Fehlender Fahrradhelm begründet kein Mitverschulden


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Der schöne S fährt gerne Fahrrad, will sich aber nicht mit einem Fahrradhelm seine Frisur zerstören. Als er eines Tages wieder ohne Helm von der Uni nach Hause fährt, wird er fahrlässig von Rentner R angefahren. Nur weil K keinen Helm trägt, erleidet er eine leichte Schädelprellung sowie eine Platzwunde am Kopf (erforderliche Heilungskosten: 500 €).

Einordnung des Falls

Fehlender Fahrradhelm begründet kein Mitverschulden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn der Geschädigte den Schaden mitverschuldet hat, kann sein Schadensersatzanspruch gekürzt werden.

Ja!

Wenn ein Schadensersatzanspruch und sein Umfang festgestellt sind, kann der Anspruch durch ein Mitverschulden des Geschädigten zu einer Kürzung führen (§ 254 BGB). § 254 Abs. 1 BGB betrifft Mitverschulden bei der Schadensentstehung, § 254 Abs. 2 BGB (Unterlassungs-)Mitverschulden bei der Schadensabwendung- bzw. minderung. § 254 Abs. 1 BGB setzt dabei voraus, dass (1) der Geschädigte die Schadensentstehung zurechenbar mitverursacht hat und (2) ihn ein Verschulden gegen sich selbst trifft (Obliegenheitsverletzung).

2. S hat den Schaden zurechenbar mitverursacht.

Genau, so ist das!

Die zurechenbare Mitverursachung setzt voraus, dass der Geschädigte eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat, die den Schadenseintritt zurechenbar mitverursacht hat. Die Zurechenbarkeit bestimmt sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Haftung des Schädigers (Äquivalenz, Adäquanz, Schutzzweckzusammenhang). Hätte S einen Helm getragen, wäre es nicht zu der Körper- und Gesundheitsverletzung gekommen und die Heilbehandlungskosten wären nicht entstanden.

3. Ein Verschulden gegen sich selbst kann nur dann Vorliegen, wenn S rechtlich zum Tragen eines Helms verpflichtet war.

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Ein Mitverschulden des Verletzten iSv § 254 Abs. 1 BGB sei bereits dann anzunehmen, wenn dieser diejenige Sorgfalt außer Acht lasse, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflege. Er müsse sich „verkehrsrichtig“ verhalten, was sich nicht nur durch die geschriebenen Regeln der Straßenverkehrsordnung bestimme, sondern durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar sei, um diese Gefahr möglichst gering zu halten. Danach reiche es für eine Mithaftung des Geschädigten aus, wenn für Radfahrer das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich gewesen sei (RdNr 9).

4. Im Straßenverkehr keinen Helm zu tragen, begründet heutzutage ein Verschulden gegen sich selbst (Obliegenheitsverletzung).

Nein!

Nach hM begründet der Geschädigte kein Verschulden gegen sich selbst, wenn er ohne Helm fährt. Das gilt jedenfalls, soweit das Fahrrad als schlichtes Fortbewegungsmittel im Alltagsverkehr und nicht im Sport (Rennrad o.ä.) verwendet wird. Dass ein Helm Schäden verhindern kann, genügt alleine für ein Mitverschulden nicht, da ein auf optimale Schadensverhinderung ausgerichtetes Verhalten im Alltag nicht zumutbar ist. Da auch dem Gesetzgeber das Problem bekannt ist und er es bewusst nur für Krafträder gesetzlich geregelt hat (§ 21a II StVO), gehört im Umkehrschluss nach der gesetzgeberischen Wertung das Helmtragen für Fahrradfahrer nicht zu einem ordnungsgemäßen, verkehrsrichtigen Verhalten. Somit liegt auch kein Indiz für seine Obliegenheitsverletzung vor.

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AMA

Amastris

24.8.2023, 19:15:32

Mich verwirrt diese Antwort, wenn ich die Aufgabe zuvor gemacht habe. Zuvor hieß es, ein Mitverschulden ist zurechenbar aber hier wird die Mitschuld ausgenommen? Könnte das bitte nochmal jemand erklären. Haftet man nun automatisch mit, wenn man keinen Helm trug oder nicht?

BI

Bilbo

12.10.2023, 14:55:08

Ich bin auch verwirrt.

Dogu

Dogu

1.12.2023, 11:29:57

Die Musterlösung ist inkonsistent: Es wird am Anfang betont, dass es nicht auf Rechtsverstöße ankommt. Gleichwohl wird am Ende auf die fehlende Verpflichtung in der StVO abgestellt. Das kann aber nicht der Maßstab sein, wenn auch rechtmäßiges Handeln ein Verschulden gegen sich selbst begründen kann.

LELEE

Leo Lee

2.12.2023, 18:03:43

Hallo Dogu, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat war die Antwort auf die letzte Frage etwas missverständlich formuliert, weshalb wir nunmehr auf den „Indizcharakter“ hinweisen (da nicht nur die gesetzgeberische Entscheidung entscheidend ist). Beachte jedoch, dass Gesetze – und die dahinterstehenden Wertungen – sehr wohl einen beachtlichen Einfluss haben können darauf, ob eine

Obliegenheit

sverletzung vorliegt oder nicht. Vertiefend kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Oetker § 254 Rn. 76 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Dogu

Dogu

8.12.2023, 10:32:03

Danke. Jetzt ist es rund. :)


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