Mitfahrt-Fall (Handeln auf eigene Gefahr)
30. Juni 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (4.855 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der 20-jährige A hat zwar keinen Führerschein und keine Fahrerfahrung, sich aber das Auto seiner Freundin geliehen. Sein Freund F steigt zu ihm ins Auto, obwohl er weiß, dass A keinen Führerschein hat und eigentlich nicht fahren kann. A fährt fahrlässig in einer Kurve zu schnell, das Auto prallt gegen einen Baum. F wird verletzt, wodurch ihm Behandlungskosten von €10.000 entstehen.
Diesen Fall lösen 90,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Mitfahrt-Fall (Handeln auf eigene Gefahr)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die schuldhafte Verletzung des F durch den A war rechtswidrig iSv § 823 Abs. 1 BGB.
Ja!
2. Die freiwillige Mitfahrt des F ist als Mitverschulden anspruchsmindernd zu berücksichtigen (§ 254 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
okalinkk
20.5.2025, 11:37:54
waere das hier nicht auch ein Anspruch aus 7 I StVG?
Leo Lee
21.5.2025, 09:37:40
Hallo Okalinkk, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat kommt hier auch ein Anspruch gem. § 7 I StVG in Betracht. Beachte allerdings, dass es hier um A und F geht. A ist aber nur der Fahrer und nicht der Halter (dieser ist vielmehr seine Freundin). Gegen A käme also wenn dan nur 18 StVG in Betracht und gegen die Freundin (nach der vorliegend nicht gefragt ist) der § 7 I StVG. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StVR 1. Auflage, Engel § 7 StVG Rn. 21 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo