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Fehlender Fahrradhelm begründet kein Mitverschulden
Fehlender Fahrradhelm begründet kein Mitverschulden
4. April 2025
16 Kommentare
4,8 ★ (9.311 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der schöne S fährt gerne Fahrrad, will sich aber nicht mit einem Fahrradhelm seine Frisur zerstören. Als er eines Tages wieder ohne Helm von der Uni nach Hause fährt, wird er fahrlässig von Rentner R angefahren. Nur weil S keinen Helm trägt, erleidet er eine leichte Schädelprellung sowie eine Platzwunde am Kopf (erforderliche Heilungskosten: 500 €).
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Einordnung des Falls
Fehlender Fahrradhelm begründet kein Mitverschulden
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn der Geschädigte den Schaden mitverschuldet hat, kann sein Schadensersatzanspruch gekürzt werden (§ 254 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. S hätte den Schaden auch erlitten, wenn er einen Helm getragen hätte.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Weiterhin müsste S eine Obliegenheitsverletzung begangen haben. Kann ein Verschulden gegen sich selbst nur dann vorliegen, wenn S rechtlich zum Tragen eines Helms verpflichtet war?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Mit dem Fahrrad ohne Helm am Straßenverkehr teilzunehmen, begründet heutzutage immer ein Verschulden gegen sich selbst (Obliegenheitsverletzung).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Amastris
24.8.2023, 19:15:32
Mich verwirrt diese Antwort, wenn ich die Aufgabe zuvor gemacht habe. Zuvor hieß es, ein Mitverschulden ist zurechenbar aber hier wird die Mitschuld ausgenommen? Könnte das bitte nochmal jemand erklären. Haftet man nun automatisch mit, wenn man keinen Helm trug oder nicht?
Bilbo
12.10.2023, 14:55:08
Ich bin auch verwirrt.

Linne_Karlotta_
16.9.2024, 12:59:11
Hallo in die Runde, danke für die Rückfrage. Ihr müsst hier immer unterscheiden zwischen (1) der zurechenbaren Mitverursachung eines
Schadens und (2) dem
Verschulden gegen sich selbst. Ersteres wird nach den Kriterien der Äquivalenz-, Adäquanz- und
Schutzzwecktheorie bestimmt. Danach kann ein Geschädigter zwar zunächst einen zurechenbaren Mitverursachungsbeitrag geleistet haben, dennoch kann im zweiten Schritt die Frage, ob ihm dieser Verursachungsbeitrag auch „vorwerfbar“ im Sinne der
Obliegenheitsverletzung (=
Verschulden gegen sich selbst(2)), ggf. verneint werden. So liegt es in diesem Fall. Ich habe die Erklärungstexte etwas ausgebaut und hoffe, die Aufgabe ist jetzt noch etwas verständlicher. Schaut sie euch gerne noch einmal an. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
Dogu
1.12.2023, 11:29:57
Die Musterlösung ist inkonsistent: Es wird am Anfang betont, dass es nicht auf Rechtsverstöße ankommt. Gleichwohl wird am Ende auf die fehlende Verpflichtung in der StVO abgestellt. Das kann aber nicht der Maßstab sein, wenn auch rechtmäßiges Handeln ein
Verschulden gegen sich selbstbegründen kann.
Leo Lee
2.12.2023, 18:03:43
Hallo Dogu, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat war die Antwort auf die letzte Frage etwas missverständlich formuliert, weshalb wir nunmehr auf den „Indizcharakter“ hinweisen (da nicht nur die gesetzgeberische Entscheidung entscheidend ist). Beachte jedoch, dass Gesetze – und die dahinterstehenden Wertungen – sehr wohl einen beachtlichen Einfluss haben können darauf, ob eine
Obliegenheitsverletzung vorliegt oder nicht. Vertiefend kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Oetker § 254 Rn. 76 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Dogu
8.12.2023, 10:32:03
Danke. Jetzt ist es rund. :)
Diaa
14.9.2024, 10:31:51
Was ist denn jetzt die Antwort? Liegt ein Mitverschulden vor?

Linne_Karlotta_
16.9.2024, 12:51:47
Hallo @[Diaa](211889), danke für deine Nachfrage. Ein Mitverschulden des S scheidet hier, mangels
Obliegenheitsverletzung, aus. Es liegt nach Wertung des BGH kein „
Verschulden gegen sich selbst“ vor, wenn man auf einer „alltäglichen“ Radfahrt keinen Schutzhelm trägt. Ich habe die letzte Antwort jetzt noch etwas ausgebaut und hoffe, die Lösung ist nun noch verständlicher. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

FW
26.12.2024, 13:26:52
Hi, ich hätte jetzt überhaupt nicht auf die Pflicht zum Helmtragen bzw. den Umkehrschluss daraus abgestellt, sondern wäre eher auf die Einzelfallumstände - wie es der § 254 I ja auch verlangt - eingegangen. Ich finde nämlich, dass man bereits verschiedene Verkehrssituationen auch differenziert betrachten muss. Im fliessenden, stressigen Verkehr in der Innenstadt ist wegen der hohen Gefahren durchaus eine Helmpflicht bzw. das Tragen eines Helmes im Eigeninteresse angebracht. Wenn ich jetzt jedoch an der Nordsee an einem frühen Sonntagmorgen entspannt den Strand entlang fahre, muss ein Helm nicht zwingend sein. Diese Differenzierung würde ich persönlich besser finden als pauschal auf den Umkehrschluss der nicht bestehenden Helmpflicht abzustellen. Dadurch entstehen interessengerechtere Ergebnisse.
Kind als Schaden
26.3.2025, 19:44:07
Der Hinweis ist mehr als missverständlich. Es spielt doch überhaupt keine Rolle, ob der Geschädigte ein Rennrad oder ein Damenrad fährt. Entscheidend ist, ob er es zum Alltagsverkehr benutzt. Nach der Logik wäre die Hälfte der Mainzer Studenten aufgeschmissen, wenn sie auf dem Weg zur Uni angefahren werden (die fahren hier alle Rennräder, weils sauuu cool ist :D).