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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat ihren Ehemann vergiftet. Als dieser anfängt zu taumeln, bereut sie die Tat und ruft den Notdienst. Als dieser eintrifft, erzählt sie dem Notarzt zwar von der Vergiftung und dem Gift, meint aber, dass sie nicht wisse, wie er sich vergiften konnte. Ihr Ehemann überlebt.

Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch - Fall 11

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat eine kausale Rettungshandlung in Gang gesetzt und den Eintritt des Taterfolges vorsätzlich verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Bei beendeten Versuchen ist es erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolges verhindert. Dafür muss der Täter objektiv für die Erfolgsverhinderung kausal geworden sein. In subjektiver Hinsicht muss der Täter den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbrechen. T hat eine kausale Rettungshandlung in Gang gesetzt und diese auch bis zum Ende geführt. Dabei hatte sie Verhinderungsvorsatz. Nach ganz herrschender Meinung schließt eine Verschleierungsabsicht den Verhinderungsvorsatz nicht aus.

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