Versuch und Rücktritt: Warnpflicht

21. November 2024

4,7(8.200 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Frachtführer F transportiert für Physikerin P 50 Laserbauteile nach Spanien. Sie einigen sich auf eine Haftungsbegrenzung von €1 Mio. P verschweigt fahrlässig, dass ein Bauteil jeweils €500.000 wert ist, was F nicht erkennen konnte. Ein Bauteil geht aufgrund unsachgemäßer Lagerung verloren.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Versuch und Rücktritt: Warnpflicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. P hat einen Schaden erlitten.

Ja, in der Tat!

P ist durch das schädigende Ereignis – Verlust eines Bauteils – ein Vermögensschaden in Höhe ihrer Vermögensminderung entstanden, mithin €500.000 (§ 249 Abs. 1 BGB).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. P hat den Schaden durch ihr aktives Handeln mitverursacht (§ 254 Abs. 1 BGB).

Nein!

In Abgrenzung zu § 254 Abs. 2 S. 1 BGB erfasst § 254 Abs. 1 BGB nicht die Fälle des Unterlassungsverschuldens. An der Schadensverursachung selbst – dem Verlust des Bauteils – hat P nicht selbst mitgewirkt.

3. Auch eine unterlassene Warnung vor ungewöhnlich hohen Schäden kann Mitverschulden begründen.

Genau, so ist das!

§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB regelt die Schadensabwendungs- und minderungsobliegenheit des Geschädigten und damit Fälle des Unterlassungsverschuldens. Ein besonderer Anwendungsfall ist die Warnpflicht des Geschädigten hinsichtlich drohender ungewöhnlich hoher Schäden, die der Schädiger weder kannte noch kennen musste (§ 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB). Grund der Regelung ist, dass der Schädiger grundsätzlich auch für große Schäden haftet, die für ihn nicht vorhersehbar waren. Als Kompromiss soll der Schädiger dann aber nicht in voller Höhe einstehen müssen, wenn dem Geschädigten eine Warnung möglich und zumutbar war, dies aber versäumt hat. Die Warnpflicht entfällt allerdings nach dem Schutzzweck der Norm, wenn der Schädiger zumindest gleich gute Erkenntnismöglichkeiten hatte wie der Geschädigte.

4. Die unterlassene Warnung der P war kausal für den Schaden.

Ja, in der Tat!

BGH NJW-RR 2009, 17: Die Obliegenheit zur Warnung solle dem Schädiger Gelegenheit geben, geeignete Schadensabwendungsmaßnahmen zu ergreifen. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Auftraggeber wusste oder hätte wissen müssen, dass der Frachtführer das Gut mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, wenn er den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte. Ohne besondere Anhaltspunkte sei im Regelfall davon auszugehen, dass der Frachtführer bei einem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportgutes entweder besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder den Transportauftrag abgelehnt hätte (RdNr. 20).Hätte P den F gewarnt, so ist davon auszugehen, dass er sorgfältiger mit der Fracht umgegangen wäre.

5. Der mögliche Schaden war hier ungewöhnlich hoch und für F nicht erkennbar, sodass P ihre Warnobliegenheit verletzt hat.

Ja!

BGH: Die Gefahr eines besonders hohen Schadens sei bei Frachtverträgen anzunehmen, wenn der Wert der Sendung den zehnfachen Betrag der Regelhaftung gem. § 431 Abs. 1 HGB, Art. 23 Abs. 3 CMR oder der vereinbarten Haftungshöchstsumme übersteige (RdNr. 27). Der Wert der Waren überschreitet hier die vereinbarte Haftungshöchstsumme um den fünfundzwanzigfachen Betrag. Dies konnte F nicht erkennen, sodass die unterlassene Warnung ein zu berücksichtigendes Mitverschulden der P begründet (§ 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB).
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ANY

ANY

5.12.2021, 13:34:35

So ganz verstehe ich nicht, welche Bedeutung das Mitverschulden hat, wenn die Haftung bereits durch die vereinbarte Haftungsbegrenzung beschränkt ist?

