Zivilrecht
Mietrecht
Schönheitsreparaturen
Farbdiktat des Vermieters einer frisch „geweißelten“ Wohnung
Farbdiktat des Vermieters einer frisch „geweißelten“ Wohnung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V vermietet an M eine schöne weiß gestrichene Mietwohnung in Hamburg-Harvestehude. Per AGB wird vereinbart, dass M die Schönheitsreparaturen in der Regel alle fünf Jahre zu tragen hat und diese in neutralen, deckenden und hellen Farben auszuführen sind.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Farbdiktat des Vermieters einer frisch „geweißelten“ Wohnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Abwälzung der Schönheitsreparaturen ist unwirksam, weil eine starre Frist für sie vereinbart worden ist.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die vorgeschriebene Farbwahl benachteiligt den Mieter unangemessen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) und ist daher unwirksam.
Ja!
3. Die Abwälzung der Schönheitsreparaturen ist trotz der unwirksamen Farbwahlklausel wirksam.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TeamRahad 🧞
4.3.2021, 19:01:13
Richtig gut, die Fälle zu den Schönheitsreparaturen! 🤩
Marilena
4.3.2021, 19:05:54
Danke wie lieb von Dir! Das freut uns sehr zu hören!!
maame
29.4.2021, 20:10:46
Ich kann TeamRahad nur zustimmen! 👍🏼 Daumen hoch!
Marilena
29.4.2021, 20:11:50
Dankeschön😍
Jurakatze1987
11.4.2021, 18:54:03
War das im letzten Fall nicht eine starre Frist? Was ist hier anders?
Lukas_Mengestu
12.4.2021, 10:05:41
Hallo Jurakatze, der entscheidende Unterschied zwischen harten und weichen Fristen sind Formulierungen wie "in der Regel" und "im Allgemeinen". Da der Vertrag hier vorsieht, dass die Schönheitsreparaturen hier nur "in der Regel" ausgeführt werden müsse, liegt lediglich eine weiche Frist vor. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dennis
9.6.2021, 14:33:32
Je nach Ausgestaltung der Klausel wäre ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Pflicht zum Streichen unter Anwendung der „Blue-Pencil-Tests“ wirksam bleibt. Die Farbe und die allgemeine Pflicht können sachlich und denklogisch getrennt formuliert/geregelt werden, sodass dies ein typischer Anwendungsfall sein dürfte.
Lukas_Mengestu
10.6.2021, 18:42:25
Hi Dennis, in der Tat ist in diesen Fällen immer auf die jeweilige Klausel abzustellen. Bezüglich der streitgegenständlichen Regelung kam der BGH indes zu dem folgenden Schluss: "Eine Aufrechterhaltung der Vertragsbestimmungen über die Schönheitsreparaturen ohne die Farbwahlklausel oder mit dem Inhalt, dass die Farbwahlklausel nur für das Ende des Mietverhältnisses gilt, wäre nur mittels einer inhaltlichen und gegebenenfalls sprachlichen Umgestalltung möglich und käme einer unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion gleich". Die Verquickung von a) Pflicht zur Schönheitsreparatur während des Mietverhältnisses und b) Farbauswahl machten den blue-pencil-Test in diesem Fall insofern wohl nicht möglich. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team