Versuch und Rücktritt: Warnpflicht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Frachtführer F transportiert für Physikerin P 50 Laserbauteile nach Spanien. Sie einigen sich auf eine Haftungsbegrenzung von €1 Mio. P verschweigt fahrlässig, dass ein Bauteil jeweils €500.000 wert ist, was F nicht erkennen konnte. Ein Bauteil geht aufgrund unsachgemäßer Lagerung verloren.
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Einordnung des Falls
Versuch und Rücktritt: Warnpflicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P hat einen Schaden erlitten.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. P hat den Schaden durch ihr aktives Handeln mitverursacht (§ 254 Abs. 1 BGB).
Nein!
3. Auch eine unterlassene Warnung vor ungewöhnlich hohen Schäden kann Mitverschulden begründen.
Genau, so ist das!
4. Die unterlassene Warnung der P war kausal für den Schaden.
Ja, in der Tat!
5. Der mögliche Schaden war hier ungewöhnlich hoch und für F nicht erkennbar, sodass P ihre Warnobliegenheit verletzt hat.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ANY
5.12.2021, 13:34:35
So ganz verstehe ich nicht, welche Bedeutung das Mitverschulden hat, wenn die Haftung bereits durch die vereinbarte Haftungsbegrenzung beschränkt ist?
ANY
5.12.2021, 13:40:01
Zudem sind Erze doch Schüttgut, sodass bei „50 Erze“ eine Einheit fehlt..?
Lukas_Mengestu
6.12.2021, 10:30:34
Hallo Any, vielen Dank für den Hinweis. Je nach Anteil des Mitverschuldens kann dies im Extremfall zu einer völligen Versagung des Anspruches führen. Das heißt, F hätte noch nicht einmal die Haftungsgrenze von 1 Mio zu zahlen gehabt. Da eine völlige Versagung des Anspruchs aber eher unwahrscheinlich ist, haben wir den Fall zur besseren Verständlichkeit nun noch einmal abgewandelt. Die Schadenssumme beträgt insoweit nur noch €500.000, liegt also unter der Haftungshöchstgrenze. Hier ist ein Mitverschulden nun durchaus relevant bei der Bestimmung der Haftungshöhe. Und aus dem Minenbetreiber wurde in dem Zug eine Physikerin. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Im🍑nderabilie
18.11.2022, 12:37:24
Irgendwie finde ich es fragwürdig, die Kausalität hier zu bejahen. Ist das nicht eher ein Fall von hypothetischer Kausalität? Der klassische Kausalitätsbegriff wird hier ja mehr als überspannt 🤔 Ich nehme an, andere Ansicht wäre hier gut vertretbar?
Nora Mommsen
5.12.2022, 14:21:44
Hallo Imponderabilie, es ist schon eine gewisse Unterstellung mit im Spiel - aber der BGH hat, wie ich finde lebensnah angenommen, dass die unsachgemäße Lagerung bei einem entsprechenden Hinweis auf den hohen Wert der Objekte unterblieben wäre.
Hypothetische Kausalitätbeschreibt ja eher die Konstellation, dass 5 km weiter der Lastwagen von einem anderen gerammt worden wäre und die Dinge dadurch eh beschädigt worden wären. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
don.dlaw
19.3.2024, 19:39:29
Hey :) Mir ist nicht ganz klar, warum hier ein Mitverschulden der P aufgrund Missachtung der Warnpflicht vorliegt. Wenn eine Haftungsgrenze von EUR 1 Mio. vereinbart wird, muss ich als Frachtführer doch davon ausgehen, dass die transportierte Ware im Zweifel mindestens diesen Wert aufweist. Sinn einer Haftungsbegrenzung ist doch gerade, dass der Warenwert womöglich noch über der Haftungsgrenze liegt und ich dieses Risiko als Frachtführer nicht voll umfänglich tragen möchte. Durch das Verschweigen des Warenwerts hat P den Schaden ja nicht kausal mitverursacht, da man überhaupt nicht wissen kann, auf welche Haftungsgrenze sich bei Offenbarung des Warenwerts geeinigt worden wäre. Mit der Einigung auf EUR 1 Mio. hat sich P jedenfalls darauf eingelassen, bis zu dieser Höhe zu haften. Sich als Frachtführer dann auf den Standpunkt zu stellen, "wenn der Warenwert bekannt gewesen wäre, hätte eine andere Art der Lagerung stattgefunden" ist etwas dünn. Eine Haftungsbegrenzung in der vorliegenden Höhe erfolgt ja nicht bei einer Ware, die nur 10.000,00 EUR wert ist. Merci für die Antwort. :)
Dogu
31.5.2024, 18:24:15
Es wird hier auch nicht die kausale Mitverursachung vorgeworfen (§ 254 I BGB), sondern Unterlassen (§ 254 II BGB). Es ist ein großer Unterschied, ob ich als Frachtführer bei einer Haftungsgrenze von 1 Mio. EUR davon ausgehe, dass meine gesamte Fracht zusammen (!) einen Wert iHv 1 Mio. hat oder ob nur ein Teil von insgesamt 50 Teilen bereits 1 Mio. EUR wert ist. Denn als Frachtführer werde ich ja regelmäßig nicht davon ausgehen, dass meine gesamte Fracht untergeht. Dass ein Teil beim Verladen beschädigt oder durch Planenschlitzer gestohlen wird, ist dagegen nicht unwahrscheinlich. Nur wenn ich über den - angesichts der vorgeschlagenen Haftungsgrenze - überraschend hohen Wert jedes Einzelteils informiert bin, kann ich in diesem Fall risikominimierende Maßnahmen treffen oder den Auftrag ablehnen. Ein ähnliches Prinzip mit vergleichbarer wirtschaftlicher Argumentation gilt übrigens auch bei Versicherungen (Stichwort Unterversicherung). Ich kann ja auch nicht einen Gegenstand im Wert von 50 Mio. zu 1 Mio. versichern und dann gegenüber der Versicherung argumentieren, sie hätte sich ja bis zu 1 Mio. Versicherungssumme verpflichtet und muss daher für jeden kleinen Kratzer bei einem sehr teuren Gemälde haften (§ 75 VVG).