergütung vorsieht.

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Fehlender Geschäftswille beim Angebot zum Autokauf