Rücktritt beendeter Versuch - Fall 12
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schießt auf O und verwundet ihn schwer. Notarzt A hat die Schüsse gehört und eilt zum Tatort. T erzählt A, dass er sich nur laut gestoßen habe. A geht weg. Dann ruft T eigenständig den Notarzt und flieht. Er wählt diesen Weg, weil er denkt, so nicht erwischt zu werden. O wird gerettet.
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Einordnung des Falls
Rücktritt beendeter Versuch - Fall 12
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TubaTheo
26.5.2023, 09:46:47
Hallo zusammen😇 Ist in diesem Zusammenhang dann § 323c II StGB schon erfüllt oder nur versucht (und damit nicht strafbar, da hier nur ein Vergehen vorliegen würde)?
Nora Mommsen
26.5.2023, 12:12:39
Hallo TubaTheo, danke für deine interessante Frage. § 323c Abs. 2 StGB stellt das "Behindern" von Rettungskräften oder Rettungswilligen (also auch Ersthelfern) unter Strafe. Dabei ist nicht erforderlich, dass tatsächlich der Rettungserfolg ausbleibt sondern es reicht aus, wenn ein konkreter "Erfolg des Behinderns von Rettungsmaßnahmen" eintritt. Ausreichend ist also ein Zeitverzug oder eine Erschwernis, bei tatsächlichem Vorliegen eines
Unglücksfalls. Das ist vorliegend gegeben. Dementsprechend ist der § 323c Abs. 2 StGB durch T erfüllt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team