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Schönheitsreparaturklauseln in AGB: starre vs. weiche Fristen
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Schönheitsreparaturklauseln in AGB: starre vs. weiche Fristen
18. April 2026
21 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V vermietet eine renovierte Wohnung an M für monatlich €500. In dem Formularmietvertrag steht in § 3 der AGB, dass der Mieter Malerarbeiten an Wänden und Decken in Küche und Bad alle drei Jahre vorzunehmen hat. § 4 der AGB sieht vor, dass Wohn- und Schlafzimmer in der Regel alle fünf Jahre gestrichen werden sollen, wenn dies aufgrund der Abnutzung erforderlich ist.
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