Referendariat
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1)
Zweckmäßigkeit - Kostenfalle 93 ZPO
Zweckmäßigkeit - Kostenfalle 93 ZPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mandant M kommt zu Anwalt A. M trägt schlüssig vor, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von €500 gegen S zusteht. Zur Zahlung hat er den S aber noch nicht aufgefordert.
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Einordnung des Falls
Zweckmäßigkeit - Kostenfalle 93 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A wird M raten, Klage zu erheben.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. A wird M raten, zunächst ein vorgerichtliches Schreiben an S zu senden.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
M.B.
6.11.2023, 22:54:26
Hier könnte als Anwalt dem Mandanten geraten werden das 1. Mahnschreiben selbst zu verfassen, da außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren erst nach Verzug des Schuldners erstattet werden.
Lukas_Mengestu
20.12.2023, 16:03:18
Schöner Punkt, M.B.! Das haben wir noch ergänzt :-) Beste Grüße, Lukas
Katzenkönigin
9.7.2024, 00:30:45
Muss der RA eig. i.R.d. Beratungspflicht dazu raten? Ggf. „verliert“ der RA dann ja Geld, da er nicht mehr selbst vorprozessual tätig werden muss
Pp2
1.8.2024, 18:22:59
Zwar stimmt es, dass die Gefahr eines sofortigen Anerkenntnisses besteht, allerdings reicht ein anwaltliches Schreiben nicht aus um diese zu beseitigen. Für das sofortige Anerkenntnis bedarf es vielmehr zusätzlicher Umstände, die eine Anlasssetzung begründen. In der Rechtsprechung nicht unumstritten, wurde so aber bis jetzt immer in den Probeklausuren als fehelrhaft bewertet, wenn man aufgrund des vorherigen anwaltlichen Schreibens/ Aufforderung durch den Gegner annimmt, dass ein sofortiges Anerkenntnis ausgeschlossen ist.