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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K trifft sich mit H, um von diesem Fliegenpilze zu kaufen. K möchte die Pilze anschließend rauchen und deren halluzinogene Wirkung testen.

Einordnung des Falls

BtM: Fliegenpilze

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ob es sich bei den Fliegenpilzen um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG handelt, geben die Anlagen I-III vor.

Genau, so ist das!

Das BtMG bestimmt den Begriff der „Betäubungsmittel“ nicht über abstrakt-generelle Merkmale; es wird also gerade keine Legaldefinition gegeben. Die Anlagen I-III zu § 1 Abs. 1 BtMG ordnen aber bestimmte Substanzen über eine Positivliste den „Betäubungsmitteln“ zu. Gemäß des Gesetzlichkeitsprinzips scheidet damit eine Strafbarkeit nach dem BtMG für den Umgang mit allen solchen Stoffen und Zubereitungen aus, die in den Anlagen I-III nicht ausdrücklich aufgezählt werden.

2. Bei den Fliegenpilzen handelt es sich um Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes. Dafür spricht insbesondere die halluzinogene Wirkung.

Nein, das trifft nicht zu!

Das BtMG ist mangels Aufnahme dieser Substanzen in das Gesetz bei dem Konsum von heimischen Pflanzen, vor allem von Nachtschattengewächsen (Engelstrompeten, Stechapfel, Bilsenkräuter) oder Fliegenpilzen nicht einschlägig. Dies ergibt sich daraus, dass die psychotrope Wirksamkeit solcher Pflanzen kaum vorhersehbar ist und sich dazu auch kein nennenswerter Markt gebildet hat. Stets ist aber zu prüfen, ob ein Stoff, der dem BtMG nicht unterfällt, durch andere Strafbestimmungen erfasst wird.

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