Zweckmäßigkeit - Kostenfalle 93 ZPO

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mandant M kommt zu Anwalt A. M trägt schlüssig vor, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von €500 gegen S zusteht. Zur Zahlung hat er den S aber noch nicht aufgefordert.

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Einordnung des Falls

Zweckmäßigkeit - Kostenfalle 93 ZPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A wird M raten, Klage zu erheben.

Nein, das trifft nicht zu!

Begehr des M ist der Erhalt der €500. A müsste nun überlegen, welche prozesstaktischen Schritte zweckmäßig wären. Eine Klageerhebung wäre hier jedoch nicht zweckmäßig. S könnte sofort anerkennen im Sinne des § 307 ZPO. Dann würde kostenrechtlich die Folge des § 93 ZPO greifen: M müsste trotz Obsiegens die Prozesskosten zahlen.
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2. A wird M raten, zunächst ein vorgerichtliches Schreiben an S zu senden.

Ja!

Voraussetzung der „Kostenfalle“ des § 93 ZPO ist es, dass der Beklagte sofort anerkennt und keinen Anlass zur Klage gegeben hat.Gerät S durch ein vorgerichtliches Schreiben in Verzug, setzt er Anlass zur Klage. Bezahlt S direkt, wird das Begehren des M erfüllt. Zunächst also ein vorgerichtliches Schreiben an S zu schicken, ist zweckmäßig.Sofern der Mandant Kosten vermeiden will, so kann ihm zudem geraten werden, das erste Schreiben selbst zu verfassen. Da die Erstattung außergerichtlicher Kosten idR Schuldnerverzug voraussetzen (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB), sind Kosten, die im Zusammenhang mit der 1. Mahnung entstehen, nicht erstattungsfähig.
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