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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der 20-jährige A hat zwar keinen Führerschein und keine Fahrerfahrung, sich aber das Auto seiner Freundin geliehen. Sein Freund F steigt zu ihm ins Auto, obwohl er weiß, dass A keinen Führerschein hat und eigentlich nicht fahren kann. A fährt fahrlässig in einer Kurve zu schnell, das Auto prallt gegen einen Baum. F wird verletzt, wodurch ihm Behandlungskosten von €10.000 entstehen.

Einordnung des Falls

Mitfahrt-Fall (Handeln auf eigene Gefahr)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die schuldhafte Verletzung des F durch den A war rechtswidrig iSv § 823 Abs. 1 BGB.

Ja!

Die Verursachung der Rechtsgutsverletzung indiziert die Rechtswidrigkeit (Lehre vom Erfolgsunrecht). Als besonderer Rechtfertigungsgrund wurde früher das Handeln auf eigene Gefahr angesehen (stillschweigende Einwilligung). Dieses liegt vor, wenn sich jemand ohne zwingenden Grund in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, obwohl er die besonderen Umstände kennt, die für ihn eine konkrete Gefahrenlage begründen. Heute stellt das Handeln auf eigene Gefahr jedoch grundsätzlich keinen Rechtfertigungsgrund dar, sondern ist erst im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen.

2. Die freiwillige Mitfahrt des F ist als Mitverschulden anspruchsmindernd zu berücksichtigen (§ 254 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Der wichtigste Anwendungsbereich des Handelns auf eigene Gefahr ist die Mitfahrt in einem fremden Fahrzeug, obwohl der Geschädigte besondere gefahrerhöhende Umstände kennt oder kennen muss (Mitfahrt-Fälle). Solche gefahrerhöhenden Umstände sind etwa die fehlende Fahrerlaubnis oder mangelnde Fahrpraxis und insbesondere die Alkoholisierung des Fahrers. Kennt der Geschädigte diese Umstände oder hätte er sie kennen müssen und geht die Gefahr dennoch ein, dann verstößt er vorwerfbar gegen seine eigenen Interessen. F wusste von der fehlenden Fahrerlaubnis und der fehlenden Fahrkenntnisse des A und ist trotzdem mitgefahren. Diese bewusste Selbstgefährdung muss er sich anspruchsmindernd anrechnen lassen (§ 254 Abs. 1 BGB).

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