Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1)
Zweckmäßigkeit - Kostenfalle 93 ZPO
Zweckmäßigkeit - Kostenfalle 93 ZPO
12. April 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (5.827 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mandant M kommt zu Anwalt A. M trägt schlüssig vor, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von €500 gegen S zusteht. Zur Zahlung hat er den S aber noch nicht aufgefordert.
Diesen Fall lösen 96,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zweckmäßigkeit - Kostenfalle 93 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A wird M raten, Klage zu erheben.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. A wird M raten, zunächst ein vorgerichtliches Schreiben an S zu senden.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
M.B.
6.11.2023, 22:54:26
Hier könnte als Anwalt dem Mandanten geraten werden das 1. Mahnschreiben selbst zu verfassen, da außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren erst nach Verzug des Schuldners erstattet werden.

Lukas_Mengestu
20.12.2023, 16:03:18
Schöner Punkt, M.B.! Das haben wir noch ergänzt :-) Beste Grüße, Lukas

Katzenkönigin
9.7.2024, 00:30:45
Muss der RA eig. i.R.d. Beratungspflicht dazu raten? Ggf. „verliert“ der RA dann ja
Geld, da er nicht mehr selbst vorprozessual tätig werden muss

Sustainable Finance
29.3.2025, 07:13:28
Ich frage mich bei diesem Rat immer, wie es mit den Kosten für das Beratungsgespräch aussieht, in dem der potenziellen Mandatschaft dazu geraten werden soll, das Schreiben selbst zu verfassen. Müsste diese nicht, wenn man es genau nimmt, von den später geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten aus Verzug abgezogen werden? Mir fehlen hier auch Kenntnisse darüber, wie Rechtsanwält*innen abrechnen. Wird die Beratung als Gesamtdienstleistung berechnet, oder fallen einzelne Kostenpunkte an (Erstberatung, Billables vom Datum 1, 2, 3, Terminsgebühr etc.)? Erstberatungen sind schließlich nicht umsonst. So oder so, eigentlich dürfte das allererste Gespräch vor Mahnung nicht erstattungsfähig sein. Vielleicht verstehe ich etwas falsch oder bin hier viel zu kleinlich. Kann mich jemand erhellen 💡? Viele Grüße ☺️☺️
Pp2
1.8.2024, 18:22:59
Zwar stimmt es, dass die Gefahr eines sofortigen Anerkenntnisses besteht, allerdings reicht ein anwaltliches Schreiben nicht aus um diese zu beseitigen. Für das sofortige Anerkenntnis bedarf es vielmehr zusätzlicher Umstände, die eine Anlasssetzung begründen. In der Rechtsprechung nicht unumstritten, wurde so aber bis jetzt immer in den Probeklausuren als fehelrhaft bewertet, wenn man aufgrund des vorherigen anwaltlichen Schreibens/ Aufforderung durch den Gegner annimmt, dass ein sofortiges Anerkenntnis ausgeschlossen ist.