Mitfahrt-Fall (Handeln auf eigene Gefahr)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 20-jährige A hat zwar keinen Führerschein und keine Fahrerfahrung, sich aber das Auto seiner Freundin geliehen. Sein Freund F steigt zu ihm ins Auto, obwohl er weiß, dass A keinen Führerschein hat und eigentlich nicht fahren kann. A fährt fahrlässig in einer Kurve zu schnell, das Auto prallt gegen einen Baum. F wird verletzt, wodurch ihm Behandlungskosten von €10.000 entstehen.
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Einordnung des Falls
Mitfahrt-Fall (Handeln auf eigene Gefahr)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die schuldhafte Verletzung des F durch den A war rechtswidrig iSv § 823 Abs. 1 BGB.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die freiwillige Mitfahrt des F ist als Mitverschulden anspruchsmindernd zu berücksichtigen (§ 254 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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