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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schießt auf O und verwundet ihn schwer. Notarzt A hat die Schüsse gehört und eilt zum Tatort. T erzählt A, dass er sich nur laut gestoßen habe. A geht weg. Dann ruft T eigenständig den Notarzt und flieht. Er wählt diesen Weg, weil er denkt, so nicht erwischt zu werden. O wird gerettet.

Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch - Fall 12

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Bei beendeten Versuchen ist es erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolges verhindert. Dafür muss der Täter objektiv für die Erfolgsverhinderung kausal geworden sein. In subjektiver Hinsicht muss der Täter den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbrechen. T hat zunächst einen Rettungsversuch verhindert. Dies schließt seine Rettungshandlung jedoch nicht aus. Vielmehr reicht die Erfolgsverhinderung aus, auch wenn T aufgrund der Verschleierungsabsicht der eigenen Beteiligung andere Rettungshandlungen behindert oder verhindert.

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TUBAT

TubaTheo

26.5.2023, 09:46:47

Hallo zusammen😇 Ist in diesem Zusammenhang dann § 323c II StGB schon erfüllt oder nur versucht (und damit nicht strafbar, da hier nur ein Vergehen vorliegen würde)?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.5.2023, 12:12:39

Hallo TubaTheo, danke für deine interessante Frage. § 323c Abs. 2 StGB stellt das "Behindern" von Rettungskräften oder Rettungswilligen (also auch Ersthelfern) unter Strafe. Dabei ist nicht erforderlich, dass tatsächlich der Rettungserfolg ausbleibt sondern es reicht aus, wenn ein konkreter "Erfolg des Behinderns von Rettungsmaßnahmen" eintritt. Ausreichend ist also ein Zeitverzug oder eine Erschwernis, bei tatsächlichem Vorliegen eines

Unglücksfall

s. Das ist vorliegend gegeben. Dementsprechend ist der § 323c Abs. 2 StGB durch T erfüllt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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