ANY

ANY

5.12.2021, 13:40:01

Zudem sind Erze doch Schüttgut, sodass bei „50 Erze“ eine Einheit fehlt..?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.12.2021, 10:30:34

Hallo Any, vielen Dank für den Hinweis. Je nach Anteil des Mitverschuldens kann dies im Extremfall zu einer völligen Versagung des Anspruches führen. Das heißt, F hätte noch nicht einmal die Haftungsgrenze von 1 Mio zu zahlen gehabt. Da eine völlige Versagung des Anspruchs aber eher unwahrscheinlich ist, haben wir den Fall zur besseren Verständlichkeit nun noch einmal abgewandelt. Die Schadenssumme beträgt insoweit nur noch €500.000, liegt also unter der Haftungshöchstgrenze. Hier ist ein Mitverschulden nun durchaus relevant bei der Bestimmung der Haftungshöhe. Und aus dem Minenbetreiber wurde in dem Zug eine Physikerin. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

18.11.2022, 12:37:24

Irgendwie finde ich es fragwürdig, die Kausalität hier zu bejahen. Ist das nicht eher ein Fall von hypothetischer Kausalität? Der klassische Kausalitätsbegriff wird hier ja mehr als überspannt 🤔 Ich nehme an, andere Ansicht wäre hier gut vertretbar?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

5.12.2022, 14:21:44

Hallo Imponderabilie, es ist schon eine gewisse Unterstellung mit im Spiel - aber der BGH hat, wie ich finde lebensnah angenommen, dass die unsachgemäße Lagerung bei einem entsprechenden Hinweis auf den hohen Wert der Objekte unterblieben wäre.

Hypothetische Kausalität

beschreibt ja eher die Konstellation, dass 5 km weiter der Lastwagen von einem anderen gerammt worden wäre und die Dinge dadurch eh beschädigt worden wären. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

DO

don.dlaw

19.3.2024, 19:39:29

Hey :) Mir ist nicht ganz klar, warum hier ein Mitverschulden der P aufgrund Missachtung der Warnpflicht vorliegt. Wenn eine Haftungsgrenze von EUR 1 Mio. vereinbart wird, muss ich als Frachtführer doch davon ausgehen, dass die transportierte Ware im Zweifel mindestens diesen Wert aufweist. Sinn einer Haftungsbegrenzung ist doch gerade, dass der Warenwert womöglich noch über der Haftungsgrenze liegt und ich dieses Risiko als Frachtführer nicht voll umfänglich tragen möchte. Durch das Verschweigen des Warenwerts hat P den Schaden ja nicht kausal mitverursacht, da man überhaupt nicht wissen kann, auf welche Haftungsgrenze sich bei Offenbarung des Warenwerts geeinigt worden wäre. Mit der Einigung auf EUR 1 Mio. hat sich P jedenfalls darauf eingelassen, bis zu dieser Höhe zu haften. Sich als Frachtführer dann auf den Standpunkt zu stellen, "wenn der Warenwert bekannt gewesen wäre, hätte eine andere Art der Lagerung stattgefunden" ist etwas dünn. Eine Haftungsbegrenzung in der vorliegenden Höhe erfolgt ja nicht bei einer Ware, die nur 10.000,00 EUR wert ist. Merci für die Antwort. :)

Dogu

Dogu

31.5.2024, 18:24:15

Es wird hier auch nicht die kausale Mitverursachung vorgeworfen (§ 254 I BGB), sondern Unterlassen (§ 254 II BGB). Es ist ein großer Unterschied, ob ich als Frachtführer bei einer Haftungsgrenze von 1 Mio. EUR davon ausgehe, dass meine gesamte Fracht zusammen (!) einen Wert iHv 1 Mio. hat oder ob nur ein Teil von insgesamt 50 Teilen bereits 1 Mio. EUR wert ist. Denn als Frachtführer werde ich ja regelmäßig nicht davon ausgehen, dass meine gesamte Fracht untergeht. Dass ein Teil beim Verladen beschädigt oder durch Planenschlitzer gestohlen wird, ist dagegen nicht unwahrscheinlich. Nur wenn ich über den - angesichts der vorgeschlagenen Haftungsgrenze - überraschend hohen Wert jedes Einzelteils informiert bin, kann ich in diesem Fall risikominimierende Maßnahmen treffen oder den Auftrag ablehnen. Ein ähnliches Prinzip mit vergleichbarer wirtschaftlicher Argumentation gilt übrigens auch bei Versicherungen (Stichwort Unterversicherung). Ich kann ja auch nicht einen Gegenstand im Wert von 50 Mio. zu 1 Mio. versichern und dann gegenüber der Versicherung argumentieren, sie hätte sich ja bis zu 1 Mio. Versicherungssumme verpflichtet und muss daher für jeden kleinen Kratzer bei einem sehr teuren Gemälde haften (§ 75 VVG).


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen