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Schadensrecht

Begrenzungen/Schadensmilderungen

Fehlender Fahrradhelm begründet kein Mitverschulden

Fehlender Fahrradhelm begründet kein Mitverschulden

4. April 2025

16 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der schöne S fährt gerne Fahrrad, will sich aber nicht mit einem Fahrradhelm seine Frisur zerstören. Als er eines Tages wieder ohne Helm von der Uni nach Hause fährt, wird er fahrlässig von Rentner R angefahren. Nur weil S keinen Helm trägt, erleidet er eine leichte Schädelprellung sowie eine Platzwunde am Kopf (erforderliche Heilungskosten: 500 €).

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Einordnung des Falls

Fehlender Fahrradhelm begründet kein Mitverschulden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn der Geschädigte den Schaden mitverschuldet hat, kann sein Schadensersatzanspruch gekürzt werden (§ 254 Abs. 1 BGB).

Ja!

Wenn ein Schadensersatzanspruch und sein Umfang festgestellt sind, kann der Anspruch durch ein Mitverschulden des Geschädigten zu einer Kürzung führen (§ 254 BGB). § 254 Abs. 1 BGB betrifft Mitverschulden bei der Schadensentstehung, § 254 Abs. 2 BGB (Unterlassungs-)Mitverschulden bei der Schadensabwendung- bzw. minderung. § 254 Abs. 1 BGB setzt dabei voraus, dass (1) der Geschädigte die Schadensentstehung zurechenbar mitverursacht hat und (2) ihn ein Verschulden gegen sich selbst trifft (Obliegenheitsverletzung).
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2. S hätte den Schaden auch erlitten, wenn er einen Helm getragen hätte.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die zurechenbare Mitverursachung setzt voraus, dass der Geschädigte eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat, die den Schadenseintritt zurechenbar mitverursacht hat. Die Zurechenbarkeit bestimmt sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Haftung des Schädigers (Äquivalenz, Adäquanz, Schutzzweckzusammenhang). Hätte S einen Helm getragen, wäre es nicht zu der Körper- und Gesundheitsverletzung gekommen und die Heilbehandlungskosten wären nicht entstanden (= Äquivalenz). Dass man Schädelprellungen erleiden kann, wenn man ohne Helm am Straßenverkehr teilnimmt, liegt nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung (= Adäquanz). Schließlich soll das Tragen eines Helmes auch gerade vermeiden, dass es zu dieser Art von Verletzungen kommt (= Schutzzweckzusammenhang). S hat den Schaden (kausal und zurechenbar) mitverursacht.

3. Weiterhin müsste S eine Obliegenheitsverletzung begangen haben. Kann ein Verschulden gegen sich selbst nur dann vorliegen, wenn S rechtlich zum Tragen eines Helms verpflichtet war?

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Ein Mitverschulden des Verletzten iSv § 254 Abs. 1 BGB sei bereits dann anzunehmen, wenn dieser diejenige Sorgfalt außer Acht lasse, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflege. Er müsse sich „verkehrsrichtig“ verhalten, was sich nicht nur durch die geschriebenen Regeln der Straßenverkehrsordnung bestimme, sondern durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar sei, um diese Gefahr möglichst gering zu halten. Danach reiche es für eine Mithaftung des Geschädigten aus, wenn für Radfahrer das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich gewesen sei (RdNr 9).

4. Mit dem Fahrrad ohne Helm am Straßenverkehr teilzunehmen, begründet heutzutage immer ein Verschulden gegen sich selbst (Obliegenheitsverletzung).

Nein!

Nach h.M. begründet der Geschädigte kein Verschulden gegen sich selbst, wenn er ohne Helm Fahrrad fährt. Das gilt jedenfalls, soweit das Fahrrad als schlichtes Fortbewegungsmittel im Alltagsverkehr und nicht im Sport (Rennrad o.ä.) verwendet wird. Dass ein Helm Schäden verhindern kann, genügt alleine für ein Mitverschulden nicht, da ein auf optimale Schadensverhinderung ausgerichtetes Verhalten im Alltag nicht zumutbar ist. Da auch dem Gesetzgeber das Problem bekannt ist und er es bewusst nur für Krafträder gesetzlich geregelt hat (§ 21a Abs. 2 StVO), gehört im Umkehrschluss nach der gesetzgeberischen Wertung das Helmtragen für Fahrradfahrer nicht zu einem ordnungsgemäßen, verkehrsrichtigen Verhalten. Somit liegt auch kein Indiz für seine Obliegenheitsverletzung vor. Allein der Umstand, dass S auf seinem Rad keinen Helm getragen hat, begründet keine Obliegenheitsverletzung. S trifft damit kein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB. Anders wäre es, wenn S auf einem Motorrad oder Rennrad unterwegs gewesen wäre.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AMA

Amastris

24.8.2023, 19:15:32

Mich verwirrt diese Antwort, wenn ich die Aufgabe zuvor gemacht habe. Zuvor hieß es, ein Mitverschulden ist zurechenbar aber hier wird die Mitschuld ausgenommen? Könnte das bitte nochmal jemand erklären. Haftet man nun automatisch mit, wenn man keinen Helm trug oder nicht?

BI

Bilbo

12.10.2023, 14:55:08

Ich bin auch verwirrt.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

16.9.2024, 12:59:11

Hallo in die Runde, danke für die Rückfrage. Ihr müsst hier immer unterscheiden zwischen (1) der zurechenbaren Mitverursachung eines

Schaden

s und (2) dem

Verschulden gegen sich selbst

. Ersteres wird nach den Kriterien der Äquivalenz-, Adäquanz- und

Schutzzweck

theorie bestimmt. Danach kann ein Geschädigter zwar zunächst einen zurechenbaren Mitverursachungsbeitrag geleistet haben, dennoch kann im zweiten Schritt die Frage, ob ihm dieser Verursachungsbeitrag auch „vorwerfbar“ im Sinne der

Obliegenheit

sverletzung (=

Verschulden gegen sich selbst

(2)), ggf. verneint werden. So liegt es in diesem Fall. Ich habe die Erklärungstexte etwas ausgebaut und hoffe, die Aufgabe ist jetzt noch etwas verständlicher. Schaut sie euch gerne noch einmal an. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

Dogu

Dogu

1.12.2023, 11:29:57

Die Musterlösung ist inkonsistent: Es wird am Anfang betont, dass es nicht auf Rechtsverstöße ankommt. Gleichwohl wird am Ende auf die fehlende Verpflichtung in der StVO abgestellt. Das kann aber nicht der Maßstab sein, wenn auch rechtmäßiges Handeln ein

Verschulden gegen sich selbst

begründen kann.

LELEE

Leo Lee

2.12.2023, 18:03:43

Hallo Dogu, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat war die Antwort auf die letzte Frage etwas missverständlich formuliert, weshalb wir nunmehr auf den „Indizcharakter“ hinweisen (da nicht nur die gesetzgeberische Entscheidung entscheidend ist). Beachte jedoch, dass Gesetze – und die dahinterstehenden Wertungen – sehr wohl einen beachtlichen Einfluss haben können darauf, ob eine

Obliegenheit

sverletzung vorliegt oder nicht. Vertiefend kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Oetker § 254 Rn. 76 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Dogu

Dogu

8.12.2023, 10:32:03

Danke. Jetzt ist es rund. :)

DIAA

Diaa

14.9.2024, 10:31:51

Was ist denn jetzt die Antwort? Liegt ein Mitverschulden vor?

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

16.9.2024, 12:51:47

Hallo @[Diaa](211889), danke für deine Nachfrage. Ein Mitverschulden des S scheidet hier, mangels

Obliegenheit

sverletzung, aus. Es liegt nach Wertung des BGH kein „

Verschulden gegen sich selbst

“ vor, wenn man auf einer „alltäglichen“ Radfahrt keinen Schutzhelm trägt. Ich habe die letzte Antwort jetzt noch etwas ausgebaut und hoffe, die Lösung ist nun noch verständlicher. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

FW

FW

26.12.2024, 13:26:52

Hi, ich hätte jetzt überhaupt nicht auf die Pflicht zum Helmtragen bzw. den Umkehrschluss daraus abgestellt, sondern wäre eher auf die Einzelfallumstände - wie es der § 254 I ja auch verlangt - eingegangen. Ich finde nämlich, dass man bereits verschiedene Verkehrssituationen auch differenziert betrachten muss. Im fliessenden, stressigen Verkehr in der Innenstadt ist wegen der hohen Gefahren durchaus eine Helmpflicht bzw. das Tragen eines Helmes im Eigeninteresse angebracht. Wenn ich jetzt jedoch an der Nordsee an einem frühen Sonntagmorgen entspannt den Strand entlang fahre, muss ein Helm nicht zwingend sein. Diese Differenzierung würde ich persönlich besser finden als pauschal auf den Umkehrschluss der nicht bestehenden Helmpflicht abzustellen. Dadurch entstehen interessengerechtere Ergebnisse.

Kind als Schaden

Kind als Schaden

26.3.2025, 19:44:07

Der Hinweis ist mehr als missverständlich. Es spielt doch überhaupt keine Rolle, ob der Geschädigte ein Rennrad oder ein Damenrad fährt. Entscheidend ist, ob er es zum Alltagsverkehr benutzt. Nach der Logik wäre die Hälfte der Mainzer Studenten aufgeschmissen, wenn sie auf dem Weg zur Uni angefahren werden (die fahren hier alle Rennräder, weils sauuu cool ist :D).


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