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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M hat von Vermieter V zwei Garagen unterschiedlicher Größe gemietet. Sie schickt V eine Kündigung. Da sie jetzt nur noch ein Auto habe, benötige sie nur noch eine Garage und kündige den Mietvertrag über die andere.

Einordnung des Falls

Mehrdeutige Kündigung (Inhaltliche Bestimmtheit)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Verhalten der M lässt auf das Vorliegen eines Handlungswillens schließen.

Ja, in der Tat!

Ein Handlungswille im Rahmen des objektiven Tatbestands liegt vor, sofern das Verhalten aus Sicht eines Dritten als willensgesteuerte Handlung erscheint. Er fehlt, wenn der Erklärende erkennbar im Schlaf oder in Hypnose spricht oder bei bloßen Reflexbewegungen.Hier spricht das Verhalten der M (Briefschreiben) dafür, dass sie bewusst und gewollt gehandelt (geschrieben) hat.

2. Ms Verhalten lässt auf das Vorliegen eines Erklärungsbewusstseins schließen. M hatte Rechtsbindungswillen.

Ja!

Ein Rechtsbindungswille im Rahmen des objektiven Tatbestands liegt vor, wenn der Erklärende sich aus Sicht eines Dritten in irgendeiner Weise rechtlich erheblich erklären will.M schreibt hier, sie möchte einen Mietvertrag kündigen. Dieses Verhalten spricht dafür, dass M sich rechtlich erklären und ein Rechtsverhältnis beenden möchte.

3. Ms Verhalten lässt auf das Vorliegen eines Geschäftswillens schließen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Geschäftswille im Rahmen des objektiven Tatbestands liegt vor, wenn der Erklärende aus objektiver Sicht die Herbeiführung einer ganz bestimmten Rechtsfolge beabsichtigt. Eine Willenserklärung ist so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen muss (§§ 133, 157 BGB).Aus Sicht eines objektiven Betrachters an Stelle des Empfängers wird aus M’s Brief nicht klar, welche der beiden Garagen und damit auch welches der beiden Mietverhältnisse gemeint ist. Mangels Bestimmtheit liegt keine wirksame Willenserklärung vor.

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