Fehlender Fahrradhelm begründet kein Mitverschulden
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der schöne S fährt gerne Fahrrad, will sich aber nicht mit einem Fahrradhelm seine Frisur zerstören. Als er eines Tages wieder ohne Helm von der Uni nach Hause fährt, wird er fahrlässig von Rentner R angefahren. Nur weil K keinen Helm trägt, erleidet er eine leichte Schädelprellung sowie eine Platzwunde am Kopf (erforderliche Heilungskosten: 500 €).
Einordnung des Falls
Fehlender Fahrradhelm begründet kein Mitverschulden
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn der Geschädigte den Schaden mitverschuldet hat, kann sein Schadensersatzanspruch gekürzt werden.
Ja!
2. S hat den Schaden zurechenbar mitverursacht.
Genau, so ist das!
3. Ein Verschulden gegen sich selbst kann nur dann Vorliegen, wenn S rechtlich zum Tragen eines Helms verpflichtet war.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Im Straßenverkehr keinen Helm zu tragen, begründet heutzutage ein Verschulden gegen sich selbst (Obliegenheitsverletzung).
Nein!
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Amastris
24.8.2023, 19:15:32
Mich verwirrt diese Antwort, wenn ich die Aufgabe zuvor gemacht habe. Zuvor hieß es, ein Mitverschulden ist zurechenbar aber hier wird die Mitschuld ausgenommen? Könnte das bitte nochmal jemand erklären. Haftet man nun automatisch mit, wenn man keinen Helm trug oder nicht?
Bilbo
12.10.2023, 14:55:08
Ich bin auch verwirrt.
Dogu
1.12.2023, 11:29:57
Die Musterlösung ist inkonsistent: Es wird am Anfang betont, dass es nicht auf Rechtsverstöße ankommt. Gleichwohl wird am Ende auf die fehlende Verpflichtung in der StVO abgestellt. Das kann aber nicht der Maßstab sein, wenn auch rechtmäßiges Handeln ein Verschulden gegen sich selbst begründen kann.
Leo Lee
2.12.2023, 18:03:43
Hallo Dogu, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat war die Antwort auf die letzte Frage etwas missverständlich formuliert, weshalb wir nunmehr auf den „Indizcharakter“ hinweisen (da nicht nur die gesetzgeberische Entscheidung entscheidend ist). Beachte jedoch, dass Gesetze – und die dahinterstehenden Wertungen – sehr wohl einen beachtlichen Einfluss haben können darauf, ob eine
Obliegenheitsverletzung vorliegt oder nicht. Vertiefend kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Oetker § 254 Rn. 76 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Dogu
8.12.2023, 10:32:03
Danke. Jetzt ist es rund. :)