Rücktritt vom beendeten Versuch – In-Gang-Setzung der Kausalkette für Verhinderung des Erfolgseintrittes


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schießt auf O und verwundet ihn schwer. Notarzt A hat die Schüsse gehört und eilt zum Tatort. T erzählt A, dass er sich nur laut gestoßen habe. A geht weg. T möchte daraufhin den Notarzt rufen, bemerkt aber, dass er sich in einem sog. totalen Funkloch befindet, wo keinerlei Anrufe durchkommen. Daher rennt er A hinterher und lässt sich doch von ihm helfen, wobei O gerettet wird.

Einordnung des Falls

Rücktritt vom beendeten Versuch – In-Gang-Setzung der Kausalkette für Verhinderung des Erfolgseintrittes

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Bei beendeten Versuchen ist es erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolges verhindert. Dafür muss der Täter objektiv für die Erfolgsverhinderung kausal geworden sein. In subjektiver Hinsicht muss der Täter den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbrechen. T hat zunächst einen Rettungsversuch verhindert. Auf genau diesen Rettungsversuch hat er jedoch später selbst zurückgegriffen und ihn so wieder in Gang gesetzt. Es kommt darauf jedoch nicht an. Vielmehr hat T hier eine Kausalkette in Gang gesetzt, die zur Verhinderung des Erfolgseintrittes geführt hat.

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AL

Alxn

24.5.2024, 11:18:16

Ich finde diese Konstellation verdeutlicht nochmal, warum die Mindermeinung im Bezug auf den Rücktritt durch Unterlassen meiner Ansicht nach vorzugswürdig ist. Wenn der Täter wie hier einen fremden Rettungsversuch unterbricht und ihn anschließend wieder ein Gang setzt ist er kausal geworden. Wenn er hingegen den ursprünglichen Rettungsversuch bereits zulässt nicht und somit im Ergebnis strafbar. Das bedeutet, dass ein Täter um zurückzutreten immer einen bereits angelegten Rettungsverlauf unterbrechen müsste um kausal werden zu können, selbst wenn das Opfer hierdurch eventuell weiter gefährdet würde. Um dies zu vermeiden sollte ein Täter auch durch Unterlassen der Verhinderung einer Rettungshandlung zurücktreten können, soweit er Tatherrschaft über das Geschehen hatte (=die Rettungshandlung hätte verhindern können) und dabei freiwillig und mit Rettungsvorsatz gehandelt hatte.

LELEE

Leo Lee

27.5.2024, 11:21:10

Hallo Alxn, vielen Dank für den sehr gute Hinweis! In der Tat ist dein Einwand ein sehr berechtigter; in gewissen Konstellationen kann es – nicht nur bei dieser Thematik – durchaus sinnvoll erscheinen, der Minderansicht zu folgen. Das geht auch völlig in Ordnung im ersten Examen, zumal vertretbare Ansichten nicht als „falsch“ markiert werden dürfen! Allerdings würden wir dir weiterhin eher empfehlen, der h.M. zu folgen, weil 1. Die Lösungen hierauf meistens basieren und ausgehend davon auch die Folgeprobleme behandeln und 2. Die H.M. meistens auch „einfachere“ Lösungsansätze (vor allem im Strafrecht) bietet als die Mindermeinungen. Gleichwohl: Die Mindermeinungen sind ebenfalls vertretbar und auf gar keinen Fall „falsch“ :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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